Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 29.07.2010 – 13 W 7/10
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 16.12.2009 dahin abgeändert, dass der Zwangsvollstreckungsantrag der Gläubigerin zurückgewiesen wird.
2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der gestellte Zwangsvollstreckungsantrag war zurückzuweisen, weil die vom Schuldner in Ziff. 8 des Vergleichs vom 08.01.2008 übernommene Verpflichtung nicht gemäß § 888 ZPO zu vollstrecken ist. Bei der Verpflichtung zur Freigabe von der … als Sicherheit für ein Konto des Schuldners dienenden Lebensversicherungen, deren Versicherungsnehmerin die Gläubigerin ist, handelt es sich nicht um eine unvertretbare, sondern um eine vertretbare Handlung im Sinne von § 887 ZPO. Für die Abgrenzung von vertretbarer und unvertretbarer Handlung ist auf die Interessen des Gläubigers abzustellen, also darauf, ob er ein rechtlich geschütztes Interesse daran hat, dass gerade der Schuldner die Handlung vornimmt, oder ob es ihm wirtschaftlich gleichgültig und vom Standpunkt des Schuldners rechtlich zulässig ist, dass ein anderer die Handlung vornimmt (Musielak-Lackmann, ZPO, 7. Aufl., § 887 Rn. 8 m.w.N.). Die vom Schuldner in Ziff. 8 des Vergleichs übernommene Verpflichtung zur Freigabe ist sprachlich ungenau gefasst und so zu verstehen, dass es nicht einer höchstpersönlichen Erklärung des Schuldners bedarf. Vielmehr sollte der Schuldner für die Freigabe durch die Sicherungsnehmerin, die …, sorgen, was auch eine andere Person als der Schuldner tun kann. Auch ein Dritter kann die Handlung in der Weise vornehmen, dass rechtlich und wirtschaftlich der gleiche Erfolg erzielt wird, als hätte der Schuldner die Handlung vorgenommen. Um die Freigabe durch die Sicherungsnehmerin zu erreichen, bedarf es lediglich der Rückführung des Kreditsaldos oder der Stellung einer anderen Sicherheit. Beides kann durch Zahlung erreicht werden. Es kommt nicht darauf an, dass der Schuldner persönlich die Zahlung vornimmt oder er persönlich eine andere Sicherheit stellt. Die vom Schuldner übernommene Verpflichtung ist vergleichbar mit der Verpflichtung zur Herstellung der Lastenfreiheit eines Grundstücks, die vertretbare Handlung ist (OLG Naumburg OLG-Report 2000, 297; OLG Saarbrücken MDR 2005, 1253; BGH NJW 1986, 1676 m.w.N.) oder mit der Verpflichtung, eine Bürgschaft zu stellen, die ebenfalls vertretbare Handlung ist (OLG Karlsruhe MDR 1991, 454 m.w.N.; KGR Berlin 1997, 202).
Der Vollstreckung nach § 887 ZPO steht es nicht entgegen, dass die Bewirkung der Freigabe von der Zustimmung der … abhängt, da diese dazu bereit ist (BGH a.a.O.; OLG Saarbrücken a.a.O.; OLG Stuttgart MDR 2006, 293).