Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 13.11.2009 – 8 W 445/09
Tenor
1. Die Übernahme des Verfahrens wird
abgelehnt.
2. Die Sache wird zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit an das
Landgericht Stuttgart
zu Az. 2 T 299/09
zurückgegeben.
Gründe
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist vorliegend nach neuem Recht nicht das Oberlandesgericht gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG n. F. zuständig, sondern es gelten die Vorschriften des FGG a. F..
Ausweislich des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 6. November 2009 ist sein Begehren zu verstehen als Anregung eines Amtslöschungsverfahrens nach §§ 159 Abs. 1, 143 Abs. 1, 142 FGG a. F.. Das Landgericht hat das Anliegen umgedeutet in eine Untätigkeitsbeschwerde.
Für die Entscheidung über die Anwendbarkeit neuen oder alten Rechts (Stichtag: 1. September 2009) ist dies unerheblich. Denn in beiden Fällen ist inhaltlich zu befinden über die Löschung einer unzulässigen Eintragung (§ 142 FGG a. F., § 395 FamFG n. F.).
Dabei handelt es sich nach altem Recht - abweichend von § 395 FamFG n. F. - ausschließlich um ein Amtsverfahren, das nicht erst durch einen diesbezüglichen Löschungsantrag begann, dem nur die Rechtsnatur einer Anregung beigemessen werden kann (Bassenge/Roth, FGG/RpflG, § 142 FGG Rdnr. 7 m. w. N.), sondern das bereits mit der unzulässigen Eintragung eingeleitet wurde. Denn von da an bestand die Amtspflicht zur Löschung.
Ausweislich des Auszugs aus dem Vereinsregister VR 705 erfolgte die Löschung des Beschwerdeführers als stellvertretender Vorsitzender des Vereins bereits am 1. Juli 2009. Dementsprechend wurde gegenüber dem Registergericht erstmals mit Schriftsatz vom 5. Juli 2009 die Löschung dieser Eintragung angeregt, sodass nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG unzweifelhaft die Vorschriften des FGG a. F. zur Anwendung kommen.
Danach aber ist das Landgericht zuständig entweder gem. § 143 Abs. 1 FGG a. F. oder gem. §§ 19 Abs. 2, 30 FGG a. F..
Demgemäß war die Übernahme des Verfahrens abzulehnen und die Sache an das Landgericht Stuttgart zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben.