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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil vom 15.10.2010 – 18 UF 223/09

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 21.08.2009, Az.: 2 F 62/09,

abgeändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: 21.286,44 EUR

Gründe

I.

1

Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie streiten über die Verpflichtung des Klägers, der Beklagten nachehelichen Unterhalt zu bezahlen.

2

Das Familiengericht hat den Unterhaltsanspruch der Beklagten bis 31.12.2010 befristet.

3

Im Berufungsverfahren verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Antrag weiter, die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, dass aufgrund der langen Ehedauer die nacheheliche Solidarität es gebiete, dass ein Unterhaltsanspruch ohne Begrenzung bestehe. Wegen des Umzugs der Parteien 1983 nach U. bei H., habe sie ihre Beamtenlaufbahn als Bibliothekarin in T. aufgegeben und sei aus dem Landesdienst ausgeschieden. Der Umzug sei erfolgt, um dem Kläger eine berufliche Tätigkeit bei dem Pharmakonzern S. in H. zu ermöglichen. Danach sei sie auf Wunsch des Klägers nicht mehr in nennenswerten Umfang berufstätig gewesen. Aufgrund des Verhaltens des Klägers während der Trennung und Scheidung habe sich ihre Krankheit verschlechtert. Dies rechtfertige es, dass sie einen unbegrenzten Unterhaltsanspruch habe, auch, weil sie keine vorzeitige Rente beziehen könne. In einem eheähnlichen Verhältnis lebe sie nicht. Nach Erörterung in mündlicher Verhandlung vor dem Senat beantragt die Beklagte das Urteil des Amtsgerichts Tübingen aufzuheben und die Klage abzuweisen.

4

Der Kläger beantragt:

5

die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung die Urteile des Amtsgerichts Celle dahingehend abzuändern, dass der Kläger der Beklagten ab Rechtshängigkeit (16.02.2009) keinen Krankenvorsorge- und Ehegattenunterhalt mehr schuldet.

6

Er ist der Meinung, dass ein ehebedingter Nachteil der Beklagten durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen worden sei. Die Beklagte habe nach dem Umzug ihre Berufstätigkeit aus freien Stücken aufgegeben. Bis 1985 habe sie noch als Bibliotheksangestellte gearbeitet, weshalb ein ehebedingter Nachteil nicht vorliege. Gegen Erwerbsunfähigkeit hätte sie sich durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit selbst absichern könne. Zum Zeitpunkt der Ehescheidung hätte sie bei Inanspruchnahme einer Therapie ihre Arbeitsfähigkeit wieder herstellen können. Lediglich wegen der manischen Phasen und der dadurch verursachten unverhältnismäßigen Geldausgaben sei sie unter Betreuung gestellt worden. Aufgrund der langen Dauer des schon geleisteten Unterhalts sei eine Befristung ab Rechtshängigkeit gerechtfertigt.

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Der Senat hat ein Gutachten zur fiktiven Höhe der Pension der Beklagten für den Fall der Erwerbsunfähigkeit bei Weiterbeschäftigung im Beamtenverhältnis eingeholt.

8

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gelangten Urkunden Bezug genommen.

II.

9

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg, der Anschlussberufung des Klägers war kein Erfolg beschieden.

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Der Beklagten steht weiterhin ein Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit gem. § 1572 BGB zu.

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Eine Fortsetzung der Unterhaltszahlungen jedenfalls bis zum Renteneintritt der Beklagten ist angesichts der konkreten Lebensumstände beider Parteien nicht unbillig, so dass eine zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten gem. § 1578 b Abs. 2 BGB oder auch nur eine Herabsetzung gem. Abs.1 derzeit nicht erfolgen kann.

1.

12

Der Senat geht davon aus, dass ein ehebedingter Nachteil darin zu sehen ist, dass die Beklagte bei bestehender Erwerbsunfähigkeit wegen Aufgabe ihrer Beamtenstellung im Jahr 1983 keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente hat. Dieser Nachteil wird auch nicht durch den bei Ehescheidung durchgeführten Versorgungsausgleich kompensiert, da die Beklagte das Rentenalter noch nicht erreicht hat und die rentenrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ( in die über eine Nachversicherung auch ihre ursprünglich erworbenen Pensionsansprüche geflossen sind ) nicht erfüllt. Bei Beibehaltung ihrer Beamtentätigkeit in T. hätte die Beklagte derzeit einen Rentenanspruch in Höhe von brutto ca. 2000 EUR ( als Mittelwert zwischen der damals erreichten Besoldungsgruppe A8 und der erreichbaren Besoldungsgruppe A9 ) wie der Sachverständige G. nachvollziehbar in seinem Gutachten ermittelt hat. Netto entspräche dies einer Rente in Höhe von monatlich ca. 1500 EUR schon unter Berücksichtigung des fiktiven Kranken- und Pflegeversicherungsversicherungsbeitrages ( 30% neben einer Beihilfeberechtigung i.H. von 70% ) und bei einer Steuerbelastung in Steuerklasse 1.

13

Ein ehebedingter Nachteil liegt vor, weil die Beklagte ihre Tätigkeit deshalb aufgegeben hatte, um dem Kläger sein berufliches Fortkommen als Arzt bei der Firma S. in H. zu ermöglichen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Beklagte ohne diesen ehebedingten Wegzug aus T. ihre Tätigkeit aufgegeben hätte, da sie bereits eine verfestigte berufliche Absicherung als Lebenszeitbeamtin (Gehaltsgruppe A 8) erreicht hatte, die nach normaler Lebenserfahrung nicht ohne zwingende Gründe und ohne anderweitige Absicherung, wie sie hier durch das Einkommen des Ehemannes vorhanden war, aufgegeben wird.

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Durch den Umzug in ein anderes Bundesland und den damit notwendigerweise verbundenen Wechsel des Dienstherrn konnte sie diese berufliche Tätigkeit nicht fortsetzen.

15

Dieser Nachteil entfällt nicht dadurch, dass die Klägerin nach dem Umzug in der Lage gewesen wäre, eine andere Tätigkeit auszuüben ( was sie auch zeitweise getan hat ) und dadurch weitere Rentenansprüche zu erwerben. Zwischen den Parteien herrscht Streit darüber, ob die Nichtaufnahme einer nachhaltigen Beschäftigung einvernehmlich erfolgte oder der alleinige Wunsch der Beklagten war. Nach Auffassung des Senats ist dies unerheblich, weil diese Entwicklung während intakter Ehe erfolgte und deshalb die Folgen von beiden Ehepartnern gleichermaßen zu tragen sind, ( vgl. zuletzt BGH FamRZ 2010,1633,1635 ) zumal der Kläger vor dem Senat einräumte, dass er es der Beklagten freigestellt habe zu arbeiten. Tatsächlich hat die Beklagte dann nach einer vorübergehenden Tätigkeit als Bibliotheksangestellte nur noch nichtversicherungspflichtige Tätigkeiten im Geringverdienerbereich als Verkäuferin ausgeübt. Damit besteht zur Zeit, zumindest bis zum Bezug einer eigenen Rente noch ein ehebedingter Nachteil der Beklagten, der den titulierten Unterhaltsanspruch übersteigt. Der Ausgleich dieses Nachteils ist für den Kläger nicht unbillig, weil sich durch die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Beklagten vom Kläger ergab, die sich jetzt im Krankheitsfall nachteilig für die Beklagte auswirkt.

16

Dass der Beklagte in Höhe des bisher gezahlten Unterhalts nicht leistungsfähig ist, behauptet er selbst nicht Er hat zum Ende seiner Berufstätigkeit im Angestelltenverhältnis eine erhebliche Abfindung erhalten; zu seinen sonstigen Verhältnissen, insbesondere Erträgnissen aus seinem Vermögen ist nichts bekannt.

2.

17

Eine Befristung kann auch nicht deshalb erfolgen, weil die Beklagte (worauf der Kläger abstellt ) verpflichtet gewesen wäre, nach der Trennung der Parteien eine eigene Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die abzuändernden Unterhaltsurteile sehen eine solche Verpflichtung der Beklagten nicht vor. Das Urteil des Amtsgericht Celle vom 04.09.2002, 41 F 41076/02, ging davon aus, dass die Beklagte wegen ihrer Erkrankung nicht zu einer Halbtagstätigkeit verpflichtet sei. Diese Feststellung ist auch im Abänderungsverfahren maßgebend. ( Vgl. BGH FamRZ 2010, 538 ff) Dass danach eine Besserung des gesundheitlichen Zustands der Beklagten eingetreten ist, die eine Abänderung nach § 323 ZPO ( bzw. jetzt § 238 FamFG ) rechtfertigen würde, hat der Kläger nicht dargetan.

18

Damit konnte die Beklagte aufgrund der rechtskräftig gewordenen Urteile darauf vertrauen, dass sie im Hinblick auf den titulierten Unterhalt zu keiner Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Eine Erwerbstätigkeit der Beklagten war im übrigen auch bei Titulierung des Trennungsunterhalts in der notariellen Urkunde des Notars Dr. K. am 25.01.2000 nicht vorgesehen. Die Beklagte konnte daher während der Trennung und nach der Scheidung davon ausgehen, dass sie zu einer Erwerbstätigkeit unterhaltsrechtlich nicht verpflichtet war, was auch im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen ist.

3.

19

Eine Unterhaltsbefristung scheidet daher zumindest bis zum Rentenbeginn der Beklagten aus, da die eheliche Solidarität nach über 20-jähriger Ehezeit es erfordert, der kranken sowie einkommens- und vermögenslosen Beklagten, die im Hinblick auf die Gestaltung der Ehe die ihr ohne die Ehe zustehenden Rentenansprüche eingebüßt hat, den Unterhalt weiter zu gewähren. Schon nach § 1578b BGB scheidet eine Befristung aus, solange der ehebedingte Nachteil fortbesteht und der Berechtigte nicht den angemessenen Bedarf decken kann, der sich nach dem hypothetischen Einkommen der Berechtigten bemisst. ( BGH FamRZ 2009,1990 Rnr.13 )

20

Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten erst mit dem ab 01.01.2008 geltenden Unterhaltsrecht möglich geworden ist, da der Unterhaltsanspruch der Beklagten in den abzuändernden Urteilen erkennbar auf Krankenunterhalts gestützt worden war, der nach dem bis dahin geltenden Recht nicht befristet werden konnte. Da die Beklagte bis dahin darauf vertrauen durfte, aufgrund rechtskräftiger Urteile lebenslänglich Unterhalt zu bekommen, ist auch aufgrund der gem. § 36 Nr. 1 EGZPO zu treffenden Zumutbarkeitsprüfung eine Unterhaltsabänderung nur sehr eingeschränkt möglich( vgl. BGH FamRZ 2010, 1414 ). Auch danach wäre der Beklagten ein längerer Übergangszeitraum zu gewähren, der angesichts des Alters der Beklagten und des bestehenden ehebedingten Nachteils bis auf den Rentenbeginn hinausgeschoben werden müßte, zumal die Beklagte während intakter Ehe darauf vertrauen konnte, gegen das jetzt eingetretene Risiko durch den Bestand der Ehe abgesichert zu sein. Für den Kläger, der durch den Erhalt einer Abfindung bis zum Rentenbeginn finanziell abgesichert wurde und der während der Ehezeit als Arzt und Psychologe ein hohes Einkommen erzielte, stellt dies keine unzumutbare Belastung dar, auch unter Berücksichtigung des langen Unterhaltszeitraums und der bisher erbrachten Unterhaltszahlungen.

4.

21

Eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten gem. § 1578 b Abs. 1 BGB scheidet ebenfalls aus. Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte (BGH FamRZ 2009,1990.). Nach dem Sachverständigengutachten G. wäre dies eine Erwerbsunfähigkeitsrente von ca. 1500 EUR netto nach Berücksichtigung der Kranken- und Pflegeversicherung. Da die Beklagte derzeit mit ihrem titulierten Unterhaltsanspruch von 1201,40 EUR ( zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherung von 572,47 EUR )bereits darunter liegt, kommt eine Herabsetzung des Unterhalts aus Billigkeitsgründen nicht mehr in Betracht.

5.

22

Der Senat vermag auch eine Befristung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten im Hinblick auf einen zukünftigen Rentenbezug nicht vorzunehmen. Gem. § 237 a SGB VI kann die Beklagte frühestens mit 60 Jahren vorzeitige Altersrente erhalten. Derzeit ist nicht absehbar, ob es der 59-jährigen Beklagten gelingen wird, die Voraussetzungen für den vorzeitigen Bezug der Rente nachzuweisen. Auch die Rentenhöhe steht derzeit noch nicht fest, weshalb dies einer zukünftigen Abänderungsentscheidung überlassen bleiben muss.

6.

23

Seine Leistungsunfähigkeit zur Unterhaltszahlung hat der Kläger nicht substantiiert dargetan, da auch Vermögenseinkünfte seine Leistungsfähigkeit bestimmen und der Kläger hierzu keine Angaben gemacht hat. Im Übrigen besteht derzeit angesichts der erheblichen Abfindungszahlung von brutto 350 000 EUR noch Leistungsfähigkeit und voraussichtlich auch solange, bis aufgrund Rentenbezugs der Beklagten über den zu zahlenden Unterhalt erneut zu verhandeln sein wird.

7.

24

Eine Verwirkung des Unterhalts nach § 1579 Nr. 2 BGB wurde vom Kläger nicht dargetan. Der angebliche Lebenspartner der Beklagten wohnt in H., ist selbst psychisch krank und zeitweise untergebracht und besucht die Beklagte nur gelegentlich, um ihr zu helfen. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft besteht damit nicht.

8.

25

Die Revision wird zugelassen, da die Befristung des Unterhalts wegen Krankheit bei Vorliegen eines ehebedingten Nachteils noch nicht hinreichend geklärt ist.

9.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.