Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 06.10.2011 – 10 W 38/11
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten/Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 25.07.2011 (2 OH 3/10)
a b g e ä n d e r t:
Die weitere Beteiligte 1/Beschwerdeführerin ist wirksam mit Schreiben vom 11.03.2011 (Bl. 331 d. A.) dem selbstständigen Beweisverfahren auf Seiten des Antragstellers beigetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragsgegnerin 1 und der Streithelferin 1 zur Last.
Beschwerdewert: bis 4.000,00 EUR.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin 1 verkündete im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens der Beschwerdeführerin am 13.10.2010 den Streit. Nach Ablehnung des Beitritts mit Schreiben vom 30.10.2010 verkündete der auf Seiten der Antragsgegner beigetretene Streithelfer 1 ebenfalls der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13.12.2010 den Streit. Daraufhin trat die Beschwerdeführerin dem selbstständigen Beweisverfahren mit ihrem Schreiben vom 11.03.2011 auf Seiten der Antragstellerin bei. Nach Hinweiserteilung beschloss das Landgericht am 25.07.2011, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verfahrensbeitritt zurückgewiesen werde, weil der Antrag des Streithelfers auf Beitritt zum selbstständigen Beweisverfahren dem Anwaltszwang unterliege. Gegen den ihr am 04.08.2011 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Rechtsanwaltsschriftsatz vom 18.08.2011, eingegangen am gleichen Tag, sofortige Beschwerde erhoben. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Beschwerdeführerin ist wirksam mit ihrem Schreiben vom 11.03.2011 dem selbstständigen Beweisverfahren auf Seiten der Antragstellerin beigetreten.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts, welches sich auf einen Beschluss des OLG Koblenz (OLGR Koblenz 2007, 953) stützt, ist der Beitritt zu einem selbstständigen Beweisverfahren als Streithelfer durch einfaches Schreiben und damit ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt möglich. Solange nicht mündlich verhandelt wird, wird das gesamte selbstständige Beweisverfahren - auch vor dem Landgericht - ohne anwaltliche Vertretung durchgeführt.
Hierfür sprechen systematische Gründe, weil auch in anderen Verfahren, bei denen für den einleitenden Antrag eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle möglich ist, nach Antragstellung auch vor dem Landgericht keine Vertretung durch einen Anwalt erforderlich ist. Hierfür sprechen ferner sachliche Gründe. Denn das selbstständige Beweisverfahren ist seinem Gegenstand nach allein auf die Klärung tatsächlicher Fragen gerichtet und nicht auf die Entscheidung von Rechtsfragen. Dies soll mit geringerem (Kosten-)Aufwand als im streitigen Verfahren erfolgen und möglichst einen Rechtsstreit vermeiden, § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Nachdem danach Antragsteller und Antragsgegner im selbstständigen Beweisverfahren - ohne mündliche Verhandlung - generell selbst wirksame Prozesshandlungen vornehmen können, ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum dies bei einem Streithelfer anders sein soll, dessen prozessuale Stellung gegenüber den Parteien schwächer ist, weil er sich gemäß § 67 ZPO nicht mit seinen Erklärungen und Handlungen in Widerspruch zur unterstützten Partei setzen darf (OLG Stuttgart BauR 1995, 135; OLG Nürnberg NJW 2011, 1613).
III.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO. Beschwerdegegner sind im vorliegenden sofortigen Beschwerdeverfahren die Antragsgegnerin 1 und die Streithelferin 1, weil sie der Beschwerdeführerin den Streit verkündet haben. Daher waren ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Gerichtskosten fallen gemäß Nr. 1812 KV-GKG bei einer erfolgreichen sofortigen Beschwerde nicht an.
Der Beschwerdewert richtet sich nach den Kosten der Beschwerdeführerin bei Einschaltung eines Rechtsanwalts im selbstständigen Beweisverfahren, welche sie durch den Beitritt mit eigenem Schriftsatz vermeiden möchte.