Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 07.10.2010 – 10 W 43/10

Tenor

1. Die Beschwerden der Vertreter der Streithelferin Ziff.1, der Antragsgegnerinnen Ziff.2 und 4 gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 18.08.2010 (19 OH 8/07) werden zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gemäß § 68 Abs.3 GKG gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts in einem selbständigen Beweisverfahren, das im Wesentlichen wegen Rissen im Estrich der neuen Stadtbücherei A. geführt wurde.

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Mit Schriftsatz vom 25.07.07 beantragte die Antragstellerin die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu der von ihr aufgestellten Behauptung, der Estrich der neuen Stadtbücherei weise in großem Umfang Risse auf und sei ohne Dehnfugen verlegt worden. Zugleich solle der Sachverständige zu Art und Umfang der Risse, zu den Ursachen der Mängel sowie den zur Mängelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen und Kosten befragt werden.

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Am 03.09.07 erließ das Landgericht einen dahin gehenden Beweisbeschluss.

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Im Vorfeld eines zur Anhörung des Sachverständigen anberaumten Termins teilte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 10.06.10 (Bl. 373 d. A.) mit, dass sie sich mit den Antragsgegnern Ziff. 1, 2 und 4 auf eine rasche Abwicklung der Mängelbeseitigung, jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geeinigt habe. Gemäß dieser Einigung seien die Sanierungsarbeiten abgeschlossen und die Bücherei am 21.09.09 eingeweiht worden.

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Bei der Einigung habe die Antragstellerin sich die Geltendmachung von Mängelfolgeschäden vorbehalten. Für diese hätten die Antragsgegner ebenfalls einzustehen.

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Die Höhe der von ihr erlittenen Mangelfolgeschäden bezifferte die Antragstellerin in dem genannten Schriftsatz unter Bezugnahme auf ein in einem blauen Ordner enthaltenes Anlagenkonvolut auf 227.346,69 EUR.

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Des weiteren verlieh die Antragstellerin in dem genannten Schriftsatz ihrer Hoffnung Ausdruck, dass nach der bei der Mängelbeseitigung erfolgten Einigung die Verfahrensbeteiligten auch bezüglich der Mangelfolgeschäden zur Vermeidung eines umfangreichen und kostspieligen Schadensersatzprozesses eine einvernehmliche Regelung finden könnten.

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Das Landgericht setzte in dem angefochtenen Beschluss den Streitwert unter Heranziehung der vom Sachverständigen geschätzten Mängelbeseitigungskosten auf 60.000 EUR fest. Maßgeblich sei nur der Teil des Hauptsachewerts zu berücksichtigen, auf den sich die Beweiserhebung bezogen habe. Gegenstand der Beweissicherung seien aber allein die Feststellung der Mängel und die Höhe der Mängelbeseitigungskosten gewesen; weitere Folgekosten seien dagegen weder Gegenstand des Verfahrens noch des Anhörungstermins vom 14.07.10 gewesen.

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Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer - die Vertreter der Antragsgegner Ziff. 2 und 4 sowie der Streithelferin Ziff. 1.

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Der Vertreter der Antragsgegnerin Ziff.2 ist der Ansicht, der Streitwert im selbständigen Beweisverfahren habe sich am objektiven Wert des wirtschaftlichen Begehrens der Antragstellerin zu orientieren. Diesem Interesse entspreche im vorliegenden Fall die Forderungsaufstellung der Antragstellerin in der Schadensliste im blauen Ordner, also 435.465,02 EUR.

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Die Antragstellerin habe bereits bei Verfahrenseinleitung die Mangelfolgeschäden mit verfolgt, da sie bereits in der Antragsschrift die Folgekosten angesprochen habe. Durch den neuen Antrag vom 10.06.10 habe die Antragstellerin dieses Feststellungsinteresse noch zusätzlich unterstrichen. Zudem habe die Antragstellerin das Gericht gebeten, die Auflistung der Mangelfolgeschäden in der blauen Mappe den übrigen Verfahrensbeteiligten zuzuleiten. Diese Unterlagen seien daher Bestandteil der Akte.

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Der Vertreter der Streithelferin Ziff. 1 meint, der Streitwert belaufe sich auf 227.346,69 EUR, da die Antragstellerin den ihr angeblich entstandenen Mangelfolgeschaden mit Schriftsatz vom 10.06.10 auf diesen Betrag beziffert habe.

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Dem schließt sich die Vertreterin des Antragsgegners Ziff. 4 an und führt aus, neben den Mängelbeseitigungskosten gehörten zum Streitwert auch die zur Diskussion gestellten Mangelfolgeschäden, welche die Antragstellerin mit rund 200.000 EUR benannt habe. Einen Schaden von 435.465,02 EUR mache die Antragstellerin soweit ersichtlich nicht geltend.

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Der Vertreter der Antragstellerin ist dagegen der Auffassung, das Landgericht habe den Streitwert zutreffend festgesetzt. Auszugehen sei vom anfänglichen Interesse der Antragstellerin bei Einreichung des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens. Dieses Interesse sei vorliegend auf Mängelbeseitigung gerichtet gewesen. Erst nachdem der Sachverständige in seinem Erstgutachten einen Rückbau für unumgänglich erachtet habe, sei das Interesse auf Schadensersatz wegen Mängelfolgeschäden gegangen.

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Schadensaufstellungen für Mängelfolgeschäden, welche für den Fall einer möglichen Einigung bzw. zur Vorbereitung eines Erörterungstermins gefertigt würden, seien nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

II.

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1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG iVm § 32 Abs. 2 RVG. Die Beschwerdefrist aus § 68 Abs. 1 S. 3 iVm § 63 Abs. 3 S. 2 GKG ist gewahrt.

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2. Inhaltlich begründet ist die Beschwerde jedoch nicht. Die vom Landgericht getroffene Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes ist nicht zu beanstanden.

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Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist mit dem vollen Hauptsachewert bzw. dem Teil des Hauptsachewertes anzusetzen, auf den sich die Beweiserhebung bezieht (BGH NJW 2004, 3488).

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Dabei ist für die Wertfestsetzung das materielle Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung ausschlaggebend, welches sich vorrangig aus den gestellten Anträgen ergibt (OLG Stuttgart, BauR 2010, 1113; OLG Stuttgart, IBR 2006, 309).

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Im hier zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt bezog sich die von der Antragstellerin bei Verfahrenseinleitung begehrte Beweisaufnahme allein auf die Mängel im Estrich und den für deren Beseitigung erforderlichen Kostenaufwand. In einem solchen Fall sind die vom Sachverständigen angesetzten Kosten der Mängelbeseitigung der Festsetzung des Streitwerts zu Grunde zu legen.

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Der Sachverständige ermittelte Rückbaukosten in einer Spanne zwischen 37.100 EUR und 42.400 EUR und Kosten für die Herstellung der Bewegungsfugen von 800 EUR bis 1.000 EUR. Hinzu kommen die Kosten für den Einbau des neuen Estrichs in der bisherigen, d. h. bei der Erstverlegung angefallenen Höhe. Letztere bezifferte das Landgericht nachvollziehbar anhand der im Leistungsverzeichnis (vorgelegt als Anl.1) genannten Preise, welche sich auf den betroffenen Estrich in der Bibliothek beziehen.

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Die vom Landgericht festgesetzte Summe von 60.000 EUR wird auch dann nicht überschritten, wenn auf die im Leistungsverzeichnis enthaltenen Nettopreise noch 19 % Umsatzsteuer aufgeschlagen und bei den vom Sachverständigen ermittelten Kosten jeweils mit dem Mittelwert gerechnet wird.

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Damit war der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens wie erstinstanzlich geschehen auf diese Summe festzusetzen.

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Eine streitwerterhöhende Berücksichtigung weiterer Schadenspositionen, welche die Antragstellerin in den Raum stellte und welche sie möglicherweise zum Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens machen könnte, ist hier nicht statthaft.

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Bei der Streitwertfestsetzung kommt es gemäß § 40 GKG maßgeblich auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung an (Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., Anh. I zu § 48 GKG, Rndnr.102). Bei Antragstellung ging das Interesse der Antragstellerin allein auf Beweiserhebung zu den Mängelbeseitigungskosten. Insofern in der Begründung des Antrags am Rande angeklungen ist, dass aufgrund der Mängel „erhebliche Kosten“ aufgelaufen seien und der Antragstellerin deshalb an einer raschen Mängelbeseitigung gelegen sei, vermag dies nichts daran zu ändern, dass das im Antrag zum Ausdruck kommende Interesse sich allein in der Mängelbeseitigung erschöpft.

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Auch der Schriftsatz der Antragstellerin vom 10.06.10 führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar behauptet die Antragstellerin darin Mängelfolgekosten in Höhe von 227.346,69 EUR (unzutreffend ist die Auffassung des Vertreters der Antragsgegnerin Ziff. 2, wonach 435.465,02 EUR genannt worden seien - bei dieser Zahl handelt es sich, wie aus der Aufstellung im blauen Ordner erkennbar hervorgeht, um die Summe der Beschaffungskosten für die Bibliothekseinrichtung; den Gesamtschaden beziffert die Antragstellerin auch in der Schadensliste im blauen Ordner lediglich mit 227.346,69 EUR unter dem Stichwort „Gesamtschaden“ unten rechts).

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Diese in den Raum gestellten Mängelfolgekosten vermögen den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens jedoch nicht zu beeinflussen. Die Antragstellerin erweiterte ihren Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nicht auf diese Zusatzkosten. Sie stellte die ihrer Ansicht nach gegebenen Folgeschäden lediglich informationshalber zusammen in der Hoffnung auf eine gütliche Gesamterledigung.

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Den Gegenstand der Beweisaufnahme bildeten ausschließlich die Mängel und deren Beseitigungskosten; lediglich über diese wurde ein Beweisbeschluss erlassen, nur diese waren Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Anhörung des Sachverständigen. Über die darüber hinausgehenden Schadensersatzforderungen wurde dagegen nicht Beweis erhoben.

29

Das für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Interesse des Antragstellers wird begrenzt durch den von ihm gestellten Antrag und die darauf erfolgte Beweisaufnahme. Allein der Umstand, dass im Falle eines gedachten Hauptsacheverfahrens der Antragsteller noch zusätzliche Schadenspositionen geltend machen könnte, macht diese Zusatzkosten nicht zum Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens (vgl. OLG Stuttgart, BauR 2010, 1113).