Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 18.06.2010 – 7 U 25/10

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 12. Januar 2010, Az. 4 O 172/09 Ma, ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 09.07.2010.

Gründe

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Die zulässige Berufung hat nach übereinstimmender Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, und sie erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

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Aus der Berufungsbegründung ergeben sich keine Gesichtspunkte, die eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung aus rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen rechtfertigen, da das Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO), noch konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen bestehen, so dass das Berufungsgericht an die vom Landgericht getroffenen Feststellungen gebunden ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO):

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1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Versicherung zu den im Versicherungsschein genannten Bedingungen zustande gekommen ist. Denn eine besondere Kennzeichnung i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 2 VVG a. F. ist nicht erfolgt, und § 5 Abs. 2 und 3 VVG a. F. gilt nach ständiger Rechtsprechung nur für dem Versicherungsnehmer ungünstige Abweichungen, weil es sich um eine Schutzvorschrift für den Versicherungsnehmer handelt (s. nur BGH NJW-RR 1995, 859; Prölss/Martin, 27. Aufl. 2004, Prölss, § 5 VVG, Rn. 5; Römer/Langheid, 2. Aufl. 2003, Römer, § 5 VVG, Rn. 4).

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Nicht zu beanstanden ist die Auslegung des Versicherungsscheins durch das Landgericht, aufgrund der es zu dem Ergebnis kam, dass es sich bei der im Versicherungsschein getroffenen um die dem Kläger günstigere Regelung handelte. Die Regelung war auslegungsbedürftig, da eine „technische und kaufmännische Betriebseinrichtung“ im landwirtschaftlichen Betrieb einer Pferdepension, wie ihn der Kläger betrieb, gar nicht vorhanden ist.

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Eine einem anderen gegenüber abzugebende Willenserklärung ist nach §§ 133, 157 BGB, ausgehend von ihrem Wortlaut (BGHZ 121, 13, zit. nach Juris, Rn. 16; MüKo BGB, Busche, § 133 BGB, Rn. 54), so auszulegen, wie sie der Empfänger unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Tatsachen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen konnte (BGHZ 36, 30 [33], BGH NJW 1990, 3206; vgl. auch MüKo BGB, Busche, § 133 BGB, Rn. 12). Die Auslegung hatte demnach unter Berücksichtigung der Tatsachen zu erfolgen, dass der Kläger zum einen eine „Geschäftsversicherung“ für seine Pferdepension abschloss (s. Anl. B 2, Bl. 88 d. A.) und zum anderen einen dazu passenden Antrag für „landwirtschaftliche Betriebe“ stellte, wonach er den Tierbestand zu einem Wert von 150.000 DM ebenso wie sonstiges (totes) landwirtschaftliches Inventar im Wert von 100.000 DM versichern wollte (Anl. B 1, Bl. 85 ff. d. A.). Nachdem die Beklagte einen Versicherungsschein ausgestellt hat, demzufolge für die – „technische und kaufmännische Betriebseinrichtung“ eine Versicherungssumme von 250.000 DM vereinbart ist, kann der Versicherungsschein nicht ernsthaft anders als im Sinne des Landgerichts ausgelegt werden. Es ist schlechthin nicht vorstellbar, dass im Rahmen einer Geschäftsversicherung – entgegen der ausdrücklichen Erklärung im Antrag – ausgerechnet die Tiere als Kern des klägerischen Betriebes nicht mitversichert sein sollten.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es dem Kläger nach Eintritt des Versicherungsfalles als günstiger erscheint, die Tiere nicht mitversichert zu haben, weil sie beim Feuer nicht zu Schaden gekommen sind. Denn die Auslegung, auf welche Sachen sich die Versicherung erstreckt, muss objektiv anhand der Erklärung und der in deren Zusammenhang erfolgten Umstände erfolgen, da der Versicherungsschutz für alle Fälle einheitlich gegeben sein muss. Eine Auslegung nach Eintritt des Versicherungsfalles aufgrund der jeweiligen Besonderheiten des Versicherungsfalles verbietet sich hiernach.

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Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch nicht entscheidend, welche Auslegung des Versicherungsvertrages für ihn günstiger ist. Auf das Günstigkeitsprinzip kommt es – nach erfolgter Auslegung des Versicherungsscheins – erst für die Frage an, ob die Regelung des § 5 Abs. 3 VVG a. F. anzuwenden ist oder nicht.

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Auch aus dem mit der Berufungsbegründung vorgelegten Einstellungsvertrag (Anlage K 7, Bl. 233 d. A.) ergibt sich nicht, dass der Tierbestand nicht mitversichert sein sollte. Denn fremde Sachen sind entgegen der Auffassung des Klägers nach § 2 Nr. 4 der allgemeinen Versicherungsbedingungen (AFB) grds. mitversichert, wenn sie zur Verwahrung in die Obhut des Versicherten gegen wurden, wie es bei den eingestellten Pferden gerade der Fall ist, und der Versicherung nicht mit dem Eigentümer vereinbart hat, sie nicht versichern zu müssen. Die Entbindung von einer Versicherungspflicht ist aus § 9 des Einstellvertrages gerade nicht abzuleiten. Dieser geht vielmehr von bestehenden Versicherungen aus, da sich der Einsteller sogar verpflichtet, etwaige Schadensersatzansprüche nur i. R. d. Versicherungen geltend zu machen.

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2. Auch die Ausführungen des Landgerichts zur arglistigen Täuschung halten einer rechtlichen Prüfung stand. Zum einen ist bei der Vertretung einer dem Gesetzeswortlaut entsprechenden Rechtsauffassung tatsächlich nicht von einer Behauptung „ins Blaue hinein“ auszugehen, da sie sich ja gerade auf den Wortlaut stützt.

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Zum anderen ermöglicht § 123 BGB eine Anfechtung nur aufgrund einer Täuschung. Diese muss sich auf Tatsachen, also auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen (s. statt vieler nur BGH, NJW 2007, 357 [358 f.] m. w. N.; MüKo, Kramer, § 123 BGB, Rn. 15 ff.). Vorliegend hat der Mitarbeiter S. der Beklagten jedoch gar keine Tatsachenbehauptung als eine dem Beweis zugängliche Tatsache aufgestellt, sondern eine Rechtsansicht geäußert. Eine Täuschung i. S. d. § 123 BGB könnte dies allenfalls darstellen, wenn der Mitarbeiter über die innere Tatsache getäuscht hätte, diese Rechtsansicht für richtig zu halten. Anhaltspunkte hierfür hat der Kläger aber nicht vorgetragen; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

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Auch darin, dass der Kläger durch die – erstmals mit der Berufungsbegründung vorgetragenen – wahrheitswidrige Behauptung, der Vergleich sei für den Kläger günstig, zur Annahme bestimmt worden sei, ist eine arglistige Täuschung nicht zu sehen. Denn auch hierbei handelt es sich ersichtlich um eine Wertung.

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3. Angesichts der tatsächlich bestehenden Unterversicherung und der schwierigen Beweislage des Klägers für den Nachweis der behaupteten Schäden auf der einen und der bestenfalls um wenige tausend Euro über der Abfindungssumme liegenden Leistungsverpflichtung der Beklagten auf der anderen Seite erscheint der Vergleich als nicht unausgewogen. Denn auch hinsichtlich der Höhe des ursprünglichen Leistungsanspruches des Klägers halten die Ausführungen des Landgerichts der rechtlichen Prüfung im wesentlichen stand; insbesondere sind die Aufräumkosten nach § 3 Nr. 3 AFB mangels besonderer Vereinbarung nicht erstattungsfähig.

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4. Eine Aufklärungspflichtverletzung i. S. d. § 241 Abs. 2 BGB ist aus den unter Ziff. 2 und 3 genannten Gründen ebenfalls nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere insofern, als – wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat – die Beurteilung sowohl des geltenden Versicherungsschutzes als auch der Unterversicherung ebenfalls von der Auslegung des Versicherungsscheins abhängt, um die es sich trefflich streiten lässt, wie es im nun schon in zweiter Instanz anhängigen Verfahren auch erfolgt.

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Nach alldem stellt der Senat dem Kläger anheim, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.