Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 19.10.2010 – 11 WF 208/10
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ulm vom 08.09.2010 (3 F 1709/09)
aufgehoben.
2. Es wird klargestellt, dass sich die mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ulm vom 25.01.2010 (3 F 1709/09) bewilligte Verfahrenskostenhilfe nicht nur auf die Auskunftsstufe, sondern darüber hinaus auf den unbezifferten Zahlungsantrag und damit insgesamt auf einen Verfahrenswert von 4.951,00 EUR erstreckt.
Gründe
Die nach § 76 Abs. 2 FamFG i.V. mit §§ 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte, gemäß §§ 569, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die Entscheidung des Familiengerichts vom 08.09.2010, der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für ihr Zahlungsverlangen zu versagen, ist aufzuheben. Darüber hinaus ist klar zu stellen, dass sich die Verfahrenskostenhilfebewilligung vom 25.01.2010 nicht nur auf das Auskunftsbegehren der Antragstellerin, sondern insgesamt auf die Stufenklage und damit auch auf den unbezifferten Leistungsantrag erstreckt.
Nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur, die auch der Senat vertritt, ist bei einer Stufenklage nach § 254 ZPO Verfahrenskostenhilfe einheitlich für sämtliche Anträge zu bewilligen (OLG München, FamRZ 2005, 42; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 114 Rz. 37, m.w.N.). Andernfalls könnte die bedürftige Partei das vom Gesetzgeber mit § 254 ZPO verfolgte Ziel, Nachteile einer getrennter Prozessführung über Ansprüche aus demselben Rechtverhältnis zu vermeiden, nicht erreichen. Bei der Stufenklage handelt es sich um eine - aus prozessökonomischen Gründen geschaffene - Sonderform der objektiven Klagehäufung, die der Vorbereitung und Durchsetzung einer dem Gläubiger der Höhe nach noch unbekannten Forderung dient. Die Zustellung einer solchen Klage unterbricht die Verjährung des Zahlungsanspruchs und zieht bei einem Unterhaltsrechtsstreit die materiell-rechtlichen Wirkungen der Rechtshängigkeit gemäß §§ 1613 Abs. 1, 1585b Abs. 2 und 3 BGB nach sich (vgl. etwa BGH, FamRZ 1990, 283) . Falls daher die Stufenklage nicht schon von vornherein, etwa mangels eines Anspruchsgrundes, für den erhobenen (Unterhalts-) Anspruch insgesamt ohne hinreichende Erfolgsaussicht ist, hat sich die Verfahrenskostenhilfe nicht nur auf die Auskunftsstufe, sondern auch auf den unbezifferten Zahlungsantrag zu erstrecken.
Dabei bestimmen sich der Streit- bzw. Verfahrenswert und die Gebühren einer Stufenklage von Anfang an nach dem höchsten der verbundenen Ansprüche (§ 38 FamGKG, § 44 GKG); das ist regelmäßig der unbezifferte Zahlungsanspruch, da die Auskunftserteilung und deren Versicherung an Eides nur der Vorbereitung dienen. Verfahrenskostenhilfe, die eine Befreiung von Gebühren zum Zweck hat, ist daher auf der Grundlage eines vorläufig festzusetzenden und bei Beendigung des Verfahrens gegebenenfalls zu korrigierenden Gegenstandswertes von Anfang an einheitlich für die gesamte Stufenklage zu bewilligen (OLG Zweibrücken, FamRZ 2007, 1109)
Da die Partei aber nicht davon befreit sein kann, ihren nachfolgenden Zahlungsantrag schlüssig zu begründen, steht die Bewilligung stets unter dem Vorbehalt einer Konkretisierung und Erfolgsprüfung. Deshalb kann vorliegend dem entsprechenden Zusatz im Beschluss vom 25.01.2010 nur eine klarstellende Bedeutung beigemessen werden. Weitere Wirkungen, etwa eine Einschränkung der Verfahrenskostenhilfe auf die Auskunftsstufe, sind damit nicht verbunden. Dies bedeutet, dass der Antragstellerin nicht nur für ihren Auskunftsantrag, sondern für Stufenklage insgesamt Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, also auch für ihre unbezifferten Unterhaltsansprüche, soweit diese von der zu erteilenden Auskunft gedeckt waren. Dies war hier in Höhe von 105 % des Mindestunterhalts der Fall, wie ihn die Antragstellerin im Schriftsatz vom 17.06.2010 errechnet hat (Bl. 21-24).
Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist ohne Bedeutung, dass der Antragsgegner am 26.04.2010 eine Jugendamtsurkunde über die geforderten Beträge errichten ließ. Denn der Antragstellerin war bereits am 25.01.2010 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und die Stufenklage war am 28.01.2010 (Bl. 10) zugestellt worden. Die anschließenden Mitwirkungshandlungen des Antragsgegners haben zwar dem Zahlungsverlangen der Antragstellerin den Boden entzogen; hingegen konnten sie die Erfolgsaussichten der unbezifferten Stufenklage nicht rückwirkend beseitigen. Vielmehr ist eine nachträgliche Aufhebung von Verfahrenskostenhilfe nur unter den Voraussetzungen des § 124 ZPO zulässig, die hier nicht vorliegen.
Für den Verfahrenswert der Stufenklage und den daraus folgenden Umfang der Verfahrenskostenhilfe ist nach § 38 der höhere der verbundenen Ansprüche maßgebend. Dies ist vorliegend der Zahlungsanspruch, auch wenn ihn die Antragstellerin letztendlich nicht mehr weiterverfolgt hat. In einem solchen Fall ist der Wert gemäß § 3 ZPO nach objektiven Anhaltspunkten zu schätzen, und zwar nach § 34 FamGKG bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung (OLG Stuttgart, FamRZ 2008, 534 zu den parallelen Regelungen in §§ 40,44 GKG). Dabei ist anhand des Tatsachenvortrags der antragstellenden Partei danach zu fragen, welche Vorstellungen sie sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat (BGH, FamRZ 1993, 1189). Diese waren hier unmittelbar an die Sach- und Rechtslage, konkret an die noch aufzuklärende Einkommens- und Vermögenssituation des Antragsgegners gekoppelt und haben sich letztendlich in Höhe von 105 % des Mindestunterhalts sogar als zutreffend erwiesen. Deshalb erstreckt sich die Verfahrenskostenhilfe auf einen Wert von 4.951,00 EUR, nämlich auf die verlangten Unterhaltsrückstände von Oktober bis Dezember 2009 (867,00 EUR) und auf den laufenden Unterhalt ab Januar 2010 [(309,00 EUR X 4 = 1.236,00 EUR) + (356,00 EUR X 8 = 2.848,00 EUR)].