Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 12.12.2011 – 17 WF 229/11

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Sigmaringen vom 1. März 2011 – 1 F 28/11

abgeändert.

Der Antragstellerin wird für das auf Ehescheidung gerichtete Verfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. bewilligt. Ihr wird auferlegt, auf die Verfahrenskosten monatliche Raten von 15,- EUR zu zahlen.

Gründe

I.

1

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin für das auf Ehescheidung gerichtete Verfahren zurückgewiesen und das wie folgt begründet: Die Eheleute seien rumänische Staatsangehörige. Zu dem deshalb anzuwendenden rumänischen Scheidungsstatut habe die Antragstellerin bislang nicht hinreichend vorgetragen. Nach Kenntnis des Familiengerichts gelte inzwischen ein neues rumänisches Scheidungsrecht. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde.

2

Die Antragstellerin führt - wie bereits vor Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe - aus, sie habe den Antragsgegner bereits im Jahre 2008 aus der ehelichen Wohnung verwiesen, weil dieser eine ehewidrige Beziehung zu einer anderen Frau unterhalten habe. Diese ehewidrige Beziehung wie auch der Umstand, dass der Antragsgegner die ehewidrige Beziehung seinerzeit nicht aufgegeben habe, führten zur Begründetheit des Scheidungsantrags. Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

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1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und zulässig. Sie hat auch Erfolg. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 114 ZPO) können nicht verneint werden.

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2. a) Zum 1. Oktober 2011 ist in Rumänien ein neues Zivilgesetzbuch in Kraft getreten (codul civil, s. hierzu etwa:

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http://webcache.googleusercontent.com/search?hl=de&q=cache:AM1rG_XnXsQJ:http://www.dnoti.de/DOC/2011/Kommissionsentwurf.pdf+rum%C3%A4nien+codul+civil&ct=clnk

6

http://webcache.googleusercontent.com/search?hl=de&q=cache:-edjMrlR6JwJ:http://www.zolltarifnummern.de/news/74/Neues-rum%C3%A4nisches-Zivilgesetzbuch-in-Kraft.html+zolltarifnummern+rum%C3%A4nisches+Zivilgesetzbuch&ct=clnk

7

- Zugriff jeweils am 12. Dezember 2011, Hervorhebungen durch den Senat. -

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b) Art. 373 in der Fassung des neuen Gesetzes beschreibt die Scheidungsgründe wie folgt:

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Motive de divort Art. 373

10

Divortul poate avea loc:

11

a) prin acordul sotilor, la cererea ambilor soti sau a unuia dintre soti acceptata de celalalt sot;

12

b) atunci cand, din cauza unor motive temeinice, raporturile dintre soti sunt grav vatamate si continuarea casatoriei nu mai este posibila;

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c) la cererea unuia dintre soti, dupa o separare in fapt care a durat cel putin 2 ani;

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d) la cererea aceluia dintre soti a carui stare de sanatate face imposibila continuarea casatoriei.

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Quellen (Zugriff jeweils am 12. Dezember 2011):

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http://legeaz.net/noul-cod-civil/art-373-motive-de-divort-cazurile-de-divort-desfacerea-casatoriei

17

http://www.dreptonline.ro/legislatie/codul_civil_republicat_2011_noul_cod_civil.php#cartea2

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Zur Übersetzung dessen hat sich der Senat des google-Sprachtools bedient. In die deutsche Sprache übertragen und durch den Senat zusammengefasst kann eine Ehescheidung danach auf folgende Gründe gestützt werden:

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a) eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten, den Antrag beider Ehegatten oder den Antrag eines Ehegatten, der durch den anderen Ehegatten angenommen wird

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b) dass die Beziehungen zwischen den Ehegatten schwer verletzt sind und die Fortsetzung der Ehe nicht mehr möglich ist

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c) den Antrag eines Ehegatten nach einer Trennung, die mindestens zwei Jahre gedauert hat

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d) den Antrag eines Ehegatten, dessen Gesundheitszustand es für diesen unmöglich macht, die Ehe fortzusetzen.

23

c) Dass die Auflösung der Ehe durch Scheidung in Betracht kommt, wenn die Beziehungen zwischen den Ehegatten aus triftigen Gründen tiefgreifend zerrüttet sind und die Fortsetzung der Ehe unmöglich ist, sah auch Art. 38 des rumänischen Zivilgesetzbuchs in der bisherigen Fassung vom 29. Dezember 1953 vor (zitiert nach: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Rumänien, 179. Lieferung). Auf Grundlage dieser Gesetzesfassung waren in der Rechtsprechung unter anderem folgende Kategorien von Scheidungsgründen anerkannt: Die unberechtigte Weigerung eines Ehegatten, mit dem anderen Ehegatten in der ehelichen Wohnung zu leben; eheliche Untreue in der Form des Ehebruchs (Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 30 und m.w.N. in Fn. 37). Dass diese Voraussetzungen gegeben sind, hat die Antragstellerin sowohl nach bisherigem Recht als auch nach Maßgabe von Art. 373 des seit dem 1. Oktober 2011 geltenden rumänischen Zivilgesetzbuchs schlüssig vorgetragen.

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3. Wie Art. 374 Abs. 1 des seit dem 1. Oktober 2011 geltenden rumänischen Zivilgesetzbuchs nunmehr weiter regelt, scheitert eine Ehescheidung - anders als bisher - nicht an dem Vorhandensein minderjähriger Kinder (s. wiederum die Nachweise zu oben, 2. b). Soweit Art. 377 des rumänischen Zivilgesetzbuchs in genannter Fassung außerdem vorsieht, dass der Scheidungsantrag bei einem Rathaus (Standesamt) oder einem Notar angebracht wird, folgt dem das hier anzuwendende deutsche Verfahrensrecht nicht. Zum Ausspruch einer Ehescheidung sind die Familiengerichte berufen (§§ 23 a Abs. 1 Nr. 1, 23 b Abs. 1 GVG).

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4. Der Antragstellerin war nach alledem die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Die auf die Verfahrenskosten zu leistenden Raten ermitteln sich wie folgt:

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Berechnung der Verfahrenskostenhilferaten:

Einkünfte

1.052,00 EUR

Freibetrag persönlich

- 400,00 EUR

Freibetrag Erwerbstätigkeit

- 182,00 EUR

Freibetrag Kind

- 316,00 EUR

Kindergeld

184,00 EUR

Einkünfte Kind

249,00 EUR

Miete

- 510,00 EUR

sonstige Belastung

- 50,00 EUR

verbleibt einzusetzendes Einkommen

27,00 EUR

Rate

15,00 EUR

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Die außerdem geltend gemachten Fahrschulkosten waren nicht abzusetzen, weil laufende Lasten hieraus nicht resultieren.

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5. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO), Gerichtsgebühren nicht erhoben (KV FamGKG Nr. 1912, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG).