Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 16.02.2012 – 18 UF 327/11
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Tübingen vom 15.09.2011 - 6 F 632/10 - in Ziff. 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Bei der Kostenentscheidung I. Instanz verbleibt es.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Wert der Beschwerde: 1.899,00 EUR
Gründe
I.
Sowohl die Beschwerde der Antragsgegnerin als auch diejenige des Antragstellers als auch diejenige der Beteiligten zu Ziff. 1, der DBV Deutsche Beamtenversicherung, sind zulässig. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch begründet, da der Versorgungsausgleich gemäß § 27 VersAusglG insgesamt auszuschließen war. Nur deshalb ist die Beschwerde des Antragstellers formal ebenfalls begründet. Da ein Versorgungsausgleich insgesamt nicht stattfindet, ist die Beschwerde der Beteiligten zu Ziff. 1, mit der nunmehr die externe Teilung anstelle der internen Teilung verlangt wird, unbegründet und war daher zurückzuweisen.
1.
Die Ehegatten haben am 02.05.1984 geheiratet. Die Trennung erfolgte im Februar 2002, die Zustellung des Scheidungsantrags am 11.08.2010.
In der gesetzlichen Ehezeit vom 01.05.1984 bis 31.07.2010 wurden folgende Anrechte erworben:
Der Antragsteller:
bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Anwartschaft in Höhe von 16,3337 Entgeltpunkten mit einem Kapitalwert von 52.011,69 EUR sowie bei der Beteiligten zu Ziff. 1, der Deutsche Beamtenversicherung, ein Anrecht auf eine private Altersversorgung mit einem ehezeitlichen Kapital von 23.059,97 EUR.
Die Antragsgegnerin hat während der gesetzlichen Ehezeit bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 28,7419 Entgeltpunkten mit einem Kapitalwert von 91.523,11 EUR erdient.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Versorgungsausgleich insgesamt auszuschließen. Sie hat insoweit auf die lange Trennungszeit hingewiesen und mehrere Fehlverhalten des Antragstellers geltend gemacht.
Der Antragsteller ist dem entgegengetreten.
Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 15.09.2011 die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich für den Teil der Ehezeit bis zum Ablauf des Trennungsjahres, also bis zum Februar 2003, durchgeführt und im Übrigen gemäß § 27 VersAusglG ausgeschlossen.
Mit Schreiben vom 23.09.2011 (Bl. 147), eingegangen beim Familiengericht am 27.09.2011, hat die Beteiligte zu Ziff. 1 mitgeteilt, dass sie beabsichtige, den gesamten Betrag am 01.10.2011 an den Antragsteller auszuzahlen, da dieser sein Kapitalwahlrecht ausgeübt habe.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin insgesamt gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts lediglich insoweit, dass er begehrt, den Versorgungsausgleich bezüglich seines Anrechts bei der Beteiligten zu Ziff. 1 nicht durchzuführen.
Die Beteiligte zu Ziff. 1 schließlich begehrt mit ihrer Beschwerde, den Ausgleich des seitens des Antragstellers bei ihr erworbenen Anrechts nicht - wie vom Familiengericht durchgeführt - im Wege der internen, sondern im Wege der externen Teilung durchzuführen.
2.
Mit der Härteklausel des § 27 VersAusglG kann keine generelle Korrektur des nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleichs erreicht werden. Die Einzelfallbezogenheit des Billigkeitskorrektivs schließt es nach BGH NJW 82, 2374 aus, ohne weiteres im System der Bewertungsregelungen begründete, zwangsläufige Wirkungen des Versorgungsausgleichs zu korrigieren (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 71. Aufl. 2012, § 27 VersAusglG Rn. 11). Hierbei sind die Maßstäbe aber strenger als bei § 242 BGB. So rechtfertigen z.B. nur krasse und schwerwiegende Verfehlungen die Anwendung der Härteklausel (OLG Hamm FamRZ 97, 566). Die grobe Unbilligkeit des uneingeschränkt durchgeführten Versorgungsausgleichs muss sich aus einer Gesamtschau der beiderseitigen gegenwärtigen wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse ergeben (BVerfG FamRZ 03, 1173; BGH FamRZ 11, 706; Palandt/Brudermüller a.a.O. Rn. 16).
Ein eheliches, einseitiges Fehlverhalten des Ausgleichsberechtigten darf dabei jedoch nicht allein deshalb berücksichtigt werden, weil es zum Scheitern der Ehe geführt hat. Berücksichtigungsfähig sind Verfehlungen nur dann, wenn sie wegen der Auswirkungen auf den loyalen Ehegatten ganz besonders ins Gewicht fallen (BGH FamRZ 05, 2052; Palandt/Brudermüller a.a.O. Rn. 24). Dazu ist z. B. erforderlich, dass sie sich auf einen einzigen, allerdings außergewöhnlich schwerwiegenden Vorfall beschränken (OLG Bamberg FamRZ 98, 1368; OLG Bremen FamRZ 09, 2007; Palandt/Bruder-müller a.a.O.). Ein Fehlverhalten des Ausgleichsberechtigten, das die Zeit nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft betrifft, kann einen Ausschluss der Beteiligung am Versorgungsvermögen nur rechtfertigen, wenn das Fehlverhalten besonders krass ist. Hierzu gehört auch illoyales Einwirken auf das Versorgungsvermögen. Dieser bisher nach altem Recht in § 1587 c Nr. 2 BGB gesondert geregelte Fall wird ohne Veränderungen seiner Voraussetzungen von der nunmehrigen alleinigen Generalklausel in § 27 VersAusglG mit umfasst. Er führt zur Herabsetzung oder zum Wegfall des Ausgleichs eines Anrechts des einen Ehegatten, soweit der andere in Erwartung der Scheidung oder auch nach der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, dass ihm zustehende Anwartschaften auf eine auszugleichende Versicherung entweder nicht entstanden oder aber entfallen sind. Dies dient der Vermeidung von Unbilligkeiten, die sich aus der Momentaufnahme des Versorgungsvermögens ergeben, wenn der Ausgleichsberechtigte auf die Versorgung in illoyaler Weise Einfluss genommen hat. Es handelt sich dabei um eine versorgungsausgleichsspezifische Konkretisierung von § 162 BGB, wonach sich niemand auf vorteilhafte Umstände berufen darf, die er in treuwidriger Weise herbeigeführt hat. Dies gilt z.B. auch für den Fall einer Umwandlung einer privaten Rentenversicherung in eine güterrechtlich nicht auszugleichende Kapitalversorgung (vgl. Palandt/Brudermüller a.a.O. Rn. 34).
Dagegen reicht eine längere Trennungszeit (maßgeblich ist das Verhältnis der Trennung zur Dauer der tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft) allein für die Kürzung des Versorgungsausgleichs nicht aus (BGH FamRZ 93, 302; OLG Bamberg FamRZ 01, 1222; Palandt/Brudermüller, a.a.O., Rn. 15). Sie gibt nur in besonderem Maße Anlass zur Prüfung der groben Unbilligkeit. Erforderlich ist in jedem Fall eine Gesamtabwägung (BGH FamRZ 06, 769 und FamRZ 11, 706; Palandt/Brudermüller a.a.O.).
3.
Aus dem Schreiben der Beteiligten zu Ziff. 1 vom 23.09.2011 - eingegangen beim Familiengericht am 27.09.2011 und damit nach Verkündung des angefochtenen Beschlusses - ergibt sich, dass der Antragsteller bezüglich seines Anrechts auf eine private Rentenversicherung, welches er bei der Beteiligten zu Ziff. 1 erworben hat, in engem zeitlichem Zusammenhang zur mündlichen Verhandlung I. Instanz sein Kapitalwahlrecht ausgeübt hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG ist ein Anrecht auszugleichen, sofern es auf eine Rente gerichtet ist. Hieraus ergibt sich, dass das Anrecht des Antragstellers bei der Beteiligten zu Ziff. 1 auf eine private Rentenversicherung grundsätzlich dem Versorgungsausgleich unterfallen ist und gemäß vorgenannter Bestimmung - unbeschadet § 27 VersAusglG - auszugleichen war. Durch die nunmehrige Ausübung des dem Antragsteller zustehenden Kapitalwahlrechts hat dieser in illoyaler Weise auf das Versorgungsanrecht eingewirkt, indem er es dem Ausgleich gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG dadurch entzogen hat. Dies gilt umso mehr, da aufgrund der zwischen den Ehegatten bestehenden Gütertrennung ein Ausgleich des ausgezahlten Kapitalwerts deshalb nicht im Wege des Zugewinnausgleichs erfolgen kann.
Nach Auffassung des Senats stellt die Ausübung des Kapitalwahlrechts durch den Antragsteller insbesondere während des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens ein einseitiges, krasses und schwerwiegendes Fehlverhalten dar, welches bei der im Rahmen des § 27 VersAusglG durchzuführenden Gesamtabwägung erheblich ins Gewicht fällt. Ob es bereits allein ausreicht, den Versorgungsausgleich insgesamt auszuschließen, bedarf keiner abschließenden Beurteilung, da - vgl. unten - noch weitere Gesichtspunkte hinzukommen, die es insgesamt rechtfertigen, den Versorgungsausgleich gemäß § 27 VersAusglG gänzlich auszuschließen.
4.
Die Eheschließung erfolgte am 02.05.1984, die Trennung im Februar 2002 und die Zustellung des Scheidungsantrags erst am 11.08.2010.
Hieraus folgt, dass eine Trennungszeit von stark 8 Jahren einer Zeit von knapp 17 Jahren gegenübersteht, in der von einer intakten ehelichen Lebensgemeinschaft ausgegangen werden kann.
Die insgesamt also als lang zu bezeichnende Trennungszeit ist als weiterer Gesichtspunkt in die Gesamtabwägung im Rahmen der Entscheidung gemäß § 27 VersAusglG mit einzubeziehen.
5.
Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der geschiedenen Ehegatten stellen sich wie folgt dar:
Die Antragsgegnerin bezog nach ihren Angaben im Jahr 2010 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von brutto 1.135,16 EUR = netto 1.023,34 EUR. Nach Abzug einer Zahnzusatzversicherung mit einer monatlichen Prämie von 42,67 EUR verbleiben ihr sonach noch 980,67 EUR. Dieser Betrag würde sich aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs um 45,14 EUR vermindern. Kosten für Unterkunft hat die Antragsgegnerin nicht zu tragen, da diese von ihrem Lebensgefährten bestritten werden.
Ausweislich eines Rentenbescheides vom 29.06.2004 (Bl. 109/110 Sonderheft Versorgungsausgleich) bezieht der Antragsteller bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von insgesamt 1.047,27 EUR einschließlich eines Zuschusses zur Krankenversicherung in Höhe von 69,89 EUR.
Unstreitig ist der Antragsteller Eigentümer eines Hauses, dessen Wohnfläche nach dem Vortrag des Antragstellers 225 m², nach dem der Antragsgegnerin 240 m² beträgt. In diesem Haus befindet sich eine Einliegerwohnung, welche von der Lebensgefährtin des Antragstellers bewohnt wird. Nach seinen Angaben zahlt sie keine Miete, beteiligt sich jedoch darlehensweise an den für die Finanzierung des Hauses fälligen Darlehensraten, die nach dem Vortrag des Antragstellers monatlich 1.240,00 EUR betragen.
Der Antragsteller macht weiter geltend, er habe noch einen Autokredit in Höhe von monatlich 167,00 EUR sowie eine private Krankenversicherung mit monatlich 400,00 EUR zu bedienen.
Unter den geschiedenen Eheleuten ist schließlich streitig, inwieweit sich im Dachgeschoss des Hauses eine separate, abgeschlossene Wohnung befindet, die vom Antragsteller ggf. vermietet werden könnte.
Es ist festzustellen, dass die den beiden Beteiligten jeweils verbleibenden Beträge aus den Renten jeweils unter dem unterhaltsrechtlich notwendigen Selbstbehalt von 1.050,00 EUR liegen. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Antragsteller darüber hinaus Eigentümer eines eigenen Hauses ist, dessen Wohnwert - unabhängig davon, ob die Wohnfläche nun 225 m² oder 240 m² beträgt - in der Größenordnung von mindestens 1.000,00 EUR angesetzt werden muss. Auch wäre es dem Antragsteller zuzumuten, von der die Einliegerwohnung bewohnenden Lebensgefährtin regelmäßige Mietzahlungen zu verlangen und sich nicht mit einer Beteiligung am Darlehen in unregelmäßigen Abständen und in wechselnder Höhe zu begnügen.
Insgesamt geht der Senat daher davon aus, dass der Antragsteller sich in der etwas besseren Vermögenssituation befindet, was bei der Gesamtabwägung im Rahmen von § 27 VersAusglG wiederum zu berücksichtigen ist.
6.
Eine Gesamtabwägung aller Umstände des vorliegenden Falles lässt nach Ansicht des Senats die Durchführung des Versorgungsausgleichs insgesamt als grob unbillig im Sinne von § 27 VersAusglG erscheinen, sodass das Rechtsmittel der Antragsgegnerin in vollem Umfang begründet ist.
Auf die Frage, inwieweit dem Antragsteller ein Fehlverhalten deshalb zur Last zu legen ist, weil er keinen Kindesunterhalt bezahlt habe und inwieweit ein weiteres Fehlverhalten darin liegen könnte, dass er die Antragsgegnerin bei ihrem Arbeitgeber angeschwärzt hat, kommt es sonach nicht mehr an.
7.
Da ein Versorgungsausgleich insgesamt nicht stattfindet, führt dies dazu, dass die Beschwerde der Beteiligten zu Ziff. 1, mit der die externe statt der internen Teilung verlangt wird, unbegründet ist.
8.
An sich erscheint das Rechtsmittel des Antragstellers begründet, weil sein Anrecht bei der DBV entsprechend seinem Begehren nicht ausgeglichen wird. Ursache hierfür ist jedoch in erster Linie die Ausübung des Kapitalwahlrechts durch den Antragsteller während des laufenden Verfahrens, weiter aber auch, dass der Versorgungsausgleich insgesamt ausgeschlossen wurde. Dies war bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen (siehe unten II.).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1 i.V.m. § 150 Abs. 4 FamFG (vgl. hierzu oben I. 8.).
III.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG) liegen nicht vor.