Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 15.02.2010 – 15 UF 114/09
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sigmaringen vom 16.06.2009 - wird
zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Die Antragsgegnerin hat den Beteiligten die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gegenstandswert: 3.000 EUR
Gründe
I.
Im Streit ist die elterliche Sorge für die beiden aus der Ehe der Beteiligten zu 1 und 2 hervorgegangenen Kinder A. und T. Ihre Ehe ist seit 18.11.2008 rechtskräftig geschieden. Die Kinder lebten seit dem Auszug des Vaters aus der ehelichen Wohnung im Haushalt der Mutter zunächst in P. Im September 2009 sind sie mit der Mutter zu deren Lebensgefährten in K. gezogen.
Der Antragsteller ist wieder verheiratet und lebt in G... Seine Frau hat drei Kinder in die Ehe mitgebracht und zwar L.(geb. 02.10.1998), D. (08.06.2009 und E. (geb. 04.06.2007). Weiter haben sie einen gemeinsamen Sohn J., der am 04.01.2009 geboren wurde.
A. und T. leiden unter auditiven Wahrnehmungsstörungen und besuchen die Sprachförderschule in W.. A. ist in regelmäßiger psychologischer Behandlung in einer Praxis in R..
Beide Elternteile haben jeweils die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich beantragt. Das Familiengericht hat dem Antragsteller die elterliche Sorge übertragen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge weiter.
Mit Beschluss vom 15.07.2009 hat der Senat die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens angeordnet und mit der Erstellung die Sachverständige Prof. Dr. S. beauftragt. Zugleich hat es die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung vorläufig ausgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl. 124/126) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist auch unter Berücksichtigung der Feststellungen des vom Senat eingeholten Sachverständigengutachtens unbegründet.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt im Ergebnis keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
1.
Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Antragsteller entspricht nach der Einschätzung des Senats dem Kindeswohl am besten, § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Nach den Feststellungen der Sachverständigen Prof. Dr. S., denen sich der Senat anschließt, ist der Antragsteller auf Grund seiner persönlichen Voraussetzungen besser geeignet, die Kinder zu fördern und zu erziehen.
Gegen die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Antragstellerin und die Beibehaltung des Lebensmittelpunktes der Kinder bei ihr spricht, dass es ihr nicht gelungen ist, ihre negativen Erfahrungen aus der gescheiterten Ehe mit dem Antragsteller zu verarbeiten und sie die Kinder mit diesem Konflikt belastet. Nach den Feststellungen der Sachverständigen empfindet die Antragsgegnerin dem Antragsteller gegenüber Hass und ist unfähig, zwischen Partnerschaft und Elternschaft zu trennen. In ihrem Verhalten zeigen sich histrionische Züge. Gegenüber den Kindern vermittelt sie ein negatives Vaterbild, indem sie diesen den Kindern gegenüber schlecht macht. Zugleich hat sie über Jahre hinweg den direkten Kontakt der Kinder mit dem Vater zu verhindern versucht, indem sie die begleiteten Umgangskontakte scheitern ließ und derzeit nur unter dem Eindruck des Verfahrens in begrenztem Umfang einen stundenweisen Umgang ermöglicht. Durch dieses Verhalten geraten die Kinder in einen massiven Loyalitätskonflikt, der insbesondere bei A. zu einer starken psychischen Belastung bis hin zu einer depressiven Entwicklung geführt hat. Die Antragsgegnerin ist nicht in der Lage, die negativen Auswirkungen ihres Verhaltens zu erkennen und sich entsprechend zu ändern. Dies hat sich insbesondere darin gezeigt, dass sie nach Bekanntwerden der erstinstanzlichen Entscheidung die Kinder nicht mehr in die Schule geschickt und sich auch nicht mehr mit ihnen am bisherigen Wohnort aufgehalten hat, um einen Aufenthaltswechsel zum Vater zu verhindern. Sie hat dadurch, insbesondere bei der psychisch labileren Tochter A., eine starke Verunsicherung hervorgerufen, zumal sie auch nicht dafür gesorgt hat, dass diese die gerade in dieser Situation dringend notwendige psychotherapeutische Behandlung wahrnimmt.
Zwar hat sich die Antragsgegnerin durch das Zusammenleben in einer neuen Partnerschaft mit Herrn H., zu dem auch die Kinder ein gutes Verhältnis haben, stabilisiert. Indessen hat dies nicht zu einer Änderung ihres Verhältnisses zum Antragsgegner geführt, vielmehr ist sie weiterhin in ihrem Partnerkonflikt verhaftet und schaltet Herrn H. zur Regelung der die Kinder betreffenden Absprachen ein.
Demgegenüber ist der Antragsteller nach Einschätzung der Sachverständigen, der sich der Senat anschließt, besser geeignet, die emotionalen Bedürfnisse der Kinder zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren. Zwar besteht zwischen den Kindern und dem Vater sowie dessen Ehefrau und den weiteren Kindern noch kein enger Kontakt. Dies ist im Wesentlichen auf den von der Antragsgegnerin restriktiv gehandhabten Umgang zurückzuführen, die die Kinder in ihrem Wunsch nach einem näheren Kennenlernen des Vaters behindert und in einen Loyalitätskonflikt bringt. Deshalb erscheint es umso eindrücklicher, dass die Kinder trotz des relativ langen Kontaktabbruchs und dem ständig von der Antragsgegnerin vermittelten negativen Vaterbild, nach den Beobachtungen der Sachverständigen auf eine relativ entspannte Interaktion bis hin zu lockerem Körperkontakt mit dem Antragsteller einlassen konnten. Dadurch dass im väterlichen Haushalt weitere Kinder vorhanden sind, zu denen insbesondere T. schon ein gutes Verhältnis entwickelt hat, wird den Kindern ein Eingewöhnen in einer neuen Umgebung erleichtert.
Der besondere Förderungsbedarf der Kinder in schulischer Hinsicht steht einem Wechsel zum Vater nicht entgegen. Angesichts des Wohnortwechsels der Antragsgegnerin von P. nach K. ist auf Grund der Entfernung der Verbleib der Kinder in der bisher besuchten Schule in W. fraglich. Jedenfalls ist der Besuch einer Sprachheilschule vom Wohnort des Vaters in G. aus weiterhin gewährleistet, da im dortigen Umkreis, beispielsweise in B., auch spezielle Sprachheilschulen vorhanden sind.
Der Senat geht weiter davon aus, dass auch die psychotherapeutische Behandlung A.s bei einem Wohnortwechsel entweder in der bisherigen Form durch eine Mitarbeiterin der Praxis des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie S. in R. oder durch einen Wechsel in eine räumlich nähere Therapie fortgeführt werden kann. Nach den Ausführungen des Antragstellers, denen die Antragsgegnerin nicht widersprochen hat, hat A. nunmehr geäußert, dass sie lieber montags ins Handball gehe als zur Therapie, bei der nur gespielt werde. Von daher ist eine Neuorientierung im Rahmen der Therapie ohnehin zu überprüfen.
Dem von beiden Kindern geäußerten Wunsch, bei der Mutter bleiben zu wollen, ist demgegenüber kein entscheidendes Gewicht beizumessen. Die Kinder befinden sich in einem, von der Antragsgegnerin hervorgerufenen, massiven Loyalitätskonflikt und sind nicht in der Lage, ihre Wünsche losgelöst hiervon zu äußern. Dies zeigt sich beispielsweise in den von der Sachverständigen beobachteten Verhaltensweisen wie das Augenzukneifen bei A., mit dem diese der für sie als belastend empfundenen Situation, nämlich der Frage nach ihren Wünschen, entfliehen wollte, und der Eindruck entstand, dass sie bemüht war, auf keinen Fall etwas Falsches zu äußern.
2.
Der Senat schließt sich hingegen der Anregung der Sachverständigen, das Sorgerecht zunächst auf das Jugendamt zu übertragen, nicht an. Hierdurch würde weiter der zu einer Instabilisierung der Kinder führende derzeitige Zustand auf längere Zeit perpetuiert werden. Auch steht zu befürchten, dass die Antragsgegnerin ihr Verhalten, den Antragsteller gegenüber den Kindern schlecht zu machen und ihn vom Leben der Kinder auszuschließen, fortsetzen und weiter intensivieren wird. Dieses Verhalten schadet jedoch massiv den Kindern und steht insbesondere der Förderung des angestrebten Wechsels zum Vater entgegen.
Nachdem das für den Wohnort des Antragstellers zuständige Landratsamt T. nach der Entscheidung des Familiengericht im Hinblick auf den Wechsel der Kinder bereits am 08.07.2009 einen vorläufigen Hilfeplan aufgestellt und sozialpädagogische Familienhilfe im Umfang von 8 Stunden wöchentlich in Aussicht gestellt hat, geht der Senat davon aus, dass der Wechsel mit Unterstützung des Jugendamtes zeitnah kindeswohlverträglich organisiert werden kann.
III.
Der Senat sieht von einer erneuten Anhörung der Beteiligten und der Kinder im Hinblick auf die zeitnahe Anhörung durch das Familiengericht und die Erhebungen der Sachverständigen ab, da von ihr keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind und den Kindern eine weitere Belastung nicht zuzumuten ist.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG; das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 131 Abs. 3 KostO gebührenfrei.