Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 22.11.2010 – 4 Ws 213/10
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten werden der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Tübingen vom 13. Oktober 2010 und die Verfügung der Staatsanwaltschaft Tübingen vom 12. Juli 2010
a u f g e h o b e n .
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die Staatsanwaltschaft Tübingen
z u r ü c k g e g e b e n .
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Durch Urteil des Landgerichts Tübingen vom 27. Februar 2002 (1 KLs 42 Js 7745/01) wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt, die er zur Hälfte verbüßte. Von der weiteren Vollstreckung sah die Staatsanwaltschaft Tübingen mit Bescheid vom 13. November 2002 gem. § 456 a StPO ab und ordnete die Nachholung der Vollstreckung nach § 456 a Abs. 2 Satz 3 StPO für den Fall der Wiedereinreise des Verurteilten an. Am 25. November 2003 wurde der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen und nach … abgeschoben. Am 02. Dezember 2003 erließ die Staatsanwaltschaft einen Vollstreckungshaftbefehl gem. § 456 a Abs. 2 Satz 3 StPO. Das Regierungspräsidium … befristete die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung am 26. Januar 2004 auf sechs Jahre ab dem Ausreisezeitpunkt, demnach bis 24. November 2009, unter den Voraussetzungen, dass der Verurteilte die Abschiebungskosten bezahlt, einen Nachweis über seine Drogenfreiheit und ein Führungszeugnis beibringt.
Die Strafvollstreckungskammer ordnete mit Beschluss vom 09. Juni 2010 gem. § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO die Einholung eines psychiatrischen und psychologischen Gutachtens an. Hierauf beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09. Juli 2010 unter Vorlage eines Auszugs aus dem Strafregister des Innenministeriums der Republik …, einer Bestätigung über die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit und der Ankündigung einer Teilzahlung bezüglich der Abschiebungskosten die Aussetzung der Vollstreckung des Haftbefehls für die Dauer der Exploration. Mit Verfügung vom 12. Juli 2010 lehnte die Strafvollstreckungsbehörde diesen Antrag ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Einwendungen. Die Vollstreckungsbehörde sah hierin eine Beschwerde nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVollstrO und legte die Sache der Generalstaatsanwaltschaft vor. Diese gab die Akten an die Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis zurück, dass der Rechtsweg nach §§ 21 StVollstrO, 23 ff. EGGVG nicht gegeben sei. Der Antrag sei dahingehend auszulegen, dass sich der Verurteilte gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde wende, auch für die Dauer der Exploration durch den Sachverständigen und die mündliche Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer nicht von der bereits angeordneten Nachholung der Strafvollstreckung abzusehen. Deshalb sei die Strafvollstreckungskammer gem. §§ 458 Abs. 2, 462, 462 a StPO zuständig. Das Landgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 13. Oktober 2010 die Einwendungen des Verurteilten gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Tübingen als unbegründet zurückgewiesen.
II.
1. Die hiergegen vom Verurteilten erhobene sofortige Beschwerde ist zulässig.
a) Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft können nach §§ 458 Abs. 2, 462 StPO Einwendungen erhoben werden, über die die Strafvollstreckungskammer entscheidet (§ 462 a StPO Abs. 1 Satz 1 StPO). Dem steht nicht entgegen, dass gegen den Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls nach § 457 Abs. 2 StPO Beschwerde nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVollstrO erhoben werden kann und danach der Rechtsweg nach § 23 ff. EGGVG eröffnet ist (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1989, 1016; Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 457 Rn. 16).
Zwar hat die Vollstreckungsbehörde vorliegend „nur“ über die zeitlich befristete Aussetzung des Vollstreckungshaftbefehls entschieden. Jedoch hat sie den Vollstreckungshaftbefehl auf der Grundlage des § 456 a Abs. 2 Satz 3 StPO erlassen. Er beruht auf der Anordnung der Nachholung der Vollstreckung für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers ins Inland (die für die Wirksamkeit erforderliche Belehrung gem. § 456 a Abs. 2 Satz 4 StPO wurde erteilt) und stellt deshalb einen Annex zur Entscheidung über die Nachholung der Vollstreckung dar. Damit hat es die Vollstreckungsbehörde inzident abgelehnt, auch die Nachholung der Vollstreckung einstweilen auszusetzen.
Vorliegend kann der Beschwerdeführer sein Ziel, für einen kurzen Zeitraum nach Deutschland einreisen zu dürfen und sich hier aufzuhalten, ohne festgenommen zu werden, nur mit einer einstweiligen Aufhebung der Nachholung der Strafvollstreckung nach § 456 a Abs. 2 Satz 3 StPO erreichen, weshalb sein Antrag entsprechend auszulegen ist. Bei bloßer Außervollzugsetzung des Vollstreckungshaftbefehls bestünden die Nachholungsanordnung und die rechtliche Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Vollstreckung der Strafe unbeschränkt fort. Sie müsste die Strafvollstreckung weiter betreiben, nur dürfte sie sich hierzu nicht eines Vollstreckungshaftbefehls bedienen. Nicht möglich ist es, im Rahmen der Überprüfung der Rechtsmäßigkeit des Vollstreckungshaftbefehls auch die Statthaftigkeit der Nachholung der Strafvollstreckung zu überprüfen, denn hierfür ist ausdrücklich das Verfahren nach § 458 Abs. 2 StPO vorgesehen; der - subsidiäre (§ 23 Abs. 3 EGGVG) - Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG kann insoweit nicht zur Geltung kommen.
Damit hat der Verurteilte Einwendungen nach §§ 458 Abs. 2, 462, 462 a StPO gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben, auch für die Dauer der Exploration durch den Sachverständigen und die mündliche Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer nicht von der bereits angeordneten Nachholung der Strafvollstreckung abzusehen (s. aber OLG Karlsruhe Justiz 2005, 360 [361], wonach der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG gegeben ist).
b) Der Zulässigkeit einer einstweiligen Aussetzung der Nachholungsanordnung und des Vollstreckungshaftbefehls kann nicht entgegengehalten werden, dass für sie kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil nach einer Entscheidung nach § 456 a StPO eine Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB grundsätzlich nicht mehr in Betracht käme, denn die Abschiebung hindert eine solche Entscheidung nicht (vgl. OLG Stuttgart StV 1999, 276; OLG Düsseldorf StV 2003, 679; OLG Karlsruhe Justiz 2005, 360; KG, Beschluss vom 22.05.2005, 5 Ws 233/01, - zitiert nach juris).
2. Das Rechtsmittel ist auch begründet.
Die Strafvollstreckungskammer und die Vollstreckungsbehörde haben die einstweilige Aussetzung des Vollstreckungshaftbefehls und damit verbunden die einstweilige Aussetzung der Nachholungsanordnung abgelehnt, weil der Beschwerdeführer durch das Absehen von der weiteren Strafvollstreckung gem. § 456 a StPO gegenüber anderen Gefangenen eine erhebliche Besserstellung erfahren habe. Dieser Vorteil müsse bei einer Rückkehr nach Deutschland entfallen. Sinn des § 456 a StPO sei es, den Strafvollzug dadurch zu entlasten, dass bei solchen Gefangenen, die infolge ihrer Abschiebung keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr darstellten, auf Resozialisierungs- und Sicherungsbemühungen verzichtet werde. Kehrten sie nach Deutschland zurück, erlange die Strafe ihre Funktion der Sicherung und Resozialisierung wieder.
Sinn und Zweck des § 456 a StPO, den die Vollstreckungsbehörde zutreffend dargelegt hat (s. BVerfG NJW 2004, 356; KK-Appl, StPO, 6. Aufl., § 456 a Rn. 1), gebieten es nicht, die einstweilige Aussetzung abzulehnen. Der Beschwerdeführer will nicht auf Dauer, sondern nur für kurze Zeit in Deutschland bleiben, um seine Exploration durch einen Sachverständigen und die mündliche Anhörung zu ermöglichen. Es ist nur dann geboten, zur Verfolgung der o.a. Zwecke auf ihn im Wege des Strafvollzuges einzuwirken, wenn er beabsichtigt, sich für längere Zeit im Inland aufzuhalten, es sei denn, dem steht das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit entgegen.
Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer wegen der nach § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO gebotenen Einholung eines Sachverständigengutachtens nur mit einer Einreise eine Entscheidung über eine bedingte Strafaussetzung erreichen. Würde der Vollstreckungshaftbefehl vollzogen und er bei seiner Einreise festgenommen werden, wäre er gezwungen, sich in Haft zu begeben, um das Verfahren nach § 57 StGB durchzuführen. Dies kann schon deshalb nicht rechtens sein, weil er einen Anspruch auf eine Entscheidung über eine bedingte Entlassung hat, die - wie dargelegt - nicht durch eine ergangene Verfügung nach § 456 a StPO ausgeschlossen ist. Zur Durchsetzung dieses Rechts muss es ihm gestattet sein, nach Deutschland einzureisen, ohne festgenommen zu werden.
Auch hätte er im Fall der Ablehnung einer bedingten Entlassung keine Möglichkeit mehr, im Ausland in Freiheit zu leben. Dies schränkte seinen Anspruch auf Entscheidung nach § 57 StGB in unzulässiger Weise ein.
3. Dem Senat ist eine Entscheidung in der Sache nicht möglich.
Die Entscheidung, ob die Aussetzung des Vollzuges des Vollstreckungshaftbefehls und der Nachholung der Strafvollstreckung geboten sind, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Vollstreckungsbehörde. Dies ergibt sich aus § 456 a Abs. 2 Satz 3 StPO, wonach sie die Nachholung der Vollstreckung anordnen und einen Vollstreckungshaftbefehl erlassen kann . Dann muss auch die Aussetzung des Vollzuges dieser Maßnahmen in ihrem Ermessen stehen.
Die Sache ist nicht spruchreif, weil zuvor beim Regierungspräsidium in Erfahrung zu bringen ist, ob die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung noch fortbestehen. Es muss sichergestellt sein, dass sich der Verurteilte durch eine Einreise nicht nach dem Aufenthaltsgesetz strafbar macht. Auch ist zu prüfen, ob einer Aussetzung der Vollziehung das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit entgegen steht. Bedenken dürften insoweit nicht bestehen, da die Aussetzung des Vollzuges im Dezember 2006 beanstandungsfrei verlief. Der Beschwerdeführer reiste nach dem ihm gewährten Zeitraum von zwei Wochen vom 24. Dezember 2006 bis zum 8. Januar 2007 freiwillig wieder aus. Anhaltspunkte dafür, dass er nunmehr insoweit unzuverlässig ist, liegen nicht vor.