Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 17.01.2011 – 13 U 211/10

Tenor

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 12. Oktober 2010 - 5 O 65/10 - gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls auch zur Zurücknahme der Berufung bis 31.01.2011.

Streitwert der Berufungsinstanz: Bis 6.000,00 EUR.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz und wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch. U.a. habe die Beklagte, indem sie der Veräußerung von auf einem von der Klägerin vermieteten Betriebsgrundstück stehenden Produktionsmaschinen zugestimmt habe, rechtswidrig in das daran bestehende Vermieterpfandrecht der Klägerin eingegriffen und sei dieser deshalb zum Schadensersatz verpflichtet.

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1. Die Klägerin war Eigentümerin eines bebauten Grundstücks in B., S.-Straße XX. Teile der dort aufstehenden Gebäude hatte sie mit Mietvertrag vom 27.07.1998 an Herrn S. (im Folgenden: Mieter) vermietet, der in den Räumen ein Einzelunternehmen betrieb, das im Bereich der Herstellung von Stanz- und Biegeteilen tätig war. Der Mieter der Klägerin geriet mit der Zahlung der vereinbarten Miete in Rückstand und stellte Anfang 2007 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, das beim Amtsgericht Tübingen - XXX - auch eröffnet wurde. Die Forderungen der Klägerin aus dem Mietverhältnis wurden i. H. v. 32.587,57 EUR zur Insolvenztabelle festgestellt.

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Am 22.12.2006 wurde zwischen dem Mieter und einer Fa. M. GmbH (im Folgenden: Fa. M.) ein Kaufvertrag über verschiedene, sich bis dahin auf dem vermieteten Grundstück befindende Produktionsmaschinen zu einem Kaufpreis von insgesamt 33.000,00 EUR geschlossen. Die Maschinen wurden sodann von der Fa. M. in deren Firmenräume abtransportiert. Der Mieter, der bei der Beklagten Existenzgründungs- und weitere Darlehen aufgenommen hatte, hatte der Beklagten mit Vertrag vom 20.04.1999 Sicherungseigentum an verschiedenen zu diesem Zeitpunkt bereits auf das vermietete Betriebsgrundstück eingebrachten Produktionsmitteln übertragen. Für eine von dem erwähnten Kaufvertrag erfasste, zu einem Preis von 28.000,00 EUR an die Fa. M. veräußerte Maschine hatte die Beklagte eine von der Klägerin unter dem 28.02.2005 im Hinblick auf ihr Vermieterpfandrecht erteilte Pfandfreigabe eingeholt. Hinsichtlich der übrigen - hier im Streit stehenden - Maschinen, für die ein Kaufpreis von insgesamt 5.000,00 EUR vereinbart worden war, lagen solche Freigaben hingegen nicht vor. Der Kaufpreis in Höhe von 33.000,00 EUR wurde - wie im Kaufvertrag vom 22.12.2006 vereinbart - auf das Konto des Mieters bei der Beklagten gezahlt.

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Mit weiterem Kaufvertrag vom selben Tag veräußerte der Mieter überdies weitere Maschinen zum Preis von 10.000,00 EUR an die Fa. M.. Die Zahlung dieses Kaufpreises erfolgte auf das Konto des Mieters bei der R.-Bank.

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Die Beklagte war durch den Mieter mit Blick auf die erfolgte Sicherungsübereignung vorab über den geplanten Verkauf der Maschinen an die Fa. M. informiert und um Zustimmung hierzu ersucht worden, welche sie durch ihren Kundenberater P. mit E-Mail vom 21.12.2006 auf am gleichen Tag erfolgte Anforderung des vom Mieter mit der Abwicklung des Verkaufs beauftragten Unternehmensberaters Sch. auch erteilte.

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Die Klägerin stellte am 09.01.2007 fest, dass der Mieter die Mieträume verlassen und nahezu sämtliche Produktionsmaschinen weggeschafft hatte. Sie machte am 23.01.2007 gegenüber dem Mieter Ansprüche aus dem Vermieterpfandrecht geltend und trat auch an die Beklagte mit Schreiben vom 07.02.2007 heran. Nachdem weder der Mieter noch die Beklagte der Klägerin die zur Bestimmung der Art und Werthaltigkeit des Pfandrechts der Klägerin notwendigen Auskünfte zu den Kreditverhältnissen und Sicherungsvereinbarungen zwischen der Beklagten und dem Mieter erteilt hatte, nahm die Klägerin mit Stufenklage vom 09.02.2007 die Fa. M. auf Auskunft sowie auf Herausgabe der mit dem Vermieterpfandrecht belasteten Gegenstände gemäß § 562 b Abs. 2 BGB vor dem Landgericht Tübingen - 3 O 44/07 - in Anspruch. Nach Beweisaufnahme in diesem Rechtsstreit stellte sich heraus, dass die Beklagte teilweise kein, teilweise allenfalls mit dem Vermieterpfandrecht der Klägerin belastetes Sicherungseigentum an den Maschinen erworben hatte. Diesen Ausgangspunkt zieht die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr in Zweifel.

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Im erwähnten Rechtsstreit schlossen die Klägerin und die Fa. M. am 29.01.2009 einen Vergleich, in dem sich die Fa. M. verpflichtete, zur Abgeltung der Herausgabeansprüche der Klägerin im Hinblick auf die verkauften Maschinen, für die der Kaufpreis auf das Konto bei der R.-Bank bezahlt wurde, 4.000,00 EUR an die Klägerin zu bezahlen. Im Hinblick auf die Maschinen, für die Kaufpreiszahlung auf das bei der Beklagten geführte Konto des Mieters erfolgt war, trat die Fa. M. in dem Vergleich ihr etwa zustehende Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Von den Kosten des Rechtsstreits, dessen Streitwert auf bis zu 22.000,00 EUR festgesetzt wurde, trugen die Klägerin 60 % und die Fa. M. 40 %.

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Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage Zahlung des auf das Konto des Mieters bei der Beklagten geflossenen Kaufpreisteils von 5.000,00 EUR für diejenigen Maschinen, an denen ihr ein vorrangiges Vermieterpfandrecht zugestanden hatte. Sie meint, die Beklagte habe durch ihr Verhalten die unzutreffende Vorstellung der Kaufvertragsparteien hervorgerufen, der Beklagten stehe vorrangiges Sicherungseigentum an den veräußerten Maschinen zu. Hierdurch habe sie erreicht, dass der auf diese Maschinen entfallende Kaufpreis von 5.000,00 EUR auf das bei ihr geführte Konto des Mieters gezahlt wurde, was ihr ermöglichte, den Saldo ihrer Forderungen gegen den Mieter in entsprechender Höhe zurückzuführen. Der vereinnahmte Betrag stehe jedoch der Klägerin zu. Zudem begehrt die Klägerin weitergehenden Schadensersatz i. H. v. 1.212,00 EUR. Sie ist der Auffassung, in dieser Höhe wären ihr Kosten in dem Rechtsstreit Landgericht Tübingen - 3 O 44/07 - nicht angefallen, hätte die Beklagte sich rechtmäßig verhalten.

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Die Beklagte hält dem entgegen, sie habe am Abschluss des Kaufvertrags zwischen dem Mieter und der Fa. M. nicht mitgewirkt und sei in die Verhandlungen nicht einbezogen gewesen. Ihr Kundenberater P. sei lediglich vom Berater des Mieters, Herrn Sch., um Zustimmung zum Verkauf ersucht worden. Etwaige Mietrückstände oder die Geschäftsaufgabe des Mieters seien dabei nicht erörtert worden. Sie sei bei der Anfrage nicht verpflichtet gewesen, von sich aus nachzuforschen, ob und inwieweit ein Vermieterpfandrecht an den Maschinen bestehe und den Berater des Mieters ggf. hierauf hinzuweisen. Es liege weder eine Pflichtverletzung der Beklagten gegenüber der Klägerin noch gegenüber der Fa. M. vor, so dass der Klägerin weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht Ansprüche zustünden.

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2. Die Klage hatte vor dem Landgericht in Höhe von 5.181,80 EUR Erfolg. Die Beklagte hafte aus § 823 Abs. 1 BGB. Sie habe mit der unrichtigen Behauptung, Sicherungseigentümerin zu sein, fahrlässig in das Vermieterpfandrecht der Klägerin eingegriffen.

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Die Zeugen Sch. und P. seien nach ihren übereinstimmenden Angaben in Unkenntnis der wahren Rechtslage vom Bestehen von Sicherungseigentum der Beklagten an den Maschinen ausgegangen. Die Beklagte habe nach diesen Angaben auf die Zusage des Mieters hin, der Kaufpreis werde auf das bei ihr geführte Konto bezahlt, die Zustimmung zum Verkauf an die Fa. M. erteilt. Der Beklagten sei jedoch bekannt gewesen, dass sich die Maschinen in gemieteten Räumen befanden, was sich nicht zuletzt daraus ergebe, dass die Klägerin auf Veranlassung der Beklagten die Freigabeerklärung vom 28.02.2005 im Hinblick auf eine der sich in den Räumlichkeiten befindenden Maschinen erteilt habe. Der Zeuge P. habe nach Einsichtnahme in die Kreditunterlagen der Beklagten ohne weiteres feststellen können, dass die Beklagte bei einem Teil der Maschinen nicht Sicherungseigentümerin war bzw. dass die Maschinen mit dem Vermieterpfandrecht der Klägerin belastet waren. Zwar sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, den Mieter über das mögliche Bestehen eines Vermieterpfandrechts aufzuklären. Es habe zur Vermeidung des Schadens jedoch genügt, hätte sie der Rechtslage entsprechend mitgeteilt, kein, jedenfalls kein gegenüber einem etwaigen Vermieterpfandrecht vorrangiges Sicherungseigentum inne zu haben. Die Beklagte habe fahrlässig gehandelt, indem sie sich ohne die gebotene - ohne weiteres mögliche - Überprüfung ihrer Kreditunterlagen als Sicherungseigentümerin geriert habe.

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Die Äußerung des Zeugen P. habe vorhersehbar zur Abwicklung des Verkaufs geführt sowie zur Entfernung der Maschinen durch die Fa. M. aus den Mieträumen, wodurch die Maschinen dem Zugriff der Klägerin entzogen worden seien. Es könne offen bleiben, ob die Fa. M. nach § 936 BGB lastenfrei erworben habe. Selbst wenn dies - wofür einiges spreche - wegen auf Seiten der Fa. M. vorliegender grober Fahrlässigkeit nicht der Fall gewesen, das Vermieterpfandrecht der Klägerin also erhalten geblieben sei, sei der Klägerin Schaden entstanden, weil sie jedenfalls durch die Verbringung der Maschinen an einen ihr zunächst unbekannten Ort die Möglichkeit des unmittelbaren Zugriffs auf die Sicherungsobjekte verloren habe, zumal die Fa. M. später die Herausgabe der Maschinen verweigert habe.

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Ferner habe sich aus der Beweisaufnahme ergeben, dass der Mieter bestrebt war, den Verkauf redlich, also unter Berücksichtigung der Rechte Dritter abzuwickeln. Das Landgericht nimmt deshalb an, der Mieter hätte - fachkundig beraten durch den Zeugen Sch., dem bekannt war, dass sich die Maschinen in gemieteten Räumen befinden - an das Vermieterpfandrecht der Klägerin gedacht und dieses beachtet, wäre sein Irrtum über die von ihm angenommene vorrangige Berechtigung der Beklagten aufgeklärt worden. Das Landgericht geht davon aus, dass der Kaufpreis von 5.000,00 EUR dann zur Ablösung des Vermieterpfandrechts allenfalls an die Klägerin - jedenfalls nicht auf das Konto des Mieters bei der Beklagten - gezahlt worden wäre.

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Schließlich sei der Klägerin infolge des Eingriffs in ihr Vermieterpfandrecht Ersatz eines Teils der Prozesskosten zu leisten, die sie in dem vor dem Landgericht Tübingen - 3 O 44/07 - geführten Rechtsstreit aufgewendet habe. Das Landgericht meint, die Klägerin hätte einen Rechtsstreit im Hinblick auf die mit vorrangigem Vermieterpfandrecht belasteten, hier im Streit stehenden Maschinen nicht geführt, hätte die Beklagte sich rechtmäßig verhalten und dem Verkauf durch den Mieter insoweit nicht zugestimmt. Das hätte nach Auffassung des Landgerichts zu einer Reduzierung des Streitwerts um mindestens 5.000,00 EUR geführt, woraus sich eine Minderbelastung der Klägerin durch Prozesskosten i. H. v. 181,80 EUR ergebe, die die Beklagte ebenfalls zu ersetzen habe.

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3. Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts, soweit dieses der Klage stattgegeben hat.

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Die Beklagte ist der Auffassung, ein widerrechtlicher deliktischer Eingriff in das Vermieterpfandrecht der Klägerin sei ihr nicht anzulasten, insbesondere nicht deswegen, weil sie es unterlassen habe, auf die Anfrage des Zeugen Sch. hin auf ein mögliches Vermieterpfandrecht der Klägerin hinzuweisen. Für dieses Unterlassen habe die Beklagte schon deshalb nicht einzustehen, weil sie im Verhältnis zur Klägerin keine entsprechende Garantenstellung inne gehabt habe. Die Zeugen Sch. und P. seien zutreffend davon ausgegangen, es bestehe Sicherungseigentum der Beklagten, und hätten sich über ein etwaiges Vermieterpfandrecht keine Gedanken gemacht. Ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten sei bei dieser Sachlage nicht ersichtlich. Zudem fehle es an einem Verschulden der Beklagten, der jedenfalls nicht erkennbar gewesen sei, dass der Zeuge Sch. auf seine Anfrage hin einen Hinweis der Beklagten auf etwa vorrangige Rechte Dritter habe erwarten können, zumal die Beklagte das Fortbestehen eines etwaigen Vermieterpfandrechts auch nicht habe prüfen können.

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Zudem fehle es an einem kausalen Schaden der Klägerin. Ein solcher liege nicht in der Verbringung der Maschinen an einen anderen Ort; da das Landgericht offen gelassen habe, ob es zu einem Erwerb der Fa. M. nach § 936 BGB kam, sei allenfalls der für die Rückholung entstehende Mehraufwand der Klägerin erstattungsfähig, wozu das Landgericht aber keine Feststellungen treffe. Für die Schadensberechnung könne auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kaufpreis i. H. v. 5.000,00 EUR bei einem Hinweis der Beklagten auf das Vermieterpfandrecht an die Klägerin geflossen wäre. Bei einer Verwertung des Vermieterpfandrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen aber wären der Klägerin nach Auffassung der Beklagten erhebliche Kosten entstanden.

II.

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Die Berufung hat nach einhelliger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die vom Senat zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

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1. Die Auffassung des Landgerichts, der Klägerin stehe dem Grunde nach ein deliktischer Anspruch auf Schadensersatz wegen rechtswidriger und schuldhafter Verletzung ihres - etwaigem Sicherungseigentum der Beklagten, wie die Berufung nicht in Abrede stellt, jedenfalls vorrangigen - Vermieterpfandrechts gegen die Beklagte zu, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Haftung der Beklagten ergibt sich aus §§ 31, 823 Abs. 1 BGB oder aus §§ 31, 831 BGB, was keiner Entscheidung bedarf.

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a) Dass dem Vermieter oder Verpächter, der durch widerrechtliche Entfernung eingebrachter Sachen vom Grundstück sein Pfandrecht verloren hat, ein Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung zustehen kann, entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. RGZ 119, 265, 267; BGH, WM 1965, 701, 704; vgl. auch Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 823 Rn. 12).

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b) Im Ansatz ist der Berufung darin Recht zu geben, dass unter den Umständen des Streitfalls die deliktische Haftung der Beklagten, insbesondere weil nicht sie, sondern der Mieter S. die vom Vermieterpfandrecht der Klägerin betroffenen Gegenstände veräußert hat, davon abhängt, dass die Beklagte einer sie treffenden Rechtspflicht zum Handeln in Form einer Verkehrspflicht zum Schutz des dinglichen Rechts der Klägerin an den veräußerten Maschinen zuwider gehandelt hat (zur Abhängigkeit deliktischer Haftung jedenfalls bei Unterlassen oder mittelbarer Rechtsgutsverletzung von einer Rechtspflicht zum Handeln bzw. einer Verkehrspflicht etwa Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 26; Medicus, Bürgerliches Recht, 21. Aufl., Rn. 642 ff.). Dass diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt ist, hat das Landgericht, anders als die Berufung meint, jedoch im Ergebnis zu Recht angenommen.

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aa) Auch nach Auffassung des Senats liegt hier eine Verkehrspflichtverletzung, für die die Beklagte deliktisch einzustehen hat, darin, dass der für die Beklagte handelnde Mitarbeiter dem Verkauf durch den Mieter S. mit Kaufvertrag vom 22.12.2006 (Anlage K 7) zustimmte (vgl. die als Anlage K 8 vorgelegten Unterlagen), ohne auf ein aus damaliger Sicht zumindest möglicherweise dem - seinem genauen Umfang nach ohnehin fraglichen - Sicherungseigentum der Beklagten vorgehendes Vermieterpfandrecht Bedacht zu nehmen. Selbst wenn die Beklagte, wie die Berufung geltend macht, im Hinblick auf die im Streit stehende Maschine nicht in einem Vertragsverhältnis zur Klägerin gestanden und insoweit auch sonst keinen geschäftlichen Kontakt zu ihr gehabt haben mag, stünde dies unter den Umständen des Streitfalls dem Bestehen deliktsrechtlich relevanter Verkehrspflichten zum Schutz absoluter Rechte der Klägerin nicht entgegen. Die Beklagte stimmte der Veräußerung der im Streit befindlichen Maschine nur unter der Voraussetzung zu, dass die Zahlung des Kaufpreises auf ein Konto des Mieters S. bei ihr erfolgte, was ihr die Möglichkeit eröffnen sollte, sich in dieser Höhe gegenüber S. zu befriedigen. Wenn auch der Verkauf durch den Mieter S. in dessen Namen erfolgte, so geschah die Veräußerung doch zumindest auch im wirtschaftlichen Interesse der Beklagten. Dieses Interesse durfte die Beklagte der Klägerin gegenüber schon nach deliktsrechtlichen Grundsätzen nicht realisieren, ohne in gewissem Umfang auf absolute Rechte der Klägerin Rücksicht zu nehmen, die durch den Veräußerungsvorgang zerstört oder wenigstens beeinträchtigt werden konnten.

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bb) Eine deliktsrechtlich relevante Rechtsverletzung lag schon in dem durch das eigene Verwertungsinteresse motivierten Geschehenlassen des Veräußerungsvorgangs jedenfalls dann, wenn es für die Beklagte ohne ins Gewicht fallenden Aufwand möglich war oder bei Einhaltung der an die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Kreditinstitut im Hinblick auf die in Rede stehende Tätigkeit als Kreditgeberin und ihre Rolle als Sicherungseigentümerin von sich auf einem vermieteten Betriebsgrundstück befindlichen Betriebsmitteln zu stellenden Anforderungen möglich gewesen wäre, die Gefährdung des Rechtsguts der Klägerin zu erkennen und in Rechnung zu stellen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

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(1) Dem handelnden Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen P., hätte zumindest nach näherer, unschwer möglicher Überprüfung der bei der Beklagten vorhandenen Kreditunterlagen auffallen müssen, dass mit einem kollidierenden Vermieterpfandrecht, das dem - überdies selbst auch aus damaliger Sicht schon nicht in jeder Hinsicht zweifelsfreien - Sicherungseigentum der Beklagten ggf. vorgehen konnte, zumindest zu rechnen war; diese Überprüfung hätte erfolgen müssen und es hätte die Zustimmung zur Veräußerung nicht ohne weiteres erteilt werden dürfen, vielmehr hätte zum Schutz des etwa vorgehenden Vermieterpfandrechts zumindest eine vorherige Abstimmung mit der Klägerin erfolgen müssen. Für eine solche Überprüfung bestand für die Beklagte, auch wenn sie zu weitergehenden Nachforschungen nicht verpflichtet gewesen sein mag, schon deshalb Anlass, weil sie - worauf auch das Landgericht zutreffend abhebt - bereits in früherer Zeit die Klägerin gerade im Hinblick auf und im Wissen um deren Vermieterpfandrecht unter dem 28.02.2005 zur Freigabe eines an die Beklagte sicherungsübereigneten, von dem Mieter auf das Betriebsgrundstück eingebrachten Gegenstandes veranlasst hatte.

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(a) Da er schon seit der Existenzgründung des Mieters S. im Jahr 1998 als dessen Kundenberater tätig war, spricht Einiges dafür, dass dem Zeugen P. die Möglichkeit eines vorrangigen Vermieterpfandrechts sogar ohne weitere Prüfung hätte bewusst sein müssen. Dann aber hatte er diese Möglichkeit in Rechnung zu stellen und eine Zerstörung oder Gefährdung des Vermieterpfandrechts zu vermeiden, zumindest durch Versagung der Zustimmung zur Veräußerung und durch Kontaktaufnahme zur Klägerin.

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(b) Dass dem handelnden Mitarbeiter der Beklagten aber zumindest bei einer näheren Überprüfung der eigenen Unterlagen nicht hätte auffallen müssen, dass das Bestehen eines aus damaliger Sicht zumindest möglicherweise gegenüber dem - etwaigen - Sicherungseigentum der Beklagten vorrangigen Vermieterpfandrechts zumindest in Betracht kam, was die Beklagte in die Lage versetzt hätte, bestehenden Zweifeln etwa durch Rückfrage bei der Klägerin nachzugehen, zeigt die Beklagte nicht nachvollziehbar auf und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dem Vorbringen der Beklagten ist insbesondere nicht zu entnehmen, warum der zuständige Mitarbeiter bei einem Einblick in die bei der Beklagten vorhandenen Kreditunterlagen nicht zumindest festgestellt hätte, dass die Klägerin in der Vergangenheit der Beklagten gegenüber auf das Vermieterpfandrecht an einem der eingebrachten Gegenstände verzichtet hatte. Ob den Kreditunterlagen weitergehend zu entnehmen gewesen wäre, ob die Klägerin als Vermieterin gegenüber dem Mieter unmittelbar eine weitere Freigabe erklärt hatte und ob ein Mietrückstand bestand, ist ohne Bedeutung, schon weil es dieser Informationen für die Beklagte nicht bedurfte, um die erforderliche Rücksicht auf das möglicherweise vorrangige dingliche Recht der Klägerin nehmen zu können. Auch einer Möglichkeit der Beklagten, das Fortbestehen des Vermieterpfandrechts der Klägerin zuverlässig nachzuprüfen, bedurfte es hierfür nicht.

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(2) Selbst wenn jedoch, wofür, wie gesagt, nichts ersichtlich ist und wozu die Beklagte auch nicht ausreichend vorträgt, dem bei der Beklagten gespeicherten Wissen, auf das ihre Mitarbeiter vor der Zustimmung zur Veräußerung zugreifen konnten, keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines vorrangigen Vermieterpfandrechts zu entnehmen gewesen sein sollten, befreite dies die Beklagte nicht ohne weiteres von ihrer deliktischen Verantwortung. Denn jedenfalls hatte die Beklagte bereits im Zusammenhang mit der Freigabe eines anderen an sie sicherungsübereigneten, von dem Mieter auf das Betriebsgrundstück eingebrachten Gegenstandes durch die Klägerin am 28.02.2005 Kenntnis von der Möglichkeit eines vorrangigen Vermieterpfandrechts an solchen Maschinen erlangt. Die Nutzung einmal erlangten Wissens steht aber nicht im Belieben der Bank. Informationen, deren Relevanz für spätere Geschäftsvorgänge für den konkret wissenden Angestellten erkennbar ist, müssen vielmehr dokumentiert und über einen gewissen Zeitraum verfügbar gehalten werden. Außerdem muss sichergestellt werden, dass die Informationsmöglichkeit auch genutzt wird (vgl. BGHZ 135, 202, 205; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 166 Rn. 8). Die Beklagte könnte sich folglich nicht ohne weiteres darauf berufen, die maßgebenden, früher erlangten Kenntnisse seien im Moment der erteilten Zustimmung zur Veräußerung in ihrem Bereich nicht mehr verfügbar gewesen, falls dies tatsächlich der Fall gewesen sein sollte.

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cc) An sich zutreffend weist die Berufung darauf hin, die Zeugen Sch. und P. seien - was das Landgericht im Übrigen nicht verkannt hat - übereinstimmend vom Bestehen von Sicherungseigentum der Beklagten ausgegangen, ohne sich über ein etwaiges vorrangiges Vermieterpfandrecht Gedanken zu machen. Doch hindert dieser Umstand nicht die Haftung der Beklagten, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt. Auch ein etwa vorliegender Rechtsirrtum der handelnden Personen würde die Beklagte nicht ohne weiteres von ihrer deliktischen Haftung befreien. Sie hatte (durch die für sie handelnden Personen) angesichts der zumindest zweifelhaften Rechtslage und nicht zuletzt in ihrer Eigenschaft als Kreditinstitut die Pflicht, die bestehende rechtliche Lage mit nach den Umständen zu erwartender Sorgfalt zu prüfen (vgl. RGZ 119, 265, 268). Jedenfalls ist die Beklagte diesen Anforderungen hier nicht gerecht geworden, sollte ein Rechtsirrtum vorgelegen haben.

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c) Soweit sich die Berufung gegen die Feststellung des Landgerichts wendet, der Mieter S. hätte, wäre sein Irrtum im Hinblick auf die von ihm angenommene vorrangige Berechtigung der Beklagten aufgeklärt worden, das Vermieterpfandrecht beachtet, hat auch dies keinen Erfolg. Das Landgericht begründet mit seiner Feststellung die Ursächlichkeit des Verhaltens der Beklagten für den Verlust bzw. die Beeinträchtigung des Pfandrechts. Dass gegen die Feststellung in der Sache Bedenken bestünden, ist nicht ersichtlich und zeigt die Berufung nicht auf.

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2. Entgegen der Auffassung der Berufung hat das Landgericht ferner im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Klägerin aus dem Verhalten der Beklagten Schaden i. H. v. 5.000,00 EUR entstand, den die Beklagte zu ersetzen hat.

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a) Das gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Landgericht offen gelassen hat, ob die Fa. M. die Maschinen gutgläubig nach § 936 BGB lastenfrei erworben hat.

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aa) Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, liegt ein Schaden der Klägerin schon darin, dass durch die Verbringung der Maschinen an einen ihr zunächst unbekannten Ort die Möglichkeit des unmittelbaren Zugriffs auf die Sicherungsobjekte verloren ging, zumal die Fa. M. später die Herausgabe der Maschinen verweigert hat. Die dementsprechende Auffassung des Landgerichts steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW 1991, 695, 696), der der Senat folgt.

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bb) Die Frage, ob die Klägerin im Rechtsstreit vor dem Landgericht Tübingen (3 O 44/07) durch den Abschluss des Vergleichs auf ihr etwa gegen die Fa. M. zustehende Ansprüche verzichtet hat, kann im vorliegenden Rechtsstreit - ebenso wie es für den Einwand der Fall wäre, die Klägerin habe die Monatsfrist nach § 562 b Abs. 2 S. 2 BGB verstreichen lassen (vgl. dazu RGZ 119, 265, 267; BGH, WM 1965, 701, 704) - allenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB, nicht aber für die Frage Bedeutung erlangen, ob der Klägerin durch das Verhalten der Beklagten ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Denn der Vergleichsabschluss führte selbst dann nicht zum Entfallen von Schadensersatzansprüchen dem Grunde nach, wenn in ihm eine Zustimmung der Klägerin im Hinblick auf ihr Vermieterpfandrecht zu der Veräußerung an die Fa. M. durch den Mieter S. zu sehen wäre; selbst eine solche Zustimmung würde die deliktischen Ansprüche nicht entfallen lassen (vgl. BGH, NJW 1991, 695, 696).

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cc) Eine Anspruchskürzung im Hinblick auf den erfolgten Vergleichsabschluss unter dem Gesichtspunkt des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil die Darlegungs- und Beweislast insoweit die Beklagte trifft, weshalb es zu ihren Lasten geht, dass die Frage, ob ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb der Fa. M. stattfand, im vorliegenden Rechtsstreit - was die Beklagte als solches nicht in Abrede stellt - offen blieb. Abgesehen davon hätte die Beklagte von vornherein von der Klägerin lediglich die Übertragung der der Klägerin verbliebenen Rechte gegen die Fa. M. nach und aufgrund der Veräußerung der Maschinen an sie gemäß oder analog § 255 BGB im Gegenzug zu dem an die Klägerin zu leistenden Schadensersatz verlangen können, allein im Hinblick hierauf wäre ggf. Raum für eine Anwendung von § 254 Abs. 2 S. 1 BGB gewesen. Eine Inanspruchnahme der Fa. M. durch die Beklagte auf dieser Grundlage wäre jedoch jedenfalls dann von vornherein - also auch schon unabhängig von dem Vergleichsschluss - nicht in Betracht gekommen, wenn in der Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit der Veräußerung der Maschinen und der dem Mieter S. gegenüber abgegebenen Erklärungen zugleich eine Pflichtverletzung i. S. v. §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB gegenüber der Fa. M. gelegen hätte, wofür - insoweit entgegen der Auffassung des Landgerichts - zumindest Anhaltspunkte bestehen, jedenfalls unter dem Gesichtspunkt vertraglichen Drittschutzes (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 328 Rn. 13 ff.). Verbleibende Zweifel im Tatsächlichen gingen im Zusammenhang mit § 254 Abs. 2 S. 1 BGB ebenfalls zu Lasten der Beklagten.

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b) Ohne Erfolg bleiben auch die gegen die Annahme des Landgerichts, der Klägerin sei Schaden i. H. v. 5.000,00 EUR entstanden, gerichteten Angriffe der Berufung.

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aa) Auf die Frage, ob, hätte die Beklagte den Mieter S. auf ein etwaiges vorrangiges Vermieterpfandrecht hingewiesen, der Kaufpreis i. H. v. 5.000,00 EUR an die Klägerin geflossen wäre, kommt es entgegen der Auffassung der Berufung bereits nicht an. Die Beklagte hat die Klägerin nach § 249 BGB so zu stellen, wie wenn ihr der Zugriff auf die dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Maschinen offen gestanden hätte. In diesem Fall hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, sich aus den Pfandobjekten zu befriedigen. Die Höhe des ihr durch den Verlust der Pfandobjekte entstandenen Schadens ist gemäß § 287 Abs. 1 ZPO festzustellen. Der bei der Veräußerung durch den Mieter S. an die Fa. M. erzielte Kaufpreis genügt als hinreichende Schätzungsgrundlage, selbst unter Berücksichtigung etwaiger mit einer gesetzlichen Pfandverwertung ggf. verbundener Kosten; dementsprechend ist das Urteil des Landgerichts auch insoweit jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.

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bb) Abgesehen davon ist entgegen der Auffassung der Berufung auch nicht ersichtlich, warum die Klägerin mit der Veräußerung der im Streit stehenden Maschinen für einen Kaufpreis i. H. v. 5.000,00 EUR hätte nicht einverstanden sein sollen, wäre ihr der Erlös zugeflossen. Angesichts des tatsächlichen Verhaltens der für sie handelnden Personen ist auch von der Beklagten nicht anzunehmen, dass sie einem solchen Vorgang entgegengetreten wäre, wäre ihr das Bestehen des vorrangigen Vermieterpfandrechts bewusst gewesen, zumal schon fraglich war, inwieweit die Beklagte überhaupt Sicherungseigentum an den im vorliegenden Rechtsstreit streitigen Gegenständen erlangt hatte; konkrete Anhaltspunkte für ein anderes Verhalten der Beklagten zeigt die Berufung auch nicht auf. Nach den gesamten Umständen des Streitfalls, insbesondere dem vom Landgericht - ohne konkrete Beanstandung der Berufung - festgestellten Interesse des Mieters S., die Veräußerung unter Berücksichtigung der Rechte etwaiger Sicherungsnehmer durchzuführen, kann folglich der Schadensberechnung auch schon die Annahme zu Grunde gelegt werden, dass der Kaufpreis i. H. v. 5.000,00 EUR bei Achtung des vorrangigen Vermieterpfandrechts durch die Beklagte der Klägerin zugeflossen wäre, woraus sich ein entsprechender Schadensersatzanspruch der Klägerin rechtfertigt.

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3. Das Urteil des Landgerichts weist ferner auch im Übrigen jedenfalls keinen Fehler zum Nachteil der Beklagten auf. Das Landgericht hat der Klage zumindest im Hinblick auf weitere 181,80 EUR zu Recht stattgegeben. Dass es nicht zu einer Veräußerung der hier im Streit stehenden Maschinen an die Fa. M. unter Umgehung der Klägerin und damit in Bezug auf diese Maschinen auch nicht zu einem Rechtsstreit zwischen diesen Parteien gekommen wäre, folgt aus den bisherigen Darlegungen. Die Höhe des insoweit vom Landgericht für berechtigt gehaltenen Betrages beanstandet die Berufung nicht; Bedenken hiergegen sind auch nicht ersichtlich. Dass entgegen der Auffassung der Berufung davon ausgegangen werden kann, der Verkauf wäre bei einem Hinweis der Beklagten auf ein möglicherweise vorrangiges Vermieterpfandrecht der Klägerin unter Abführung des Erlöses i. H. v. 5.000,00 EUR an die Klägerin zustande gekommen, ergibt sich ebenfalls schon aus früheren Darlegungen.

III.

39

Die Berufung ist aus den genannten Gründen zurückzuweisen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO. Der Senat regt an, dass die Beklagte ihre Berufung zur Ersparung weiterer Kosten zurücknimmt.