Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 12.06.2012 – 3 U 5/12

Tenor

1. Der Antrag der Beklagten 2 und 3 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Berufungsbegründungsfrist wird

zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Beklagten 2 und 3 gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 07.12.2011 (7 O 205/11) wird

verworfen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

1

Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten 2 und 3 gemäß § 233 ZPO ist nicht begründet, weil der Prozessbevollmächtigte der Kläger 2 und 3 schuldhaft die am 15.02.2012 abgelaufene Frist zur Berufungsbegründung infolge der versehentlichen doppelten Telefaxübersendung der Streitverkündungsschrift vom gleichen Tag statt der Berufungsbegründung nicht gewahrt hat.

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Ob ein Verschulden der Partei oder ihres Vertreters vorliegt, ist nach dem objektiv-abstrakten Maßstab des § 276 Abs. 2 BGB zu beurteilen. Maßgeblich ist die Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei. Dementsprechend ist hinsichtlich des nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden anwaltlichen Verschuldens i. d. R. die übliche, also berufsbedingt strenge Sorgfalt vorauszusetzen, so dass insoweit regelmäßig eine Fristversäumung verschuldet ist, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen wäre. Das Verschulden ist verfahrensbezogen, d. h. unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falles zu ermitteln. Die Ausnutzung einer Frist bis zum letzten Tag stellt höhere Anforderungen an das zur Fristwahrung Erforderliche (Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 233 Rn. 12 - 14 m.w.N.). Fehler des Vertreters ihres Prozessbevollmächtigten muss sich die Partei ebenfalls gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (Vollkommer in Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 85 Rn. 18).

3

Der Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (BGH NJW 2008, 2508, Juris Rn. 11). Diese zwingend notwendige Ausgangskontrolle muss sich entweder - für alle Fälle - aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder - in einem Einzelfall - aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben. Fehlt es an einer allgemeinen Kanzleianweisung, muss sich die Einzelanweisung, einen Schriftsatz zugleich per Telefax an das Rechtsmittelgericht abzusenden, in gleicher Weise auf die Ausgangskontrolle erstrecken. Die Kanzleiangestellte ist dann zusätzlich anzuweisen, die Frist erst nach einer Kontrolle der vollständigen Übermittlung anhand des Sendeprotokolls zu streichen (BGH a.a.O., Juris Rn. 12).

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Aus dem Vorbringen der Beklagten 2 und 3 ergibt sich nicht, dass in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten durch allgemeine Kanzleianweisung vorgeschrieben ist, bei der Übermittlung einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift per Telefax die Versendung an den richtigen Empfänger und die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen. Ferner fehlt es an einer allgemeinen Kanzleianweisung, bei der gleichzeitigen Versendung von mehreren Schriftsätzen an die gleiche Faxnummer anhand der Seitenzahl und des Ausdrucks der ersten Seite auf dem Faxprotokoll sicher zu stellen, dass alle Schriftsätze auch tatsächlich versendet worden sind. Auch zu einer entsprechenden Einzelanweisung im konkreten Fall wird nichts ausgeführt.

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Zwar trägt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten 2 und 3 im Wiedereinsetzungsantrag vom 24.02.2012 (Bl. 154 d. A.) vor, wie sich die Bearbeitung von Notfristen in seiner Kanzlei darstellt. Danach überprüfe die mit der Überwachung des Fristenkalenders beauftragte Frau G... L..., ob die Versendung erfolgreich gewesen sei und die Empfänger-Faxnummer mit der aus der Akte bekannten Nummer sowie die Anzahl der Übertragungsseiten mit dem Schriftsatz übereinstimme. Anschließend würde der Übertragungsbericht hinter dem für die Akte bestimmten Exemplar des Schriftsatzes abgeheftet, der lediglich “vorab” versandte Schriftsatz in einen Briefumschlag gelegt, verschlossen und zur Briefpost gegeben. Anschließend würde im Fristenkalender die Frist gestrichen und ein Bearbeiterkürzel vermerkt. Dabei handelt es sich um die Darstellung der allgemeinen Übung in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten 2 und 3. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten 2 und 3 trägt aber nicht vor, dass er eine allgemeine Anweisung oder im vorliegenden Fall eine Einzelanweisung dergestalt getroffen habe, bei der gleichzeitigen Versendung von mehreren Schriftsätzen an den gleichen Empfänger die Versendung des jeweiligen Schriftsatzes durch Vergleich der Seitenanzahl und des Deckblatts des jeweiligen Schriftsatzes mit dem Ausdruck des Faxprotokolls zu prüfen. Auch trägt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten 2 und 3 nicht vor, wie eine allgemeine bzw. Einzelanweisung effektiv kontrolliert werde. Dies gilt insbesondere für den besonders fehleranfälligen gleichzeitigen Telefaxversand von mehreren Schriftsätzen an den gleichen Empfänger. Insoweit liegt ein Organisationsverschulden des Prozessbe-vollmächtigten der Beklagten 2 und 3 vor, welches sich die Beklagten 2 und 3 zurechnen lassen müssen.

II.

6

Die Berufung der Beklagten 2 und 3 ist gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO zu verwerfen, weil die Berufung nicht innerhalb der Frist nach § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO begründet wurde. Die Berufungsbegründungsfrist begann mit der Zustellung des Urteils des Landgerichts Tübingen am 15.12.2011 zu laufen. Sie lief am 15.02.2012 ab. Die mit Schriftsatz vom 15.02.2012 vorgelegte Berufungsbegründung ist - nur - im Original am 17.02.2012 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen und war daher verspätet. Statt der Berufungsbegründung wurde die Streitverkündungsschrift vom 15.02.2012 an diesem Tag 2-mal per Fax an das Oberlandesgericht übermittelt.