Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 03.05.2010 – 18 WF 91/10
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Balingen vom 31. März 2010 in der Fassung der Abhilfeentscheidung vom 26. April 2010 - 1 F 408/09 - dahin
abgeändert,
dass der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 4.260,- EUR festgesetzt wird.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und die Verfahrenswerte für beides festgesetzt. Mit der Beschwerde wird die Wertfestsetzung als zu hoch gerügt, weil insbesondere Kinderfreibeträge außer Betracht gelassen seien. Dem hat das Familiengericht mit seiner Abhilfeentscheidung nunmehr Rechnung getragen, soweit es die Ehescheidung betrifft. Für die Folgesache Versorgungsausgleich errechnete es computergestützt einen Wert von (1.800,- EUR + 1.750,- EUR) * 3 * 5 * 10 % = 5.325,- EUR, maximal 5.000,- EUR. Auf den letztgenannten Wert von 5.000,- EUR bestimmte es sodann den entsprechenden Verfahrenswert. Die Entscheidung zur Wertermittlung bezieht sich unter anderem auf ein Anrecht bei einem privaten Rentenversicherungsträger, dessen Ehezeitanteil mit 0,- bewertet worden war. Der Antragsteller errechnet für die Folgesache einen Verfahrenswert von (1.800,- EUR + 1.750,- EUR ./. 1.200,- EUR für drei Kinder) * 3 * 4 * 10 % = 2.802,- EUR. Ferner hat er auf Anfrage des Senats klargestellt, die Beschwerde im eigenen Namen einzulegen.
II.
1. Die Beschwerde ist nach § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zulässig, nachdem inzwischen klargestellt ist, dass sie ausschließlich im Namen des Antragstellers und nicht (auch) im Namen seiner Verfahrensbevollmächtigten eingelegt ist. Die Beschwerde hat indes lediglich geringen Erfolg.
2. Die Berechnung des Verfahrenswerts richtet sich, wie das Familiengericht zutreffend dargestellt hat, nach § 50 Abs. 1 FamGKG. Danach beträgt der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, insgesamt mindestens 1.000 EUR.
Wie § 50 Abs. 3 FamGKG regelt, kann hiervon nach oben oder unten abgewichen werden, falls der beschriebene Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist.
3. Ob das Nettoeinkommen noch um individuelle Abschläge zu verändern oder um Vermögenswerte zu ergänzen ist, wie dies § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG für Ehesachen vorsieht, ist im Hinblick auf die vorgenannte Billigkeitsnorm des § 50 Abs. 3 FamGKG nicht eindeutig. Zwar erschiene durchaus praktikabel, dasjenige Einkommen, das bereits für den Verfahrenswert der Ehescheidung maßgeblich ist, auch insoweit unmittelbar heranzuziehen, als es um Kinderfreibeträge bereinigt oder mit Vermögenswerten addiert wird. Allerdings ist zu sehen, dass sich die Folgesache Versorgungsausgleich im Wesentlichen auf Rentenanrechte bezieht, die - insbesondere über abgeführte Sozialabgaben - gerade aus dem Einkommen stammen (vgl. BR-Drs. 343/08 vom 23. Mai 2008, Seite 261 f.; Klüsener, in: Prütting/Helms, FamFG, § 50 FamGKG Rn. 2; Baronin von König/Bischof , Kosten in Familiensachen, Rn. 109). Unterhaltsleistungen für Kinder bleiben hierfür ebenso außer Betracht wie der Einsatz vorhandenen Vermögens. Nach Auffassung des Senats ist das Nettoeinkommen im Sinne von § 50 Abs. 1 FamGKG deshalb ohne Rücksicht auf individuelle Zu- und/oder Abschläge heranzuziehen (eingehend hierzu: Keske, in: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 7. Auflage, 17. Kapitel Rn. 107; Enders, JurBüro 2009, 337, 340).
Die Billigkeitsregelung des § 50 Abs. 3 FamGKG bezieht sich hingegen nicht auf den Fall einer in ungewöhnlicher Weise abweichenden Einkommens- oder Vermögenssituation, sondern auf Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Sache an sich (vgl. BR-Drs., a.a.O., S. 263 ; Klüsener, a.a.O., Rn. 10; Borth, FamRZ 2009, 562, 566 f.; Krause, FamRB 2009, 321, 322). Wie übrigens sowohl Familiengericht als auch Beschwerdeführer zutreffend annehmen, sind die Nettoeinkommen vorliegend mit 10 Prozent und nicht mit 20 Prozent ihres Wertes anzunehmen; der letztgenannte Wert bezieht sich auf Versorgungsausgleichsverfahren, welche nicht zugleich mit der Ehescheidung, sondern erst danach durchgeführt werden ( Grabow, FamRB 2010, 93, 94; Krause, a.a.O.).
4. Die Wertfestsetzung bestimmt sich demnach mit 10 Prozent für jedes Anrecht. Das Familiengericht hat insoweit auch ein Anrecht einbezogen, für welches kein Ehezeitanteil ermittelt worden ist. Dem kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass in § 50 Abs. 1 FamGKG lediglich von „Anrechten“ und nicht von „auszugleichenden Anrechten“ die Rede ist, so dass auf sämtliche Anrechte abgestellt werden muss, die ungeachtet eines später tatsächlich erfolgenden Ausgleichs verfahrensgegenständlich sind ( Enders, a.a.O., 341). Das hat beispielsweise in den Fällen des § 18 VersAusglG Bedeutung, wonach vom Ausgleich einzelner Anrechte abgesehen werden kann. Auch diese Anrechte, die zunächst ihrem Umfang nach ermittelt, sodann aber für die Durchführung des Versorgungsausgleichs außer Betracht bleiben, unterfallen dem Versorgungsausgleich und sind deshalb für die Wertfestsetzung von Belang. Das kann sich aber nicht auf solche Anrechte beziehen, für die entweder - wie hier - kein Ehezeitanteil ermittelt wird oder welche von vornherein nicht bestehen, etwa weil sie irrtümlich erwähnt oder mitgeteilt worden sein mögen. Gleiches gilt für Anrechte, welche noch verfallbar sind ( Keske, a.a.O., Rn. 104).
5. Die Höchstgrenze von 5.000,- EUR, von welcher das Familiengericht unter Verwendung eines Computerprogramms ausgegangen ist, ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgegeben worden ( Baronin von König/Bischof ; Borth, jeweils a.a.O.).
6. Nach alledem war der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich auf (1.800,- EUR + 1.750,- EUR) * 3 * 4 * 10 % = 4.260,- EUR festzusetzen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).