Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 20.05.2010 – 2 Ws 76/10

Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 29. April 2010 wird als unbegründet

v e r w o r f e n .

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

I.

1

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten mit der Anklage vom 24. März 2009 vor, sich bei der Einreise nach Deutschland am 4. September 2008 durch die Verwendung eines gefälschten schwedischen Schengenvisums einer Urkundenfälschung schuldig gemacht zu haben. Den Antrag des Verteidigers auf Bestellung lehnte der zuständige Richter des Amtsgerichts Backnang durch Verfügung vom 15. Mai 2009 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28. Mai 2009 als unbegründet verworfen. Am 25. Januar 2010 verurteilte das Amtsgericht Backnang den Angeklagten wegen Urkundenfälschung zu der Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

2

Gegen das Urteil des Amtsgerichts Backnang wenden sich sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit der Berufung. Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch und verfolgt das Ziel einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung wiederum zur Bewährung ausgesetzt ist.

3

Im Berufungsverfahren beantragte der Verteidiger erneut seine Bestellung. Diesen Antrag lehnte der Vorsitzende der Berufungskammer mit Beschluss vom 29. April 2010 ab. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verteidiger mit seiner namens des Angeklagten eingelegten Beschwerde, die der Vorsitzende der Berufungskammer dem Senat ohne Abhilfe vorgelegt hat.

II.

4

Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

5

Die Entscheidung des Vorsitzenden der Berufungskammer, dass kein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO vorliegt, ist nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt in einer Gesamtschau aller Umstände keine andere Beurteilung.

6

Eine schwierige Sach- oder Rechtslage liegt nicht vor. Der dem Verurteilten vorgeworfene Sachverhalt ist letztlich einfach und überschaubar. Zwar sind Amtsgericht und Staatsanwaltschaft unterschiedlicher Auffassung darüber, welche Strafe angemessen ist. Diese Differenz begründet hier aber keine besondere Schwierigkeit, zumal die Tat und die drohende Strafe nur verhältnismäßig geringes Gewicht haben. Die Staatsanwaltschaft erstrebt, wie im Beschwerdeverfahren klargestellt wurde, lediglich eine Bewährungsstrafe von sechs Monaten. Schwere ausländerrechtliche Nachteile, die neben der zu erwartenden Strafe in Betracht zu ziehen sind, drohen dem Angeklagten auf Grund der Verurteilung nicht. Bei der von der Ausländerbehörde nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung wird allein die Verurteilung wegen einer Straftat zu einer Bewährungsstrafe von höchstens sechs Monaten erfahrungsgemäß noch nicht zu einer Ausweisung führen.

7

Die Erschwernis der Verteidigung, die sich aus den offenbar fehlenden Deutschkenntnissen des aus ... stammenden Angeklagten ergibt, rechtfertigt es ebenfalls nicht, notwendige Verteidigung anzunehmen. Im allgemeinen kann diese Erschwernis durch die Zuziehung eines Dolmetschers weitgehend ausgeglichen werden. Hier besteht allerdings die Besonderheit, dass bisher weder die Anklageschrift noch das amtsgerichtliche Urteil schriftlich übersetzt wurden. Angeklagte haben gemäß § 201 StPO i. V. m. Art. 6 Abs. 3 a MRK einen Anspruch auf Bekanntgabe der Anklageschrift mit einer Übersetzung in eine ihnen verständliche Sprache, und zwar zur Vermeidung von Nachteilen gegenüber inländischen Angeklagten bereits im Zwischenverfahren (OLG Frankfurt StV 2008, 205; vgl. dazu auch OLG Stuttgart NStZ 2005, 471). Unterbleibt dies, kann dieser schwere Verfahrensfehler im weiteren Verfahren insbesondere durch die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ausgeglichen werden. Hier war der Angeklagte im Verfahren erster Instanz verteidigt. Da eine Verteidigerbestellung nur für die Zukunft erfolgen kann, kommt es jetzt nur noch darauf an, ob dieser Fehler im Berufungsverfahren so fortwirkt, dass auch hier ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. Dies ist nicht der Fall, wenn der Angeklagte jetzt über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zumindest durch die schriftliche Übersetzung des amtsgerichtlichen Urteils in eine ihm verständlichen Sprache unterrichtet wird. Dies wird die Berufungskammer veranlassen müssen.