Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 25.11.2011 – 8 W 427/11

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 und 2 gegen die Zwischenverfügung des Notariats - Grundbuchamts - Bretzfeld vom 3. November 2011, Az. Referat I GRG 747/2011 Unterheimbach GB 1442, wird

zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 10.000 EUR

Gründe

I.

1

Am 2. August 2011 beantragte der Beteiligte Ziff. 3 als beurkundender Notar die Eintragung der Beteiligten Ziff. 1 im Grundbuch von ... Bl. 1228, ... Bl. 1312 sowie Unterheimbach Bl. 1442 und 1367 als Alleineigentümerin aufgrund Erbfolge und des notariellen Erbteilsübertragungsvertrags vom 20. Juli 2011, beurkundet vom Beteiligten Ziff. 3 (Urkundenrolle 2011 Nr. 625). Die Erbfolge wurde durch Vorlage von Erbscheins-Ausfertigungen insoweit nachgewiesen, als die Schwestern, die Beteiligten Ziff. 1 und 2 sowie ..., Miterben je zu einem Drittel geworden sind. Die Erbfolge nach der am 22. April 2011 verstorbenen ... ist nicht nachgewiesen. Die Beteiligten Ziff. 1 und 2 haben in dem Erbteilsübertragungsvertrag erklärt, dass sie kraft Gesetzes je hälftige Miterben ihrer Schwester geworden seien. Der Vertrag wurde von der Beteiligten Ziff. 1 nicht nur in eigenem Namen abgeschlossen, sondern zugleich aufgrund der ihr erteilten General- und Vorsorgevollmacht ihrer verstorbenen Schwester vom 26. April 2001, nachdem diese über den Tod der Vollmachtgeberin hinaus in Kraft bleiben sollte und sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit worden war.

2

Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 3. November 2011 angeordnet, dass zum Nachweis der Erbfolge nach ... entweder ein Erbschein (Ausfertigung) oder eine notarielle Verfügung von Todes wegen nebst Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts (beglaubigter Abschrift) bis zum 15. Dezember 2011 vorzulegen seien. Auf die Begründung der Zwischenverfügung wird verwiesen.

3

Hiergegen hat der Beteiligte Ziff. 3 am 18. November 2011 Beschwerde eingelegt, weil es sich lediglich um eine Eigentumsberichtigung handle und die hierfür erforderliche Berichtigungsbewilligung eingereicht worden sei.

4

Das Notariat hat die Akten ohne Abhilfe dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1.

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Das Rechtsmittel ist gem. § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Es wurde eingelegt durch die Beschwerdeführer, vertreten durch den Beteiligten Ziff. 3 (§ 15 Abs. 2 GBO).

6

Das Rechtsmittel wurde gemäß § 73 Abs. 1 GBO beim Grundbuchamt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift (§ 73 Abs. 2 GBO) eingelegt und ist damit auch im Übrigen zulässig.

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Über die Beschwerde hat das Oberlandesgericht gemäß § 72 GBO zu entscheiden, nachdem das Notariat ihr nicht abgeholfen hat (§ 75 GBO).

8

Zwar erfolgte die Nichtabhilfe und Vorlage durch ein einfaches Schreiben anstelle eines mit einer Begründung zu versehenden Beschlusses, in dem sich das Grundbuchamt insbesondere mit dem Beschwerdevorbringen hätte auseinandersetzen müssen. Es soll aber ausnahmsweise von einer Rückgabe zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens abgesehen werden, weil der Senat durchentscheiden kann.

2.

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In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Denn das Grundbuchamt hat das Bestehen des in der angefochtenen Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) aufgeführten Vollzugshindernisses zu Recht festgestellt.

10

Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass sie die Grundbuchberichtigung gemäß § 22 GBO nicht aufgrund des Nachweises der Unrichtigkeit beantragt haben, sondern aufgrund einer Berichtigungsbewilligung gemäß § 19 GBO.

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Diese muss von demjenigen ausgehen, dessen Recht von der Berichtigung betroffen wird. Betroffen werden kann sowohl der Buchberechtigte als auch der wahre Berechtigte (Demharter, Grundbuchordnung, 27. Aufl. 2010, § 22 GBO Rn. 32; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. 2008, Rn. 362 und 100d; Böttcher in Meikel, Grundbuchordnung, 10. Aufl. 2009, § 22 GBO Rn. 102, der in diesem Fall die Ermittlung des wahren Berechtigten dem Grundbuchamt nicht aufbürdet; je m.w.N.).

12

Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers darf, sofern nicht die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers vorgenommen werden (§ 22 Abs. 2 GBO).

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Nach § 39 Abs. 1 GBO soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist. Diese Regel wird gemäß § 40 GBO durchbrochen für den Fall, dass der Betroffene Erbe des eingetragenen Berechtigten ist. Bei einer Übertragung des Rechts, also in Fällen, in denen die persönliche Berechtigung des Erben aus dem Grundbuch verschwindet, sollen ihm die Kosten für seine vorherige Eintragung erspart bleiben (Demharter, a.a.O., § 40 GBO Rn. 1).

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Insoweit bedarf es vorliegend nicht der Voreintragung der drei Schwestern als Miterben. Der Nachweis ihrer Erbfolge ist hinreichend durch die Vorlage der Erbscheinsausfertigungen geführt worden (§ 35 Abs. 1 GBO).

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Dieser Nachweis fehlt jedoch für die Erbfolge nach ... und ist insoweit auch nicht entbehrlich durch die der Beteiligten Ziff. 1 erteilte transmortale Generalvollmacht. Bei dieser verbleibt mit dem Erbfall dem Bevollmächtigten aufgrund der Ermächtigung des Erblassers zwar die Befugnis, innerhalb der ihm eingeräumten Vertretungsmacht über das zum Nachlass gehörende Vermögen in Vertretung der Erben zu verfügen. Er vertritt also nach dem Tod seines Vollmachtgebers dessen Erben bis zum Vollmachtswiderruf, so dass lediglich eine Änderung in der Person des Vertretenen eingetreten ist, nicht aber hinsichtlich Umfang und Inhalt der Vollmacht. Zum Widerruf der post-/transmortalen Vollmacht ist jedoch der Erbe befugt, bei Miterben jeder einzelne für seine Person - auch während des Bestehens einer Erbengemeinschaft und ohne Rücksicht darauf, ob der Vollmacht ein Rechtsgeschäft zu Grunde liegt oder nicht (Weidlich, a.a.O., Einführung vor § 2197 BGB Rn. 9 ff, m.w.N.).

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Welche Erben von der Beteiligten Ziff. 1 nach dem Tod ihrer Schwester aufgrund der Generalvollmacht vertreten werden, ist urkundlich nicht nachgewiesen. Es ist deshalb nicht bekannt, wer die von ihr Vertretenen sind, ob ein Vollmachtswiderruf erfolgt ist oder ob das von der Beteiligten Ziff. 1 vorgenommene Insichgeschäft im Rahmen des Erbteilsübertragungsvertrags einen Vollmachtsmissbrauch im Innenverhältnis zu den von ihr nunmehr vertretenen Erben der Schwester darstellt.

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Bei der Beurkundung von Willenserklärungen, die ein Dritter für einen Beteiligten - hier für die Erben nach ... - abgibt, hat der Notar die Vertretungsmacht zu prüfen (§§ 12, 17 BeurkG; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. 2008, Rn. 3576, m.w.N.). Dies ist geschehen bei der notariellen Beurkundung des Erbteilsübertragungsvertrags. Die Generalvollmacht vom 26. April 2001 hat dem Beteiligten Ziff. 3 in Ausfertigung vorgelegen und ist in beglaubigter Abschrift der Urkunde vom 20. Juli 2011 beigefügt worden.

18

Hierdurch entfällt aber nicht die selbstständige Prüfungspflicht des Grundbuchamtes im Eintragungsverfahren, wobei die Berichtigungsbewilligung eine Unterart der Eintragungsbewilligung ist (Demharter, a.a.O., § 22 GBO Rn. 31). Es hat das Vorliegen der Vertretungsmacht im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vertretungsweise erklärten Bewilligung festzustellen, ohne an eine Auslegung des Notars gebunden zu sein. Ob eine formgerecht (§ 29 Abs. 1 GBO) nachgewiesene Vollmachtserteilung - wie vorliegend - in diesem Zeitpunkt noch Bestand hat, unterliegt der freien, nicht jedoch willkürlichen oder anhaltspunktlosen Beweiswürdigung des Grundbuchamts (vgl. zur Problematik insgesamt: Schöner/Stöber, a.a.O., Rn. 3576 ff und 3579 ff; Hertel in Meikel, GBO, 10. Aufl. 2009, § 29 GBO Rn. 39 ff; Otto in Beck'scher online-Kommentar, GBO, Hrsg. Hügel, Stand 1. Juni 2011, Edition 12, § 29 GBO Rn. 74 ff; OLG München DNotZ 2007, 41 mit Bezugnahme auf BGH NJW 2002, 1488, und Anmerkung Munzig sowie Entscheidungsbesprechung von Wilsch in NZM 2007, 909; OLG des Landes Sachsen-Anhalt FGPrax 2002, 241; OLG Stuttgart/Senat MittBayNot 1997, 370; BayObLG NJW-RR 1986, 14; OLG Frankfurt Rpfleger 1977, 102 und 103; je m.w.N.).

19

Auch ein Vollmachtsmissbrauch, d.h. Verletzung interner Abreden zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten, berechtigt das Grundbuchamt im Rahmen des Legalitätsprinzips, also bei entsprechender Kenntnis, zur Beanstandung.

20

Dabei ist ein eine Zwischenverfügung rechtfertigendes Eintragungshindernis schon bei begründeten Zweifeln bezüglich einer notwendigen Eintragungsvoraussetzung gegeben und nicht erst, wenn das Fehlen derartiger Voraussetzungen positiv feststeht.

21

Vorliegend sind die Erben der .... und damit die von der Beteiligten Ziff. 1 Vertretenen unbekannt, solange die Erbfolge dem Grundbuchamt nicht urkundlich nachgewiesen wird. Zwar können sie infolgedessen nicht an dem Verfahren beteiligt werden und etwaige Einwendungen bezüglich des Fortbestandes der Vollmacht oder eines Vollmachtsmissbrauchs erheben, die dann der Prüfungspflicht und freien Beweiswürdigung des Grundbuchamtes unterlägen.

22

Dies kann aber der Beteiligten Ziff. 1, die gerade den von ihr verlangten urkundlichen Nachweis der Erbfolge verweigert und damit das dem Notariat zustehende Prüfungsrecht vereitelt, nicht zum Vorteil gereichen und möglicherweise dazu führen, dass das Grundbuch durch die Eintragung der Eigentumsänderung unrichtig werden würde. Denn ein Berichtigungsantrag ist zurückzuweisen, wenn sich aus den mit der Berichtigungsbewilligung vorgelegten Urkunden oder aus anderen dem Grundbuchamt bekannten Umständen ergibt, dass das Grundbuch durch die der Bewilligung entsprechende Eintragung unrichtig werden würde (Demharter, a.a.O., § 22 GBO Rn. 28, m.w.N.).

3.

23

Die Auflagen des Notariats in der angefochtenen Zwischenverfügung sind danach nicht zu beanstanden und die Beschwerde war als unbegründet zurückzuweisen mit der Kostenfolge von § 84 FamFG, § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO.

4.

24

Die Festsetzung des Geschäftswerts der Beschwerde beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO.

25

Nachdem mit der Möglichkeit der Behebung des Eintragungshindernisses gerechnet werden kann, wurde lediglich ein Bruchteil von 20 % des geschätzten Verkehrswertes der hier infrage stehenden Grundstücke als Gegenstandswert des gegen die Zwischenverfügung eingelegten Rechtsmittels in Ansatz gebracht (Demharter, a.a.O., § 77 GBO Rn. 37, m.w.N.).

5.

26

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gem. § 78 GBO liegen nicht vor.