Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil vom 21.10.2010 – 7 U 15/10
Tenor
1. Die Berufungen der Kläger Ziff. 1 bis 4 und des Streithelfers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 16 O 202/08 - vom 18.12.2009 werden
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger Ziff. 1 13 %, der Kläger Ziff. 2 29 %, der Kläger Ziff. 3 19 % und die Klägerin Ziff. 4 39 %.
Der Streithelfer trägt seine außergerichtlichen Auslagen selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert in beiden Instanzen: 129.500,-- EUR
Gründe
I.
Die Kläger verlangen als Schiffshypothekengläubiger von der Beklagten Versicherungsleistungen aus einer Yachtkaskoversicherung wegen des angeblichen Sinkens des versicherten Motorkutters „K.“ am 09.10.2007.
Der Streithelfer H. unterhielt für dieses Schiff bei der Beklagten seit Mai 2006 eine Yachtkaskoversicherung mit einer ursprünglichen Versicherungssumme von 300.000.-- EUR (Versicherungsschein vom 16.05.2006, Anlage K 5, Bl. 21 f d. A.). Die Versicherungssumme hat er am 16.04.2007 auf 350.000.-- EUR erhöht. Der Versicherung liegen die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kaskoversicherung von Wassersportfahrzeugen 2003“ (AVB-Wassersportfahrzeuge) zugrunde. Die Beklagte Ziff. 1 ist mit 80 %, die Beklagte Ziff. 2 ist mit 20 % an der Kaskoversicherungsdeckung beteiligt.
Zugunsten der Kläger bestehen Schiffshypotheken an dem Schiff „K.“. Ausweislich des Schiffsregisters ist eine erstrangige Hypothek zugunsten des “Tauch- und Sportvereins K. e. V.“ eingetragen. Zweitrangig ist eine Höchstbetragshypothek in Höhe von 17.000.-- EUR zugunsten des Klägers Ziff. 1 eingetragen. Den Klägern Ziff. 2, 3 und 4 wurden jeweils Teilbeträge in Höhe von 37.000.-- EUR, 25.000.-- EUR und 50.000.-- EUR der erstrangig eingetragenen Hypothek abgetreten (Auszug des Seeschiffsregisters, AG Hamburg, Blatt 08111, Anlage K 12, Bl. 153 d.A.).
Der Streithelfer H. hatte den Motorkutter im Jahr 2000 erworben und beabsichtigte, diesen zum Zweck der Durchführung von Reisen als Charterschiff umzubauen. Die Reisen sollten vom Verein „K. e. V.“ organisiert werden. Im Jahr 2004 verkaufte er das Schiff für 40.000.-- EUR an Herrn G., der am 17.06.2004 als Eigentümer in das Schiffsregister eingetragen worden ist. Herr G. stellte das Schiff dem Verein „K. e. V.“ zur Nutzung zur Verfügung. Über das Vermögen dieses Vereins ist im Jahr 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
In der Folgezeit wurde das Schiff umgebaut und renoviert.
Im August 2007 holte der Streithelfer H. ein Wertgutachten beim Ingenieurbüro D. ein (Gutachten vom 05.09.2007, Anlage K 11, Bl. 95 d. A.) ein, wonach der Wert des Schiffes auf 288.000.-- EUR geschätzt wurde.
Die Kläger behaupten, der Motorkutter „K.“ sei in der Nacht vom 09.10.2007 in der Region der griechischen Insel S. vor der Insel M. gesunken. Geführt habe das Schiff der Zeuge und Streithelfer H..
Die den Schiffshypotheken zugrundeliegenden (Darlehens-)Forderungen seien fällig und bestünden in der geltend gemachten Höhe. Sie begehren deshalb die Auszahlung der Versicherungssumme in Höhe der jeweils offenen Darlehensforderungen.
Die Beklagten bestreiten das Sinken des Schiffes. Es sei kein Versicherungsfall gegeben.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf die Schriftsätze und die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Versicherungsfall sei nicht nachgewiesen. Die Kläger hätten über die Angaben des Zeugen und Streithelfers H. nicht den Beweis für Tatsachen erbracht, die ihrerseits im Wege des Anscheinsbeweises mit hoher Wahrscheinlichkeit zu dem Schluss berechtigten, dass das Schiff untergegangen sei. Die Aussage des Streithelfers sei nicht glaubhaft, da sie sich nicht plausibel mit den nach den Ausführungen des Sachverständigen Z. in Übereinstimmung bringen lasse. Es bestünden Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen aufgrund seines erheblichen wirtschaftlichen Eigeninteresses am Ausgang des Prozesses. Im Falle eines stattgebenden Urteils würde er auf einmal von seinen fälligen Verbindlichkeiten gegenüber den Hypothekengläubigern befreit sein.
Die Kläger Ziff. 1 bis 3 machen mit der Berufung geltend, der Sinkvorgang sei auf Grundlage der Angaben des Zeugen und Streithelfers H. bewiesen. Es komme allein auf die Angaben zum Sinkvorgang als solchen an; diese Schilderung des Zeugen halte auch der Sachverständige für nachvollziehbar, weshalb der Versicherungsfall nachgewiesen sei. Häufig sei die Ursache für das Sinken eines Schiffes im Nachhinein nicht aufklärbar. Dies könne aber nicht Grundlage für die Annahme bilden, dass auch die Schilderung des Sinkens nicht glaubhaft sei. Es sei nicht erkennbar, wie das Schiff auf andere Weise verloren gegangen sein könne, wenn es nicht gesunken wäre.
Die Klägerin Ziff. 4 macht mit der Berufung geltend, der Sinkvorgang, wie ihn der Zeuge H. geschildert habe, stelle einen typischen Geschehensablauf eines tatsächlichen Untergangs dar. Auch der gerichtliche Sachverständige habe sich dahingehend geäußert, dass sich der Vorgang, wie ihn der Zeuge geschildert habe, auch abgespielt haben könne. Für andere Geschehensabläufe gebe es keine Anhaltspunkte. Es sei gerade eine typische Folge einer Kollision mit einem treibenden Gegenstand oder einem Riff oder einem Tier, dass ein Schiff beschädigt werde und mit Totalverlust sinke, selbst wenn insbesondere letzteres wenig wahrscheinlich sei. Diese Tatsachen reichten aus, um den Versicherungsfall zu bejahen.
Der Streithelfer macht geltend, der Eintritt des Versicherungsfalls sei aufgrund seiner Schilderung nachgewiesen. Er habe das Sinken der Yacht in sich widerspruchsfrei und auch aus Sicht des Sachverständigen nachvollziehbar geschildert. Es sei möglich, dass er sich über den Kurs geirrt habe und doch in die Untiefen vor der Insel M. gekommen sei. Gründe, die für seine Unglaubwürdigkeit sprechen könnten, seien nicht ersichtlich.
Die Kläger Ziff. 1 bis 3 beantragen,
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.12.2009 (Az. 16 0 202/08) aufzuheben und die Beklagten je als Teilschuldner zu verurteilen,
1.
a) die Beklagte Ziff. 1 an den Kläger Ziff. 1 EUR 13.597,68, an den Kläger Ziff. 2 EUR 30.000,12, an den Kläger Ziff. 3 EUR 20.002,20;
b) die Beklagte Ziff. 2 an den Kläger Ziff. 1 EUR 3.399,42, an den Kläger Ziff. 2 EUR 7.500,03 sowie an den Klägerin Ziff. 3. EUR 5.000,55
jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2008 jeweils an die Kläger zu zahlen;
2. vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 952,00 und zwar
a) die Beklagten zu 1. an den Kläger Ziff. 1 EUR 162,83, an den Kläger Ziff. 2 EUR 359,25, an den Kläger Ziff. 3 EUR 239,52;
b) die Beklagte zu 2. an den Kläger Ziff. 1 EUR 40,71, an den Kläger Ziff. 2 EUR 89,81 und an den Kläger Ziff. 3 EUR 59,88
jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2008 jeweils an die Kläger zu zahlen;
Hilfsweise beantragen die Kläger Ziff. 1 - 3,
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.12.2009 (Az. 16 0 202/08) aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart zur erneuten Entscheidung zurückzuweisen.
Die Klägerin Ziff. 4 beantragt:
1.
Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 4 EUR 40.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2008 zu bezahlen;
2.
Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 4 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.313,57 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2008 zu bezahlen;
3.
Die Beklagte Ziff. 2 wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 4 EUR 10.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2008 zu bezahlen.
4.
Die Beklagte Ziff. 2 wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 4 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 328,39 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2008 zu bezahlen.
Der Streithelfer beantragt:
Auf die Berufung wird das Urteil vom 18.12.2009 im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 1 EUR 13.597,68, an den Kläger Ziff. 2 EUR 30.000,12 und an den Kläger Ziff. 3 EUR 20.002,20, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.01.2008 zu bezahlen.
2. Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 4 EUR 40.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2008 zu bezahlen.
3. Die Beklagte Ziff. 2 wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 1 EUR 3.399,42, an den Kläger Ziff. 2 EUR 7.500,03 und den Kläger Ziff. 3 EUR 5.000,55, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2008 zu bezahlen.
4. Die Beklagte Ziff. 2 wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 4 EUR 10.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.02.2008 zu bezahlen.
5. Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten an den Kläger Ziff. 1 in Höhe von EUR 162,83, an den Kläger Ziff. 2 in Höhe von EUR 359,25 und an den Kläger Ziff. 3 in Höhe von EUR 239,52, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2008 zu bezahlen.
6. Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 4 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.313,57 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2008 zu bezahlen.
7. Die Beklagte Ziff. 2 wird verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten an den Kläger Ziff. 1 in Höhe von EUR 40,71, an den Kläger Ziff. 2 in Höhe von EUR 89,81 und an den Kläger Ziff. 3 in Höhe von EUR 59,88, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten unter dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2008 zu bezahlen.
8. Die Beklagte Ziff. 2 wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 4 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 328,39 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2008 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen:
Die Berufungen werden zurückgewiesen.
Die Beklagten verteidigen das angegriffene Urteil unter Vertiefung ihres Vorbringens.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H. und durch Anhörung des Sachverständigen Z.. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30.09.2010 (Bl. 576 ff d. A.) verwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und des Streithelfers in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die zulässigen Berufungen haben keinen Erfolg.
Die Klage ist unbegründet.
Die Kläger Ziff. 1 bis 4 sind aktivlegitimiert. Gemäß § 32 SchiffsRG i. V. m. § 1281 BGB können sie grundsätzlich als Gläubiger der (Schiffs-) Hypotheken unmittelbar von den Beklagten die Leistung aus dem für das Schiff abgeschlossenen Kaskoversicherungsvertrag im Versicherungsfall an sich verlangen, begrenzt durch die Höhe der ihnen jeweils zustehenden Hypotheken.
Es handelt sich zwar bei der Yachtkaskoversicherung um eine Allgefahrenversicherung, wonach der Versicherer umfassenden Versicherungsschutz gegen alle Gefahren verspricht, denen die versicherte Sache während der Versicherungszeit ausgesetzt ist, eingeschränkt nur durch die Bestimmungen in den jeweiligen Versicherungsbedingungen (vgl. hier § 4 Abs. 1 AVB-Wassersportfahrzeuge, Anlage K 5, Bl. 23 ff d. A).
Zu beurteilen war in vorliegendem Fall aber nur der Geschehensablauf, der von den Klägern und dem Streithelfer als Versicherungsfall des Totalverlustes des Schiffs - Untergang nach einer äußeren Beschädigung des Schiffsrumpfs („Schlag“) - vorgetragen worden ist, nicht andere eventuell denkbare Varianten eines Geschehens, die einen Versicherungsfall darstellen könnten.
1.
Nach dem Ergebnis der im zweiten Rechtszug wiederholten Beweisaufnahme ist der Senat - wie auch das Landgericht - nicht mit der notwendigen Sicherheit davon überzeugt, dass das Schiff tatsächlich in der Nacht vom 09.10.2007 in der Region der griechischen Insel S. vor der Insel M. gesunken ist, § 286 ZPO.
a.
Zwar hat der von den Klägern für diese Tatsache benannte Zeuge, der Streithelfer H., den eigentlichen Sinkvorgang des Schiffes für sich genommen noch plausibel berichtet. Der insgesamt aber zu betrachtende Untergang des Schiffes wirft bei Berücksichtigung der nautischen Umstände, wie sie der Sachverständige ausgeführt hat, erhebliche Zweifel auf.
Der Zeuge gab an, dass das Schiff zunächst im Motorraum bzw. Heckbereich mit Wasser vollgelaufen sei, er das Schiff verlassen habe und in den nachfolgenden 20 Minuten vom Schlauchboot aus beobachtet habe, dass das Schiff sich langsam ins Wasser gesenkt habe, dann nach hinten abgekippt sei, vorne entsprechend ein wenig herausgekommen sei, dann das Heck im Wasser verschwunden sei und im Anschluss das Schiff mit einem lauten Krachen im Meer versunken sei (Prot. v. 30.09.2010, S. 8, Bl. 583 d. A.). Diese Darstellung eines Schiffsuntergangs ist bereits für einen Laien im Hinblick auf die Gewichtsverteilung auf dem Schiff (Heckbereich mit Motorraum und Kabinen) nachvollziehbar, da das äußere Bild den Gesetzen der Schwerkraft folgt. Der Sachverständige Z. führt aus, dass dieser Vorgang auch aus nautischer Sicht nachvollziehbar sei. Der Bericht zur Schlussphase, insbesondere das Absinken über das Heck sowie das geäußerte „krachende“, berstende Geräusch unmittelbar vor dem Untergang, das er auf ein Brechen des Kiels zurückführe, schildere einen Untergang in nachvollziehbarer Weise (gerichtliches Gutachten vom 04.09.2009, im Folg.: „GA“; S. 9, Bl. 295 d. A.).
b.
Allerdings hat der Senat wie auch bereits das Landgericht erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen bzw. an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage insgesamt, so dass auch trotz der Schilderung des Geschehens im Termin der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2010 (Prot. S. 4 - 11; Bl. 579 - 586 d. A.) der Senat nicht zu der Überzeugung gelangt, dass das Schiff tatsächlich am 09.10.2007 im Bereich der Insel M. in der Region der griechischen Insel S. gesunken ist.
Die Darstellung des gesamten Geschehens durch den Zeugen H. in der Nacht vom 09.10.2007 lässt sich nicht plausibel in Einklang mit möglichen Ursachen für den geschilderten „Schlag“ als Ursache des Sinkens des Schiffes „K.“ bringen.
Der Zeuge gab an, er habe zu dem Zeitpunkt, in dem er meinte, die Insel M. mit ihren Untiefen umfahren zu haben und Kurs Richtung der griechischen Insel K. habe nehmen wollen, auf einmal einen „richtigen Schlag“ verbunden mit einem lauten Knirschen verspürt; er sei in diesem Moment von dem Barhocker auf der Brücke nach rechts vorne gerutscht. Er habe unmittelbar danach die Motorendrehzahl verringert und den Gang herausgenommen. Er sei erschrocken auf die rechte Seite des Schiffes gelaufen und habe geschaut, ob er ein Schiff sehe. Er habe das Gefühl gehabt, es sei etwas rechts in ihn hineingefahren (Prot. v. 30.09.2010, S. 4 f, Bl. 579 f d. A.). Die „K.“ sei nur unwesentlich langsamer geworden und im Übrigen ruhig weitergefahren. Dies habe er nicht an einem Gerät abgelesen, aber gespürt. Er wisse nicht, ob die Verlangsamung auf ein Abbremsen oder auf das Herunterschalten des Motors zurückzuführen sei. Er schätze die Geschwindigkeitsverringerung auf 1 bis 2 Knoten (Prot. vom 30.09.2010, S. 6 f, Bl. 581 f d. A.).
Er habe eine Taschenlampe im Salon holen wollen, da unmittelbar nach dem „Schlag“ der Strom und damit die Beleuchtung auch an Bord ausgefallen sei. Er sei deshalb die steile Treppe zum Salon hinunter gelaufen. Er sei gestürzt, weil er zu schnell gelaufen sei, da er so aufgeregt gewesen sei. Es seien nicht die Schiffsbewegungen gewesen, die ihn zum Stürzen gebracht hätten. Das Schiff als solches sei ruhig weitergelaufen (Prot. v. 30.09.2010, S. 5, Bl. 580 d. A.). Er habe zunächst die vordere Bilge überprüft, habe aber nicht sicher einen erhöhten Wasserstand feststellen können. Demgegenüber sei in der hinteren Bilge der Wasserstand sehr hoch gewesen. Im Motorraum habe er durch Hineinleuchten feststellen können, dass sehr viel Wasser eingedrungen gewesen sei(Prot. v. 30.09.2010, S. 6 , Bl. 581 d. A.).
c.
Im Einklang mit der Entscheidung des Landgerichts hat der Senat in der Gesamtschau der Umstände mangels Plausibilität der Schilderung des Zeugen zur Schiffsfahrt und insbesondere zum angeblichen Kollisionsgeschehen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussage zu dem behaupteten Sinkvorgang.
Der nautische Sachverständige hat ausgeführt, dass drei Ursachen für den behaupteten unfreiwilligen Sinkvorgang in Betracht kämen.
Zum einen sei denkbar, dass der Zeuge mit dem Schiff auf einen fest sitzenden Gegenstand (festliegender Fels, Riff oder Sandbank) aufgefahren sei. Zum anderen sei es denkbar, dass er mit einem beweglichen treibenden Gegenstand (Decksladung, Container, Holzstämme) oder -als dritte Möglichkeit- mit einem selbst in Bewegung befindlichen Objekt (U-Boot) oder Tier (Wal) kollidiert sei (GA vom 04.09.2009, S. 5, Bl. 291 ff d. A.) Es bestünden Schwierigkeiten, die Schilderungen des Zeugen, insbesondere das behauptete Unfallereignis („Schlag“), die dabei nur geringe Geschwindigkeitsreduzierung, den unmittelbar darauf erfolgten Stromausfall, die Verteilung des Wassereinbruchs sowie die zur Steuerbordseite gerichtete Sturzbewegung vom Rudergängersitz (Barhocker), wie sie der Zeuge geschildert habe, plausibel mit diesen möglichen Ursachen des „Schlags“ in Einklang zu bringen (GA S. 9, Bl. 295 d. A.).
Im Ergebnis sind unter Zugrundelegung der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Z. die ersten beiden Varianten der Grundberührung und des Rammens eines treibenden Gegenstandes bereits aus technischen Gründen eindeutig auszuschließen (aa.; bb.). Aber auch die dritte Variante (Kollision mit einem U-Boot oder einem Wal), die der Sachverständige für äußerst unwahrscheinlich hielt (Prot. v. 30.09.2010, S. 11, Bl. 586 d. A.), ist aufgrund der Zeugenaussage nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen (cc.).
aa.
Ein Auffahren auf ein Riff oder eine andere Grundberührung als Ursache des behaupteten Untergangs des Schiffes ist auszuschließen.
Der Sachverständige hat in Ergänzung zu seinem schriftlichen Gutachten beim Landgericht Stuttgart vom 04.09.2009 (GA Bl. 287 ff d.A.) dargelegt, dass grundsätzlich eine Grundberührung nur in zwei Bereichen des Schiffes denkbar sei, zum einen von unten gegen das Schiff, zum anderen vorn an der Seite in dem Bereich, in dem das Schiff breiter werde. Soweit das Schiff im unteren Bereich unter dem Kiel auf eine Untiefe aufgefahren wäre, hätte es ganz erheblich gekracht und das Schiff wäre stark abgebremst worden. Bei einer Geschwindigkeit von ca. 7 Knoten hätte sich, da der Kiel der stabilste Teil des Schiffes sei, dieses im Achternbereich um einige Zentimeter deutlich spürbar angehoben. Eine Grundberührung im vorderen Bereich schließe er aus, da dann die Leckage und damit der Wassereintritt im vorderen Bereich feststellbar gewesen wäre (Prot. v. 30.09.2010, S. 11, Bl. 586 d. A.). Der Wassereinbruch im Salon sei so nicht erklärlich. Ebenso sei in einem solchen Fall nur ein Abrutschen vom Sitz nach vorne anzunehmen, nicht aber wie geschildert nach rechts vorne (GA, S. 6, Bl. 292 d. A.).
Die Variante, dass sich ein fester Gegenstand quasi unbemerkt in den Schiffsrumpf hineinbohre, schließe er aus, da der Schiffsrumpf nicht morsch gewesen sei. Der Sachverständige führt hierzu überzeugend aus, dass ihm der Zustand des Schiffes nach einer Begutachtung eines Brandschadens im Jahr zuvor bekannt gewesen sei (Prot. v. 30.09.2010, S. 12, Bl. 587 d. A.).
Überzeugend hat der vom Gericht angehörte Sachverständige auch dargelegt, dass die Privatsachverständigen S. (Bl. 444 d.A.) und F. (Bl. 458 d. A.), die eine Grundberührung als Ursache des vom Zeugen H. geschilderten Untergangs des Schiffes als plausibel bezeichneten, die Angaben des Zeugen nicht kritisch in ihre Bewertung einbezogen haben ( Protokoll vom 30.9.2010, S.13).
Auf dieser Grundlage steht zur Überzeugung des Senats fest, dass ein Auffahren auf Grund (Riff o.ä.) ausgeschlossen ist, da die Schilderung des Zeugen sich mit diesen für einen Schiffsführer auffälligen und erkennbaren Umständen nicht plausibel in Einklang bringen lässt. Denn der Zeuge berichtete auch auf Nachfrage des Gerichts und des Sachverständigen weder von einem deutlichen Anheben des Heckbereichs im Zeitpunkt des Anpralls noch von einem spürbaren Abbremsen des Schiffes. Im Gegenteil bekundete er, das Schiff sei ruhig und mit unwesentlicher Verlangsamung weitergefahren; den Wassereintritt habe er in großem Umfang im hinteren Bereich des Schiffes, insbesondere im Motorraum, festgestellt.
bb.
Ebenso ist eine Kollision mit einem treibenden Gegenstand nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auszuschließen.
Der Sachverständige führt hierzu aus, ein treibender Gegenstand beschädige ein Schiff im Grunde in gleicher Weise wie ein fester (s. o.). Er treibe immer an der Wasseroberfläche; „schwebende“ Gegenstände, die in einem Bereich zwischen oben und unten trieben, gebe es nicht. Eine solche Kollision sei nur in Einklang zu bringen mit einer Beschädigung im vorderen Drittel des Schiffes im Bereich der Verbreiterung bzw. in der vorderen Hälfte des Schiffes. Bei einem schräg im Wasser treibenden Gegenstand zeige sich das Schadensbild vergleichbar mit dem Auffahren auf einen festsitzenden Gegenstand entweder im vorderen Schiffsbereich oder aber oder im Bereich des Kiels als tiefstsitzendem Teil des Schiffs (Prot. v. 30.09.2010, S. 12, Bl. 587 d. A.). Ein sofortiges und drastisches Ansteigen des Wasserpegels im Maschinenraum (hinten) bei gleichzeitigem geringen Wasserstand vorn sei nicht plausibel mit einem Anfahren eines treibenden Gegenstandes zu erklären. Auch wegen der Trennschotten wäre das direkte Ablaufen des Wassers von vorne nach hinten im Idealfall unmöglich gewesen. Im ungünstigsten Fall wäre der Abfluss aber zumindest behindert worden (GA S. 6, Bl. 292 d. A.).
Ein seitliches Auffahren sei nicht möglich, da das Schiff nicht seitwärts fahre, sondern geradeaus. Auch unter Berücksichtigung von Strömungen ergebe sich kein anderes Ergebnis; die Strömung als solche stelle keine zusätzliche Gefahr dar (Prot. v. 30.09.2010, S. 13, Bl. 588 d. A.). Die Strömung wirke auf alle im Wasser befindlichen Gegenstände gleichermaßen.
Eine Kollision mit einem treibenden Gegenstand ist danach auszuschließen, weil die Angaben des Zeugen sich nicht mit einem solchen Geschehen in Einklang bringen lassen. Auch in diesem Fall ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Wasser im Fall eines Schadens im vorderen Bereich des Schiffes nicht im vorderen Bereich, sondern im hinteren Bereich so heftig eingetreten ist bzw. warum im Falle eines Anpralls, vergleichbar mit einer Grundberührung, dann kein Anheben des Hecks für ihn spürbar gewesen war.
cc.
Der Senat hält auch die dritte mögliche Variante eines Anfahrens eines sich selbst bewegenden Objekts für nicht nachgewiesen.
Zwar führte der Sachverständige aus, er halte die Möglichkeit einer Kollision mit einem sich selbst in Bewegung befindlichen Wal für äußerst unwahrscheinlich, könne sie aber nicht ausschließen. Ebenso könne er eine Kollision mit einem U-Boot nicht sicher ausschließen, halte eine solche aber für fast nicht denkbar. Eine Kollision mit einem U-Boot hätte seiner Ansicht nach zu einem so großen Schaden geführt, dass dann innerhalb von Sekunden mit dem Sinken des Schiffs zu rechnen gewesen wäre. Wenn das U-Boot aber das Schiff gleichsam nur touchiert hätte, wären an Bord deutliche Roll- und Schaukelbewegungen zu spüren gewesen. Einziger Punkt, der für das Auftreten solcher Schlingerbewegungen spreche, sei das geschilderte Abrutschen des Zeugen von seinem Hocker halb schräg nach rechts (Prot. v. 30.09.2010, S. 13, Bl. 588 d. A.). Die vom Zeugen mehrfach geschilderte ruhige Weiterfahrt sei hiermit jedoch nicht zu vereinbaren.
Er halte eine Kollision mit einem Wal für äußerst unwahrscheinlich. Das Mittelmeer sei kein typisches Gebiet für Wale. Es gebe zwar auch dort Wale, die Schiffe beschädigen könnten. Auch seien die aufgetretenen Schäden mit einer solchen Kollision erklärbar und es passe, dass die Elektronik ausfalle. Angesichts der Bodenstärke von 8 cm sei in diesem Fall allerdings mit dem Auftreten heftiger Schaukelbewegungen zu rechnen gewesen (Prot. v. 30.09.2010, S. 13, Bl. 588 d. A.; GA S. 8, Bl. 294 d. A.).Von einer solchen hat der Zeuge nicht berichtet.
Obwohl die dritte Variante vom Sachverständigen nicht völlig ausgeschlossen wurde, gelangt der Senat dennoch nicht zu der Überzeugung, dass der Untergang des Schiffs tatsächlich in dieser Weise stattgefunden hat. Zwar ist das Schadensbild mit einer Kollision mit einem schwimmenden Wal in Einklang zu bringen, es ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum, wenn ein solch heftiger Anprall, der die 8 cm dicke Bodenschicht im hinteren Bereich des Schiffes durchbricht, der Zeuge keinerlei Schaukelbewegungen berichtet. Ein „Rollen“ des Schiffes wäre, wie der Sachverständige ausführte, deutlich spürbar gewesen. Allein das Herabrutschen vom Sitz nach schräg rechts lässt nicht darauf schließen, dass es sich bei der Schaukelbewegung, hätte sie stattgefunden, nur um ein vom Zeugen „vergessenes“ Ereignis gehandelt haben könnte. Der Zeuge hat darüber hinaus auch seinen Gang zu Treppe, um die Taschenlampe zu suchen, und seinen Sturz hinab auch auf Nachfrage des Senats nur mit seiner Aufregung und seinem schnellen Schritt begründet und berichtet, das Schiff selbst sei ruhig weitergefahren.
Im Ergebnis führen die Angaben des Zeugen nicht zur Überzeugung des Senats, da sie nicht plausibel -ausgehend von seiner Schilderung- mit einer der überhaupt in Betracht kommenden Ursachen des Untergangs des Schiffes in Übereinstimmung zu bringen sind.
dd.
Die Glaubhaftigkeit seiner Angaben lässt sich auch nicht aus dem Indiz des späteren Auffindens blauer Matratzen herleiten, da nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass es sich tatsächlich um solche des Schiffs „K.“ gehandelt hat.
Es ist nur bekannt, dass blaue und orangene Matratzen laut dem Schreiben des griechischen Anwalt S. vom 22.02.2008 von der Hafenpolizei im Mittelmeer aufgefunden worden sind und dass der Zeuge diese bei der Hafenpolizei „zu 100 %“ als die zum Schiff gehörenden bezeichnet hat (Prot. v. 30.09.2009, S. 10, Bl. 585 d. A.). Objektive Anknüpfungspunkte sind nicht gegeben. Es ist deshalb zwar möglich, dass es sich bei den Fundstücken tatsächlich um Teile des versicherten Schiffs gehandelt hat, ebenso möglich ist aber auch, dass dies nicht der Fall war, da einfarbig blaue und gelb-weiß gestreifte Matratzen nicht außergewöhnlich sind und keine besonderen individualisierende Kennzeichen beschrieben sind.
2.
Hinzu kommen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen H. aufgrund der Tatsache, dass er nach seinen Angaben nach entsprechendem Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2010 im Jahr 2008 wegen Betrugs in mehreren Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden ist (Prot. v. 30.09.2010, S. 11, Bl. 586 d. A.).
Bei einem Zeugen, der zum Schaden von Dritten in mehreren Fällen in betrügerischer Weise seinen Vorteil gesucht hat, ist die Überzeugungskraft seiner Aussage deutlich eingeschränkt. Zu sehen ist, dass der Zeuge nach seinen eigenen Angaben damals in einer extrem schlechten finanziellen Lage war. Er konnte die fällige Forderungen nicht begleichen. Er war nicht einmal in der Lage, das von ihm nur wenige Wochen vor dem behaupteten Schadenseintritt in Auftrag gegebene Wertgutachten beim Ingenieurbüro D. (Anlage K 11, Bl. 95 ff d. A.) zu bezahlen. Dies ist bezeichnend, da es sich bei den Kosten für das Gutachten in Höhe von 2.000.-- EUR bis 3.000.-- EUR um einen vergleichsweise geringen Betrag im Verhältnis zu den bereits erfolgten Investitionen in einer Größenordnung von rd. 380.000.-- EUR seit 2004 handelte. Erst nach dem behaupteten Untergang des Schiffes und nur weil ihm sein Bruder 10.000.-- EUR in Anrechnung auf einen künftigen Erbteil gegeben hatte, war es für ihn möglich, das Gutachten nach Bezahlung zu erhalten, nachdem der Sachverständige dieses zuvor zurückbehalten hatte (Prot. v. 30.09.2010, S. 3, Bl. 578 d. A.).
Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Zeuge am Ausgang des Rechtsstreits ein erhebliches Eigeninteresse hat. Bei Erfolg der Klage könnte er sich in großem Umfang von seinen Verbindlichkeiten befreien.
Im Ergebnis bleiben somit wenigstens erhebliche Zweifel am geltend gemachten Untergang des Motorkutters „K.“. Ein Anspruch auf Versicherungsleistung besteht deshalb nicht; die Klage wurde vom Landgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze des Klägervertreters und des Streithelfervertreters geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da sie sich in einer Würdigung der erhobenen Beweise erschöpfen. Die von Rechtsanwalt Dr. H. angesprochenen Fragen wurden mit dem Sachverständigen Z. in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert und plausibel, nachvollziehbar beantwortet. Der Streithelfervertreter hätte sich der Hilfe des Privatsachverständigen S. in der mündlichen Verhandlung bedienen können.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 711 S. 2 i. V. m. 709 S. 2 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.