Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 13.01.2012 – 5 Ws 45/11
Tenor
Die (weitere) Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 2011 wird als unbegründet
v e r w o r f e n.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
I.
Gegen den Beschuldigten erging am 10. Februar 2011 ein Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart, in dem ihm gemeinschaftliche Marktmanipulation nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 WpHG zur Last gelegt wird. Am 16. Februar 2011 erließ die Staatsanwaltschaft Stuttgart einen entsprechenden europäischen Haftbefehl gegen ihn. Am 7. Mai 2011 wurde der Beschuldigte aufgrund des europäischen Haftbefehls in Wien/Österreich festgenommen und in Auslieferungshaft genommen. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart teilte dem Landesgericht Korneuburg/Österreich nach einem Telefonat am 12. Mai 2011 ergänzend mit, dass der Beschuldigte und seine Mittäter verdächtig seien, durch die Kaufempfehlungen in Börsenmedien eine unbekannte Vielzahl von Personen vorsätzlich getäuscht zu haben, die dann durch den Kauf der Aktien geschädigt worden seien. Auf die Bewilligung der Auslieferung durch Auslieferungsbrief des Landesgerichts Korneuburg vom 27. Juli 2011 wurde der Beschuldigte den deutschen Behörden am 3. August 2011 übergeben und am selben Tag in deutsche Untersuchungshaft genommen. Im Auslieferungsbrief ordnete das Landesgericht an, dass der Beschuldigte aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Landesgerichts vom 9. Juni 2011 den zuständigen deutschen Sicherheitsbehörden mit 2 Ausfertigungen des Auslieferungsbriefs zu übergeben sei. Weiter beschrieb das Landesgericht die der Auslieferung zugrunde liegende Tat entsprechend dem Europäischen Haftbefehl in der Weise, dass dem Beschuldigten zur Last liege, dass er gemeinschaftlich mit zwei Mittätern zwischen dem 15. Mai 2006 und dem 21. Juni 2006 in Stuttgart und an anderen Orten durch 63 unzutreffende offensive Empfehlungen in zahlreichen Börsenbriefen den Aktienkurs des Unternehmens D. B. G. Inc. beeinflusst und dabei nicht auf das bestehende Eigeninteresse der Beschuldigten hingewiesen habe, die umfangreiche Bestände der Aktien gehalten hätten. Durch die anschließenden Verkäufe seiner Aktien solle der Beschuldigte ca. 23,4 Mio Euro erlöst haben. Ergänzend nahm das Landesgericht in die Tatschilderung auf, dass die Neuerwerber der Aktien durch die Empfehlungen vorsätzlich getäuscht und geschädigt worden seien. Eine ausdrückliche Beschränkung der Auslieferung sowie materiell-rechtliche Ausführungen enthält das Schreiben nicht.
Die vom Beschuldigten eingelegte Haftbeschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart wurde durch den angefochtenen Beschluss als unbegründet verworfen.
Die zulässige weitere Haftbeschwerde erweist sich als unbegründet.
II.
Die Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 StPO für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft liegen vor.
1. Die Umstände der Auslieferung des Beschuldigten aus Österreich hindern die weitere Vollstreckung des ergangenen Haftbefehls nicht.
a) Der auslieferungsrechtliche Spezialitätsgrundsatz in § 83 h Abs. 1 Nr. 1 IRG steht dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft nicht entgegen.
Nach der Vorschrift darf eine von einem Mitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergebene Person wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Tat als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden. Ob eine andere Tat gegeben ist, ist nach dem prozessualen Tatbegriff zu beurteilen (BGH NStZ 2011, 294 f., NStZ-RR 2011, 14 f.; OLG Köln, Beschluss vom 20. Juni 2003, Ausl 184/02 - zitiert nach juris -). Die Tat wird somit durch den konkreten Lebenssachverhalt gekennzeichnet, innerhalb dessen der Verfolgte einen oder mehrere Straftatbestände erfüllt haben soll, soweit dieser nach der natürlichen Auffassung einen einheitlichen Vorgang darstellt (BGH NStZ a.a.O., OLG Köln a.a.O., Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 264, Rdnr. 2ff. m.w.N.).
Danach ist festzustellen, dass der Beschuldigte in Deutschland nicht wegen einer anderen Tat als derjenigen, wegen der er von den österreichischen Behörden ausgeliefert worden ist, verfolgt werden soll. Nach dem Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 10. Februar 2011 und dem europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 16. Februar 2011, der den österreichischen Behörden allein mitgeteilt wurde, soll der Beschuldigte in Deutschland wegen des Vergehens der Marktmanipulation nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 WpHG verfolgt werden, das der Auslieferung zugrunde lag. Eine Änderung des Gegenstands der Verfolgung ist seither nicht eingetreten. Der weitere Vollzug des Haftbefehls widerspricht dem Spezialitätsgrundsatz in § 83 h Abs. 1 Nr. 1 IRG somit nicht.
b) Nach § 72 IRG sind Bedingungen, die der ersuchte Staat an die Rechtshilfe geknüpft hat, zu beachten. Die Verteidigung und der von ihr beauftragte Rechtsgutachter Prof. Dr. L. legen den Auslieferungsbrief vom 27. Juli 2011 dahin aus, dass die österreichischen Behörden die Auslieferung des Beschuldigten nur unter der Bedingung bewilligt hätten, dass dieser in Deutschland nicht lediglich wegen Marktmanipulation nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 WpHG, sondern zugleich auch wegen Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB verfolgt wird. Eine solche Bedingung enthält der Auslieferungsbrief indes nicht. Lediglich dem die Übergabe des Beschuldigten an Deutschland anordnenden Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 9. Juni 2011 und dem die Beschwerde des Beschuldigten verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 26. Juli 2011 lässt sich entnehmen, dass sich die österreichischen Gerichte mit dem Problem befasst haben, dass das österreichische Recht einen Straftatbestand der Marktmanipulation nicht kennt. Insbesondere das OLG Wien löste das Problem in der Weise, dass es die Tat des Beschuldigten als gewerbsmäßigen schweren Betrug nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 2. Fall ÖStGB bewertete, somit das Erfordernis beiderseitiger Strafbarkeit der Tat gemäß § 4 Abs. 1 ÖEU-JZG bejahte und deshalb die Auslieferung bewilligte. Die österreichischen haben den deutschen Behörden aber nur den Auslieferungsbrief, nicht hingegen jene Entscheidungen übergeben, die die Verteidigung vorgelegt hat. Grundlage für die Ermittlung des Willens des ersuchten Staats ist deshalb lediglich der Auslieferungsbrief vom 27. Juli 2011, der keine Bedingung anführt, die Österreich an die Rechtshilfe knüpft. Die Verteidigung kann sich für ihre Auslegung allein auf das im Auslieferungsbrief angegebene Sachverhaltselement stützen, dass Aktienkäufer geschädigt worden seien. Nur dieser Gesichtspunkt ist für Marktmanipulationshandlungen nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 WpHG ohne Bedeutung und weist in Richtung Betrug. Die Schlussfolgerung, darin die an die Rechtshilfe geknüpfte Bedingung zu sehen, dass die Strafverfolgung auch wegen Betrugs erfolgt, überzeugt nicht. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat in ihrem Schreiben vom 12. Mai 2011 eine Strafverfolgung des Beschuldigten wegen Betrugs nach § 263 Abs. 1 des deutschen StGB weder zugesagt noch auch nur erwähnt. Vielmehr hat sie der Sache nach einen Betrugsverdacht betreffend eine unbekannte Vielzahl von Geschädigten vorgetragen. Allerdings hätte es unter den gegeben Umständen nahe gelegen, den österreichischen Behörden auch mitzuteilen, dass zwar zu vermuten stand, es aber nur in Einzelfällen im Sinne eines dringenden Tatverdachts belegt war, dass die geschädigten Neuerwerber die Aktien von den Beschuldigten gekauft haben. Im Falle des Kaufs von Dritten läge nämlich nach deutschem Recht wegen des Erfordernisses der Stoffgleichheit von Vorteil und Schaden kein Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB vor. Unwahres hat die Staatsanwaltschaft aber nicht mitgeteilt. Die unterbliebene Mitteilung der genannten Bedenken rechtfertigen weder die von Verteidigung und Gutachter vorgenommene Auslegung des Auslieferungsbriefs, noch führen sie zur Unwirksamkeit der österreichischen Auslieferungsentscheidung.
Bei der Bewertung der Tat des Beschuldigten als Betrug nach österreichischem Strafrecht handelt es sich vielmehr lediglich um ein Begründungselement der in Österreich getroffenen Entscheidungen ohne Außenwirkung. Im Übrigen wäre im umgekehrten Fall einer Auslieferung aus Deutschland bei vergleichbarer materieller Rechtslage auch das deutsche Gericht bei der Anwendung des Prinzips beiderseitiger Strafbarkeit in § 3 IRG entsprechend vorgegangen. Auch das deutsche Gericht hätte im Falle der Zulässigkeit der Auslieferung nach § 3 IRG grundsätzlich keine Beschränkung der Strafverfolgung unter rechtlichen Gesichtspunkten anordnen dürfen (Vogel/Burchard in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Stand Juni 2011, § 3 Rdnr. 30 m. N.).
c) Der Rechtsgutachter Prof. Dr. L. hat darüber hinaus vorgeschlagen, den Spezialitätsgrundsatz in § 83 h Abs. 1 Nr. 1 IRG grundsätzlich dahin auszulegen, dass im vorliegenden Fall der Verschiedenheit der Straftatbestände im ersuchenden und im ersuchten Staat (Marktmanipulation in Deutschland und Betrug in Österreich), aber Existenz des vom ersuchten Staat angewendeten Straftatbestands auch in Deutschland, die Strafverfolgung davon abhängen soll, dass der Beschuldigte in Deutschland zugleich wegen des gemeinsamen Tatbestands, hier wegen Betrugs, verfolgt und verurteilt wird. Denn sonst könnte sich die Auslieferung aus der Sicht des ersuchten Staats nachträglich als unzulässig erweisen. Dabei handelt sich jedoch um eine hinzunehmende Möglichkeit, die Folge des Verzichts auf die Identität der Normen im ersuchten und im ersuchenden Staat bei der Anwendung des Prinzips beiderseitiger Strafbarkeit ist (vgl. zu § 3 des deutschen IRG Vogel/Burchard in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Stand Juni 2011, § 3 Rdnr. 29). Der Vorschlag des Gutachters versagt im Übrigen im Hauptfall der Auslieferung bei Anwendung des Prinzips beiderseitiger Strafbarkeit trotz Normenverschiedenheit. Danach müsste nämlich eine Auslieferung unzulässig sein, wenn eine Tat in einem Staat unter die eine und im anderen Staat unter eine andere Norm fällt, ohne dass ein vermittelndes Bindeglied wie im vorliegenden Fall der Betrug nach deutschem Recht vorhanden ist, weil dann der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat angewendete Norm überhaupt nicht anwenden kann. Demgegenüber erlaubt § 4 Abs. 1 ÖEU-JZG - ebenso wie im umgekehrten Fall § 3 Abs. 1 IRG - in diesem Fall die Auslieferung. Der Senat folgt dem Vorschlag des Gutachters deshalb nicht. Es kommt somit nicht darauf an, ob der Beschuldigte des Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB dringend verdächtig ist.
2. Der Beschuldigte ist hinsichtlich der Kaufempfehlungen in den Börsenmedien BlueSkyLevel, Focus und bullVestor der gemeinschaftlichen Marktmanipulation durch die Nichtoffenbarung des Interessenkonflikts mit eigenem Wertpapierbesitz nach §§ 38 Abs. 2 Nr. 1, 39 Abs. 1 Nr. 2 WpHG, § 4 Abs. 3 Nr. 2 MaKonV, 25 Abs. 2 StGB dringend verdächtig. Offenbarungspflichtig waren im Fall des Börsenbriefs bullVestor der eigene Aktienbesitz des Mitbeschuldigten …, der dringend verdächtig ist, für die Empfehlungen verantwortlich zu sein, im Fall von BlueSkyLevel und Focus der eigene Aktienbesitz des Mitbeschuldigten und Redakteurs ....
a) Der Beschuldigte hat sich auf sein Schweigerecht berufen. Bei seiner Zeugenvernehmung am 10. Oktober 2006 durch das Aufsichtsgremium von British Columbia/Kanada hat er Vorwürfe im Zusammenhang mit De Beira-Aktien von sich gewiesen und behauptet, lediglich 175.000 davon für 100.000,00 Dollar gekauft, aber nicht für die Firma gehandelt zu haben.
b) Demgegenüber beruht der dringende Tatverdacht beim Beschuldigten auf der Einlassung des Mitbeschuldigten …, der Beschuldigte habe ihm für die Firma D. B. G. Inc. einen Aktien-Werbeauftrag erteilt und ihm Vollmacht für die Verfügung über ca. 3 Mio. Aktien der Firma im Namen des Beschuldigten erteilt. Hinsichtlich des eigenen Aktienbesitzes der Mitbeschuldigten … und … bei ihren Anlageempfehlungen beruht der dringende Tatverdacht auf den insoweit geständigen Einlassungen beider Mitbeschuldigter.
c) Der Senat kann bei dieser Sachlage offen lassen, ob darüber hinaus dringender Tatverdacht einer tateinheitlichen gemeinschaftlichen Marktmanipulation nach §§ 38 Abs. 2 Nr. 1, 39 Abs. 2 Nr. 11, 20 a Abs. 1 Nr. 1 WpHG, 25 Abs. 2 StGB des Beschuldigten mit dem Vorwurf besteht, dass bei den Anlageempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben über die Werthaltigkeit der Aktien gemacht worden sind. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Bestehens eines dringenden Tatverdachts der tateinheitlichen Marktmanipulation nach §§ 38 Abs. 2 Nr. 1, 39 Abs. 1 Nr. 2 WpHG, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 MaKonV i. V. m. § 34 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WpHG dadurch, dass der Mitbeschuldigte … bei seinen Kaufempfehlungen nicht offenlegte, dass er dafür mit den empfohlenen Aktien entlohnt wurde.
3. Beim Beschuldigten liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 1 Nr. 2 StPO) vor.
Der Beschuldigte hat mit einer beträchtlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, deren Strafaussetzung zur Bewährung fern liegt. Zwar beträgt die Höchststrafe für Marktmanipulation nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 WpHG 5 Jahre Freiheitsstrafe. Angesichts des Gesamterlöses der Tatgenossen durch die Taten in Höhe von ca. 47,5 Mio Euro, von denen ca. 23,4 Mio Euro auf Aktienverkäufe des Beschuldigten entfielen, dürfte sich die festzusetzende Strafe aber der Höchststrafe zumindest annähern. Der Beschuldigte ist kanadischer Staatsangehöriger und lebt in Kanada. Anhaltspunkte für Bindungen des Beschuldigten in Deutschland gibt es nicht. Im Falle seiner Freilassung müsste deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit befürchtet werden, dass er sich dem Strafverfahren entzieht.
4. Die Untersuchungshaft dauert gemessen an der Straferwartung nicht unverhältnismäßig lange an. Weniger einschneidende Maßnahmen als ihr weiterer Vollzug sind nicht geeignet, die Fluchtgefahr abzuwenden. Angesichts der Komplexität des Vorwurfs sind Einwendungen gegen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots in Haftsachen derzeit nicht veranlasst.
Die weitere Beschwerde ist somit kostenpflichtig als unbegründet zu verwerfen.