Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 12.01.2011 – 15 UF 243/10

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Besigheim vom 26.08.2010 wird

zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Beschwerdewert: 3.000 Euro

Gründe

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Gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG ist das nach dem 01.09.2009 geltende Recht anzuwenden, da das Verfahren nach diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde.

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Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

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Da das Amtsgericht bereits durch Beschluss vom 07.05.2009 (1 F 278/09) über einen Antrag der Antragstellerin auf Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens entschieden hatte, kann der neuerliche Zuweisungsantrag im vorliegenden Verfahren allenfalls unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 FamFG Erfolg haben. Der mit der Beschwerde noch weiterverfolgte Hauptantrag auf alleinige Zuweisung des Hausgrundstücks an die Antragstellerin ist daher als Abänderungsantrag auszulegen.

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Der Beschluss vom 07.05.2009, durch den der damals gestellte Zuweisungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen wurde, da die Voraussetzungen für eine Änderung der damals bestehenden Aufteilung der Räumlichkeiten der Ehewohnung nicht vorlagen, enthält in der Sache eine Regelung der Benutzung der Ehewohnung in der Zeit des Getrenntlebens und ist daher eine Entscheidung mit Dauerwirkung i. S. d. § 48 Abs. 1 FamFG (Motzer in Scholz/Kleffmann/Motzer, Praxishandbuch Familienrecht, Bearb. Mai 2010, Teil D Rn. 60 f.; vgl. auch Maurer, FamRZ 2009, 1792, 1793 ff.; zur Anwendung des § 17 HausratV bei zurückweisender Ausgangsentscheidung vgl. OLG Köln FamRZ 1997, 892, juris, Rn. 8).

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a) Das Gericht kann eine Entscheidung mit Dauerwirkung ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat (§ 48 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Wann eine Änderung als wesentlich anzusehen ist, kann in Ehewohnungssachen nach den zu der entsprechenden, inzwischen aufgehobenen Vorschrift des § 17 HausratV entwickelten Kriterien bestimmt werden. Danach ist von einer wesentlichen Änderung auszugehen, wenn unter Berücksichtigung der geänderten Umstände mit großer Wahrscheinlichkeit anders zu entscheiden gewesen wäre (Staudinger/Weinreich, BGB-Kom., Bearb. 2004, § 17 HausratsVO Rn 5; Palandt/Brudermüller, BGB-Kom., 68. A., Anh. zu §§ 1361a, 1361b BGB, § 17 HausrVO Rn. 2; OLG Naumburg FamRB 2004, 316). Nicht ausreichend ist, dass eine andere Gewichtung oder abweichende rechtliche Bewertung bereits bei Erlass der Ausgangsentscheidung vorliegender Umstände vorgenommen werden soll; etwaige rechtliche Fehler der Ausgangsentscheidung können nur im Wege eines gegen diese gerichteten Rechtsmittels geltend gemacht werden (Staudinger/Weinreich, BGB-Kom., Bearb. 2004, § 17 HausratsVO Rn. 8; MünchKommBGB/Müller-Gindullis, 4. A., § 17 HausratsV Rn. 4; Palandt/Brudermüller, BGB-Kom., 68. A., Anh. zu §§ 1361a, 1361b BGB, § 17 HausrVO Rn. 2; OLG Köln FamRZ 1997, 892, juris, Rn. 12).

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In Anwendung dieser Kriterien ist eine wesentliche Änderung nicht festzustellen.

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b) Soweit die Antragstellerin auf die Lage und eine unterschiedliche Wohnqualität der von den Beteiligten, die allein in dem Haus leben, jeweils genutzten Räume, auf das ihr durch Vertrag vom 15.05.2001 vom Antragsteller übertragene Alleineigentum an der Immobilie, auf die Zurückführung von Verbindlichkeiten durch die Antragstellerin, auf das Einkommen des Antragsgegners und die finanzielle Möglichkeit, eine andere Wohnung zu suchen, auf Rückenschmerzen und rheumatische Beschwerden der Antragstellerin sowie auf damals vorgekommene Streitigkeiten der Beteiligten verweist, handelt es sich um Umstände, die bereits bei Erlass der Ausgangsentscheidung gegeben waren. Die damals getroffene Gesamtabwägung kam zu dem Ergebnis, dass eine unbillige Härte für die Antragstellerin nicht gegeben ist. Eine nachträgliche Änderung liegt bezüglich dieser Umstände nicht vor; sie können in einem späteren Verfahren auch nicht abweichend bewertet oder gewichtet werden.

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Dasselbe gilt im Übrigen auch von den im Ausgangsverfahren von der Gegenseite geltend gemachten Umständen, wie etwa die Herkunft der überwiegenden finanziellen Mittel zum Erwerb der auf die Antragstellerin übertragenen Immobilie vom Antragsgegner sowie eines bei ihm bestehenden Zustands nach einem Bandscheibenvorfall im Bereich der Lendenwirbelsäule.

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c) Soweit die Antragstellerin vorträgt, der Antragsgegner habe sie auch nach Erlass des Beschlusses vom 07.05.2009 beschuldigt, beschimpft und provoziert, lassen sich entsprechende Feststellungen nicht treffen. Der Antragsgegner hat das Vorbringen umfassend bestritten und sein Verhalten gegenüber der Antragstellerin vollkommen anders dargestellt. Anhaltspunkte für weitere Ermittlungsmaßnahmen (§ 26 FamFG) zur Aufklärung des Sachverhalts ergeben sich aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Es besteht vorliegend auch kein Anlass, die Angaben eines Beteiligten für glaubhafter zu halten, als die des anderen. Den diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts schließt sich der Senat an.

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Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin (Schriftsätze vom 20.08.2010 und vom 24.11.2010) Anhaltspunkte dafür bestehen, dass auch sie selbst es an der gebotenen Rücksichtnahme fehlen lässt, etwa wenn sie beim Musikhören, das wegen einer als wahr zu unterstellenden Hörschwäche auf dem rechten Ohr mit höherer Lautstärke erfolgt, in Zeiten der Anwesenheit des Antragsgegners die Türen offen stehen lässt bzw. wieder öffnet.

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d) Als eine nachträgliche Änderung ist die seit Dezember 2009 bestehende Erkrankung der Antragstellerin anzusehen. Der Sachverständige Dr. S. hat in seinem Gutachten vom 03.06.2010, dem der Senat folgt, nachvollziehbar und einleuchtend festgestellt, dass die Antragstellerin an einer entzündlichen Herzerkrankung mit Herzrhythmusstörung sowie einer Entzündung im rechten Kniegelenk leidet. Er hält eine Infektion mit Borrelien für den Auslöser beider Leiden und eine antibiotische Therapie für angezeigt. Er weist darauf hin, dass, anders als von der Antragstellerin vorgetragen, etwaiger Stress oder seelische Belastungen nicht Ursache der Erkrankung sind. Dem Vorbringen, die Antragstellerin benötige Ruhe und solle Aufregungen vermeiden, stimmt der Sachverständige „in dem Umfang zu, wie dies allgemein bei jeder ernsten Erkrankung gilt“.

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Jedoch führt dieser Umstand nicht zur Annahme einer unbilligen Härte. Die Antragstellerin hat in ihrer Erklärung vom 04.03.2010 vorgetragen, dass der berufstätige Antragsgegner morgens um 8.00 Uhr das Haus verlässt und um 19.00 Uhr wieder kommt, wenn er nicht gerade auf Geschäftsreise ist. Diese Zeiten der Abwesenheit ermöglichen der Antragstellerin auch tagsüber Phasen der Ruhe von hinreichender Dauer. Besondere Ruhestörungen oder Provokationen seitens des Antragsgegners können, wie erwähnt, nicht festgestellt werden. Zudem würden sich in der derzeitigen Lebenssituation der Beteiligten, in der das Scheidungsverfahren und die vermögensrechtliche Auseinandersetzung noch nicht abgeschlossen sind, häufigere Aufregungen auch dann nicht vermeiden lassen, wenn der Antragsgegner nicht in dem Haus wohnen würde.

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e) Der von der Antragstellerin vorgebrachte Gesichtspunkt der seit der - im Jahr 2008 erfolgten - Trennung verstrichenen Zeit war bei Erlass der Ausgangsentscheidung vorhersehbar, so dass insoweit keine nachträgliche Änderung eingetreten ist (zum Kriterium der Vorhersehbarkeit vgl. Staudinger/Weinreich, BGB-Kom., Bearb. 2004, § 17 HausratsVO Rn. 6; OLG Hamm FamRZ 1988, 645). Vorhersehbar war damals auch der Umstand, dass die Scheidung wegen eines angesichts der Vermögensverhältnisse der Beteiligten ggf. länger dauernden Zugewinnausgleichsverfahrens nicht zeitnah möglich sein würde; der Antragsgegner hat im damaligen Verfahren (1 F 278/09) ausdrücklich auf den mit der Scheidung durchzuführenden Zugewinnausgleich hingewiesen. In der Entscheidung des Amtsgerichts vom 07.05.2009 wurde eine etwa noch nicht verfestigte Trennung nicht als ein gegen die beantragte Zuweisung sprechender Gesichtspunkt berücksichtigt, so dass sich in Bezug hierauf aus dem Zeitablauf keine Veränderung ergibt.

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Das Vorliegen der von der Antragstellerin vorgetragenen Provokationen und Beleidigungen, die vom Antragsgegner bestritten wurden, konnte nicht festgestellt werden, so dass im Hinblick darauf eine mit zunehmender Zeitdauer steigende Belastung ebenfalls nicht angenommen werden kann. Zudem ist zu beachten, dass die Einschränkung, die die Antragstellerin durch das Verbleiben des Antragsgegners in den von ihm genutzten Räumen der Ehewohnung in ihren Eigentümerbefugnissen erfährt, in ihren Auswirkungen dadurch gemindert wird, dass dem Antragsgegner bei der Ermittlung des Trennungsunterhalts nach dem Vergleich vom 12.05.2009 (AG Besigheim 1 F 223/09) einkommenserhöhend ein entsprechender Wohnwert zugerechnet wird.

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Es kann offen bleiben, ob der zu § 17 HausratV vertretenen Ansicht, dass eine Abänderung auch ohne nachträgliche wesentliche Änderung erfolgen kann, wenn sich die Ausgangsentscheidung nunmehr als grob unbillig herausstellt (vgl. hierzu OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1716, juris, Rn. 22 m. w. N.) auch unter der Geltung des § 48 Abs. 1 FamFG zu folgen ist. Nach Überzeugung des Senats bedeutet die derzeitige Aufteilung der Nutzung der Ehewohnung für die Antragstellerin bei der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände weder eine grobe Unbilligkeit noch eine unbillige Härte. Die von der Antragstellerin ausschließlich erstrebte Alleinzuweisung des gesamten Hausgrundstücks würde bedeuten, dass der über 71 Jahre alte Antragsgegner eine anderweitige, ggf. vorübergehende Wohngelegenheit suchen müsste, während der Antragstellerin das für eine Person bei weitem zu große Anwesen allein verbliebe und dieses damit teilweise leer stehen würde. Dies wäre auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Antragstellerin unangemessen, zumal in der bestehenden Übergangszeit, in der die bedeutsamen, die künftigen Wohnverhältnisse auch des Antragsgegners maßgeblich beeinflussenden vermögensrechtlichen Belange der Beteiligten noch nicht geregelt sind, und zumal der Antragsgegner trotz seines Alters überobligatorisch voll erwerbstätig ist und aus diesen Einkünften die Deckung des Lebensbedarfs der Antragstellerin sicherstellt.

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Der Senat sieht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der Durchführung einer weiteren mündlichen Erörterung ab, da hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Der Wert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 48 Abs. 1 FamGKG.