Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 30.08.2010 – 17 UF 195/10

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Öhringen vom 21.06.2010 (AZ 6 F 96/10) wird

zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Verfahrenswert: 2.000,-- EUR

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der mit der Antragsgegnerin am 09.02.2002 in Rakovica / Serbien geschlossenen und durch Urteil des Amtsgerichts Belgrad vom 03.07.2006 geschiedenen Ehe.

2

Der Antragsteller ist serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger, die Antragsgegnerin ist Deutsche. Am 09.02.2002 haben die Beteiligten in Serbien geheiratet. Sie haben nie zusammen gelebt.

3

Der Antragsteller beantragte am 09.09.2003 beim Landratsamt - Ausländeramt - K. eine Aufenthaltserlaubnis. Am 05.12.2003 wurde er wegen Erschleichens einer Aufenthaltserlaubnis rechtskräftig verurteilt. Am 24.08.2003, während des Strafverfahrens, war der Sohn der Antragsgegnerin, A. S., geboren worden. Da die Beteiligten zu diesem Zeitpunkt verheiratet waren, gilt der Antragsteller als Vater des Kindes.

4

Im Jahr 2006 wurde auf Betreiben des Antragstellers in Belgrad das Ehescheidungsverfahren geführt. Am 03.07.2006 wurde die Ehe der Beteiligten geschieden.

5

Da die Ehe nach Angaben des Antragstellers nur zu dem Zweck geschlossen worden war, dem Antragsteller den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen, beantragt der Antragsteller nunmehr die Aufhebung der Ehe, was nach serbischem Recht auch nach bereits erfolgter Beendigung der Ehe möglich sei.

6

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, es sei deutsches Recht anzuwenden, da beide Beteiligte nach der Eheschließung in Deutschland gelebt haben. Im Übrigen bestreitet die Antragsgegnerin, dass die Eheschließung lediglich wegen der Aufenthaltserlaubnis für den Antragsteller erfolgt sei.

7

Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen, da deutsches Recht anwendbar sei und daher gemäß § 1317 Abs. 3 BGB aufgrund der bereits erfolgten Scheidung die Eheaufhebung nicht mehr beantragt werden könne.

8

Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend, die Antragsgegnerin sei am Scheidungsverfahren in Belgrad nicht beteiligt gewesen und habe erst durch den Antragsteller von der Scheidung der Ehe erfahren, so dass das Scheidungsurteil in Deutschland nicht anerkennungsfähig sei.

9

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die erstinstanzliche Entscheidung sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

10

Der Senat entscheidet über die Beschwerde des Antragstellers ohne erneute mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten in 1. Instanz gehört worden sind und nunmehr lediglich Rechtsfragen zu prüfen sind, wofür eine erneute Erörterung nicht erforderlich erscheint.

II.

1.

11

Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt, § 63 Abs. 1 FamFG. Der Beschluss des Amtsgerichts war dem Antragsteller am 24.06.2010 zugestellt worden. Der 24.07.2010 war ein Samstag, so dass die am 26.07., einem Montag, beim Amtsgericht Öhringen eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.

12

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gemäß § 98 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG gegeben, da die Beteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Antragsgegnerin deutsche Staatsangehörige ist.

2.

13

Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

a)

14

Auf den Eheaufhebungsantrag ist deutsches Recht anzuwenden.

15

Gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Nach dem Heimatrecht jedes Verlobten beurteilt sich auch, ob die Ehe aufhebbar oder anfechtbar ist (Palandt, BGB, 69. Auflage, Art. 13 EGBGB, Rdnr. 11 m. w. N., Johannsen / Henrich, Familienrecht, 5. Auflage, Art. 13 EGBGB, Rdnr. 2). Maßgeblich ist danach sowohl das deutsche Recht als das Heimatrecht der Ehefrau als auch das serbische Recht als das Heimatrecht des Ehemannes.

16

Gemäß Art. 32 des serbischen Familiengesetzes ist eine Ehe nichtig, wenn sie nicht zur Begründung einer Lebensgemeinschaft der Ehegatten geschlossen wird. Die Klage auf Ungültigerklärung der Ehe aus Art. 32 kann nach Art. 212 Abs. 1 des serbischen Familiengesetzes u. a. von den Eheleuten eingereicht werden, gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift auch noch nach Beendigung der Ehe.

17

Nach § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB kann nach deutschem Recht eine Ehe aufgehoben werden, wenn beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 BGB begründen wollen.

18

Soweit die beiden nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB berufenen Rechtsordnungen an den Mangel des Willens, durch die Eheschließung keine eheliche Lebensgemeinschaft begründen zu wollen, unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen, entscheidet das „ärgere“ Recht (Palandt, BGB, 69. Auflage, Art. 13 EGBGB, Rdnr. 14, Johannsen / Henrich, 5. Auflage, Art. 13 EGBGB, Rdnr. 16). „Ärger“ ist dabei dasjenige Recht, das der aufgehobenen Ehe die geringsten Rechtsfolgen belässt (Johannsen / Henrich, aaO). Der Regelfall ist aber, dass sich die Folgen der Aufhebung wie hier mehr oder weniger entsprechen. Wie in einem solchen Fall zu verfahren ist, ist streitig. Nicht sinnvoll und in der Praxis kaum durchführbar wäre es aber, sämtliche Folgen der Aufhebung in den beteiligten Rechtsordnungen im Detail vergleichen zu wollen. Deshalb wird in der Rechtsprechung zum Teil bei vergleichbaren Wirkungen auf das Recht des Verletzten abgestellt, z. B. bei Drohung oder Täuschung (OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 1201; Düsseldorf IPRax 1993, 251). Eine andere Meinung geht dahin, bei gleichen oder vergleichbaren Wirkungen beide verletzten Rechte kumulativ anzuwenden (Palandt, aaO). Dem steht aber entgegen, dass z. B. für die Unterhaltsfolgen das auf die Aufhebung oder die Nichtigerklärung angewendete Recht gilt (Art. 8 Haager Unterhaltsübereinkommen, Art 18 Abs. 4 S. 2 EGBGB) und daher eine Entscheidung zwischen den beiden Rechten getroffen werden muss. Kann somit nur ein Recht zum Zuge kommen, erscheint es richtig, wenn nicht ein Recht eindeutig als das „ärgere“ qualifiziert werden kann, dasjenige zu wählen, mit dem die Eheleute über ihre Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung hinaus am engsten verbunden waren (Johannsen / Henrich, aaO). Wenn aber keine sonstigen Anknüpfungspunkte für eine bestimmte Rechtsordnung ersichtlich sind, ist die praktikabelste Lösung diejenige, dass die Sachnormen des am Gerichtsort geltenden Rechts Anwendung finden. Dieser Grundsatz rechtfertigt hier die Anwendung deutschen materiellen Rechts (KG FamRZ 2002, 840; OLG Schleswig FamRZ 2007, 470; Johannsen / Henrich, aaO).

b)

19

Die Ehe der Beteiligten war trotz der Tatsache, dass die Beteiligten keine eheliche Lebensgemeinschaft begründet haben, nicht gemäß § 1314 Abs. 1 NR. 5 BGB aufzuheben. Denn nach § 1317 Abs. 3 BGB kann ein solcher Aufhebungsantrag nicht mehr gestellt werden, wenn die Ehe bereits aufgehoben ist. Hierunter fällt auch die Aufhebung durch Scheidung (Palandt, BGB, 69 Auflage, § 1317, Rdnr. 10), was vorliegend gegeben ist, da die Ehe bereits durch Urteil des Amtsgerichts Belgrad vom 03.07.2006 geschieden worden ist.

c)

20

Der Antragsteller trägt nun zwar vor, die Antragsgegnerin sei im Scheidungsverfahren entgegen den Ausführungen im Scheidungsurteil gar nicht beteiligt gewesen, sondern habe erst durch den Antragsteller von der Scheidung erfahren. Tatsache ist aber zum einen, dass das Amtsgericht Belgrad die Ehescheidung aufgrund „einverständlichem Ehescheidungsvorschlag“ ausgesprochen und im Urteil die Antragsgegnerin sowie ihre Rechtsanwältin benannt hat. Zum anderen ist festzustellen, dass sich die Antragsgegnerin bislang nicht darauf berufen hat, am Scheidungsverfahren nicht beteiligt gewesen zu sein, selbst wenn sie in erster Instanz den Vortrag des Antragstellers insoweit bestätigt haben sollte, dass sie über das Verfahren vor dem Amtsgericht Belgrad nicht informiert gewesen sei. Dies kommt auch im Schriftsatz des Antragstellers vom 31.05.2010 zum Ausdruck, in dem es heißt, die Antragsgegnerin sei gebeten worden zu erklären, ob sie die Anerkennung des Scheidungsurteils nunmehr veranlasst. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Anerkennung des Belgrader Scheidungsurteils gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ausgeschlossen ist. Vielmehr ist von der Anerkennungsfähigkeit auszugehen. Denn § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO dient ausschließlich dem Schutz des Beklagten. Es besteht daher kein Anlass, diesen Versagungsgrund von Amts wegen zu prüfen. Auch der Kläger des erststaatlichen Erkenntnisverfahrens kann nicht unter Berufung darauf, dass seinem Gegner das rechtliche Gehör verweigert worden ist, die Nichtanerkennung des Urteils betreiben (Zöller, ZPO, 27. Auflage, § 328, Rdnr. 188).

d)

21

Darüber hinaus ist festzustellen, dass eine Aufhebung der Ehe gemäß § 1314 Abs. 1 Nr. 5 BGB nur dann in Betracht kommt, wenn beide Ehegatten sich bei der Eheschließung einig waren, dass sie keine eheliche Lebensgemeinschaft begründen wollen. Es reicht nicht aus, dass nur ein Ehegatte hierzu entschlossen war (OLG Zweibrücken, FamRZ 2006, 1201 m. w. N.). Die Antragsgegnerin bestreitet aber diesbezüglich das Vorbringen des Antragstellers und behauptet, ihr Motiv für die Heirat sei es nicht gewesen, dem Antragsteller den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 BGB begründen wollten.

22

Die Beschwerde war demnach kostenpflichtig zurückzuweisen (§ 84 FamFG).

23

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch Rechtsfortbildung oder Rechtsvereinheitlichung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.