Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil vom 14.06.2012 – 7 U 30/12
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen - 1 O 346/11 - vom 24.02.2012
a b g e ä n d e r t :
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Berufungsstreitwert: 70.400,-- EUR
Gründe
I.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Hechingen, mit dem sie auf Zahlung aus der zwischen den Parteien bestehenden Unfallversicherung auf Invaliditätsgrundsumme in Höhe von 70.400,00 EUR nebst gesetzlicher Zinsen und auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.880,20 EUR nebst gesetzlicher Zinsen verurteilt wurde.
Die Firma ... schloss bei der Beklagten eine Unfallversicherung unter anderem für die versicherte Person des Klägers (Versicherungsnummer ...) mit Versicherungsbeginn am 01.01.2008 ab. Diesem Versicherungsvertrag liegen die Versicherungsbedingungen „Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2006)“ und die „Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (BB Progression 2006 - 300 Prozent)“ zugrunde (Anlage K 2, nach Bl. 7). Die zwischen den Parteien vereinbarten AUB 2006 (Anlage K 2) lauten auszugsweise wie folgt:
„1.1 Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen.
...
1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
...
2.1 Invaliditätsleistung
2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung
2.1.1.1 Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität). Die Invalidität ist
- innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und
- innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
...
5.2 Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen:
...
5.2.3 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren.
...“
Der Kläger arbeitet als Selbstständiger in seiner Firma in ... Am 04.09.2008 stürzte der Kläger von einer Leiter auf den Betonboden und verletzte sich hierbei die rechte Hand. Er suchte am 05.09.2008 wegen erheblicher Schmerzen seinen Arzt, Dr. ..., auf. Dieser fertigte eine Röntgenaufnahme und diagnostizierte eine „Distorsion“ des rechten Handgelenks. Dr. ... bescheinigte dem Kläger die Arbeitsunfähigkeit bis 10.09.2008.
Am 11.09.2008 meldete der Kläger den Unfall sowie seine Arbeitsunfähigkeit der Beklagten (Anlage B 1: Schadensanzeige zur Unfallversicherung). Die Beklagte antwortete dem Kläger mit Schreiben vom 16.09.2008 und wies diesen darauf hin, dass die übersandten Unterlagen noch keinen Schluss auf eine dauerhafte Schädigung zuließen, weil die Invalidität innerhalb eines Jahres eintreten und innerhalb weiterer drei Monate ärztlich festgestellt sein müsste. Das Schreiben der Beklagten vom 16.09.2008 lautet auszugsweise wie folgt (Anlage B 2, nach Bl. 18):
“...
Bitte beachten Sie deshalb Folgendes: Nach Ablauf der Jahresfrist (siehe oben) haben Sie noch weitere drei Monate Zeit, die Invalidität ärztlich feststellen zu lassen und Ihren Anspruch auf Invaliditätsleistung bei uns anzumelden. Vergessen Sie in diesem Fall bitte nicht, das ärztliche Attest mitzuschicken.
Wenn Sie den Anspruch nicht bis spätestens 04.12.2009 geltend machen, erlischt dieser allein wegen des Ablaufs der Frist. Die Regelungen hierzu finden Sie in Ziffer 2.1.1.1. der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen.“
Eine Invalidität des Klägers innerhalb der Jahresfrist der Ziff. 2.1.1.1 AUB 2006 lag nicht vor. Ferner wurde innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eine Invalidität von einem Arzt weder schriftlich festgestellt noch gegenüber der Beklagten geltend gemacht.
Am 08.01.2010 suchte der Kläger wegen fortschreitender Beschwerden im rechten Handgelenk erneut seinen Hausarzt auf. Dieser diagnostizierte nach weiteren Röntgenaufnahmen einen Zustand nach alter Handwurzelknochenfraktur mit älterer Pseudarthrose des Kahnbeines. Aufgrund der Diagnose einer Kahnbein-Pseud-arthrose rechts mit deutlicher Fehlstellung wurde der Kläger am 12.03.2010 im Krankenhaus ... in ... operiert.
Am 29.04.2010 unterrichtete der Kläger die Beklagte von einem eingetretenen Dauerschaden. Am 13.07.2010 wurde der Kläger wegen einer anhaltenden Kahnbein-Pseudarthrose rechts erneut operiert und eine Fusion der Handwurzelknochen durch eine winkelstabile Platte durchgeführt.
Am 22.10.2010 stellte der operierende Arzt beim Kläger als Dauerfolge des Unfalls vom 04.09.2008 im Bereich der Handbeweglichkeit eine Einschränkung um ca. 2/3 im Vergleich zur gesunden linken Hand fest (Anlage K 6: ärztliches Attest vom 22.10.2010).
Mit Schreiben vom 04.11.2010 wies die Beklagte ihre Eintrittspflicht mit der Begründung zurück, dass die entsprechende Frist zur Geltendmachung von Dauerschäden bereits am 04.12.2009 abgelaufen sei (Anlage K 8, nach Bl. 7).
Der Kläger hat im ersten Rechtszug die Rechtsauffassung vertreten, dass die Beklagte aufgrund der Wiedereinbeziehungsklausel in Ziff. 5.2.3 AUB 2006 zur Leistung verpflichtet sei. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass nicht innerhalb eines Jahres nach dem Unfall vom 04.09.2008 eine Invalidität eingetreten und eine solche nicht innerhalb der 15-Monats-Frist ärztlich festgestellt worden sei.
Die Beklagte hat im ersten Rechtszug die Rechtsauffassung vertreten, sie sei nicht eintrittspflichtig, weil der Kläger erstmals im Juli 2010 und somit mit Fristversäumnis nach dem Unfall vom 04.09.2008 eine dauerhafte Erkrankung mitgeteilt habe.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung der beantragten 70.400,00 EUR nebst Zinsen und sonstiger Nebenforderungen verurteilt. Zwar seien Gesundheitsschäden nach Ziff. 5.2 Satz 1 AUB 2006 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, jedoch sei eine Wiedereinbeziehung als Ausnahme von diesem Ausschluss gem. Ziff. 5.2.3 Satz 2 AUB 2006 anzunehmen. Die Heilmaßnahme oder der Eingriff sei durch einen unter den Unfallversicherungsvertrag fallenden Unfall veranlasst worden, was für die Wiedereinbeziehung gem. Ziff. 5.2.3 Satz 2 AUB 2006 ausreichend sei. Die Operationen im Krankenhaus ... in ... seien unstreitig durch den Unfall vom 04.09.2008 veranlasst worden. Der Sturz von der Leiter am 04.09.2008 sei ohne weiteres ein Unfall im Sinne der Ziff. 1.3 AUB 2006. Die Dauer zwischen dem ersten Unfallereignis und dem zweiten Ereignis, der Operation, sei unerheblich, solange in beiden Zeitpunkten Versicherungsschutz bestanden habe. Ziff. 5.2.3 AUB 2006 schließe für solche Fälle den Versicherungsschutz für nachfolgende Gesundheitsmaßnahmen oder Eingriffe mit ein. Der Kläger sei infolge der Operation vom 12.03.2010 und 13.07.2010 auf Dauer in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Die Invalidität sei durch das ärztliche Attest vom 22.10.2010 des Operateurs, Prof. Dr. ..., innerhalb eines Jahres nach Durchführung der ärztlichen Eingriffe eingetreten und ärztlich festgestellt. Art und Höhe der Leistungen sei zwischen den Parteien unstreitig.
Die Berufung verfolgt ihren erstinstanzlichen Klagabweisungsantrag weiter. Die Frist nach Ziff. 2.1.1.1 AUB 2006 habe am 04.12.2009 geendet. Bis zu diesem Zeitpunkt sei weder Invalidität noch eine ärztliche Feststellung der Invalidität festgestellt bzw. geltend gemacht worden. Die Operationen vom März und Juli 2010 seien nicht relevant, weil es sich hierbei um keine „Zweitunfälle“ handele. Ziff. 5.2.3 AUB 2006 spreche in Satz 2 zwar nur von Heilmaßnahmen oder Eingriffen, die durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst worden seien, darunter sei aber zweifelsfrei zu verstehen, dass die Voraussetzungen für eine Invaliditätsleistung nach Ziff. 2.1.1.1 AUB 2006 mit vorliegen müssten.
Die Beklagte beantragt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen, Az. 1 O 346/11, abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger beantragt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft die im ersten Rechtszug vorgebrachte Argumentation. Die Heilmaßnahmen am Zentrum für Handchirurgie des Krankenhauses ... in ... seien durch einen unter den bestehenden Versicherungsvertrag fallenden Unfall veranlasst worden. Dies ergebe sich aus Ziff. 5.2.3 Satz 2 AUB 2006. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 16.09.2008 dem Kläger bestätigt, dass der Unfall vom 04.09.2008 unter den bestehenden Vertrag falle. Es sei lediglich ungewiss gewesen, ob auch eine Invalidität eintreten würde. Ziff. 5.2.3 Satz 2 AUB 2006 treffe eine Ausnahmeregelung dahingehend, dass Versicherungsschutz bestehe, wenn die Heilmaßnahme durch einen unter den Vertrag fallenden „Unfall“ veranlasst werde. Nicht erforderlich sei, dass die Heilmaßnahme durch eine unter diesen Vertrag fallende Invalidität veranlasst worden sei. Der Wortlaut von Ziff. 5.2.3 Satz 2 AUB 2006 und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen seien insoweit eindeutig. Ziff. 5.2.3 Satz 2 AUB 2006 verlange als Wiedereinschlussklausel nur das Vorliegen eines „Unfalls“, nicht aber zusätzlich die Voraussetzungen von Ziff. 2.1.1.1 AUB 2006. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei deshalb keine Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall notwendig und auch keine schriftlich festgestellte Invalidität durch einen Arzt binnen der 15-Monats-Frist der Ziff. 2.1.1.1 AUB 2006. Die Beklagte unterscheide nicht ausreichend zwischen Ausschlusstatbeständen, bei denen der Versicherungsschutz unter bestimmten Unfallursachen und Beeinträchtigungen ausgeschlossen sei, und Anspruchsvoraussetzungen. Die von der Beklagten mit der Berufungsbegründung zitierten Fundstellen (Anlage B 5, Bl. 56 ff.) stünden der im Versicherungsrecht vertretenen Rechtsauffassung (Bl. 70) nicht entgegen. Das Landgericht sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass für die Feststellung und Meldung der Invalidität an den Zeitpunkt der ärztlichen Heilmaßnahmen anzuknüpfen sei, da die Heilmaßnahmen gem. Ziff. 5.2.3 Satz 2 AUB 2006 einem Unfall im Sinne von Ziff. 1.3 AUB 2006 gleichzustellen seien.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Invaliditätsgrundsumme in Höhe von 70.400,-- EUR gem. §§ 1 S. 1, 178 Abs. 1 VVG n.F. i.V.m. Ziff. 1.1, 1.3, 2.1.1.1, 2.1.2.1 und 5.2.3 der AUB 2006 nebst gesetzlicher Zinsen zu. Der Kläger hat die in Ziff. 2.1.1.1 AUB 2006 vereinbarten Ausschlussfristen nicht eingehalten.
a) Der Unfall des Klägers durch den Sturz von einer Leiter auf den Betonboden am 04.09.2008 steht zwischen den Parteien unstreitig fest. Bei dem Sturz am 04.09.2008 handelt es sich um ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Geschehen und damit um ein Unfallereignis im Sinne von Ziff. 1.3 AUB 2006, § 178 Abs. 2 S. 1 VVG n.F.
b) Der Kläger hat die Ausschlussfristen in Ziff. 2.1.1.1 AUB 2006 nicht eingehalten.
aa) Nach der ständigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung sind die Fristen hinsichtlich des Eintritts der Invalidität binnen Jahresfrist nach dem Unfall und der ärztlichen Feststellung und Geltendmachung innerhalb von 15 Monaten keine bloßen Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in der Unfallversicherung, sondern materiell-rechtliche Ausschlussfristen (BGH VersR 1998, 175 ff.).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss die Invalidität, also die dauernde Beeinträchtigung aufgrund eines Unfalls, spätestens 15 Monate nach dem Unfallereignis ärztlich festgestellt sein, soweit dies zwischen den Parteien vereinbart ist. Auch dies ist keine Obliegenheit, sondern Anspruchsvoraussetzung (BGH VersR 1965, 505; BGH VersR 1978, 1036; BGH VersR 1995, 1179; BGH r+s 2007, 255). Die Feststellung durch einen Arzt ist, soweit die Versicherungsbedingungen in der Unfallversicherung nicht ohnehin Schriftform erfordern, aus Gründen der Rechtssicherheit und Beweissicherung in schriftlicher Form erforderlich (OLG Stuttgart r+s 2003, 211 f.; OLG Koblenz VersR 1993, 1262; OLG Hamburg VersR 1998, 1412; OLG Frankfurt VersR 1996, 618; OLG München VersR 1995, 565 - jeweils m.w.N.). Die ärztliche Feststellung muss beinhalten, dass bedingt durch den Unfall eine dauernde Beeinträchtigung eingetreten ist (BGH VersR 2007, 1114). Die bloße Feststellung einer Invalidität reicht nicht aus; es muss auch die Unfallbedingtheit festgestellt werden (OLG Hamm VersR 2001, 1270; OLG Bremen NVersZ 2001, 75).
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen der versicherungsrechtlichen Rechtsprechung hat der Kläger eine Invalidität durch Attest von Prof. Dr. med. Krimmer vom 22.10.2010 (Anlage K 6) nicht rechtzeitig nachgewiesen. Es mangelt demnach an einer Anspruchsvoraussetzung, weil Ziff. 2.1.1.1 AUB 2006, die eine Frist zum Nachweis der Invalidität durch einen Arzt setzt, nach der ständigen Rechtsprechung eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist beinhaltet. Der Unfall war am 04.09.2008. Die 15-Monatsfrist endete damit am 04.12.2009. Der ärztliche Nachweis durch das schriftliche Attest vom 22.10.2010 (Anlage K 6) war verfristet.
cc) Die Operationen am 12.03.2010 und am 13.07.2010 (Anlage K 3 und K 5) beinhalten kein Unfallereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen und gem. § 178 Abs. 2 S. 1 VVG n.F.
Die beiden Operationen im Jahr 2010 konnten mangels Unfalls folglich keine neue Frist für ein neues, zweites Unfallereignis in Lauf setzen.
Im Übrigen sind Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person nach Ziff. 5.2.3 AUB 2006 ausgeschlossen.
dd) Die Wiedereinschlussklausel der Ziff. 5.2.3 Satz 2 AUB 2006 führt nicht zu einem neuen Versicherungsfall oder einer erweiterten Versicherungsleistungspflicht, bei dem die Voraussetzungen der Ziff. 2.1.1.1 AUB 2006 als materiell-rechtliche Ausschlussfristen nicht einzuhalten wären.
Entgegen der Auffassung des Klägers besteht kein Versicherungsschutz, wenn die gesundheitlichen Folgemaßnahmen, die nach Ziff. 5.2.3 Satz 2 AUB 2006 mit versichert sind, nicht auf einem bestimmungsgemäßen Unfall beruhen und die Ausschlussfristen nicht eingehalten sind. Ein „Zweitunfall“ durch die beiden Operationen am rechten Handgelenk im Jahr 2010 liegt, wie bereits ausgeführt, nicht vor. Der Kläger hätte den Unfall vom 04.09.2008 spätestens 15 Monate später, mithin bis zum 04.12.2009, gegenüber der beklagten Versicherung mit einem schriftlichen Attest gem. Ziff. 2.1.1.1 AUB 2006 geltend machen müssen.
Dem Kläger ist zwar beizupflichten, dass die Wiedereinschlussklausel in Ziff. 5.2.3 Satz 2 AUB 2006 für die Wiedereinbeziehung des Versicherungsschutzes nur einen „unter diesen Vertrag fallenden Unfall“ nennt. Hieraus könnte geschlossen werden, dass nur und alleine die in Ziff. 1.3 AUB 2006 genannten Unfallvoraussetzungen für die Wiedereinbeziehung nach Ziff. 5.2.3 Satz 2 AUB 2006 für einen Wiedereinbeziehungsanspruch notwendig sind. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist indes noch hinreichend ersichtlich, dass die Voraussetzungen zur Invaliditätsleistung insgesamt und damit auch die unter Ziff. 2.1.1.1 AUB 2006 genannten Fristen für einen Anspruch auf Wiedereinbeziehung von Folgeheilmaßnahmen oder Folgeeingriffen aufgrund eines Unfalls gem. Ziff. 1.3 AUB 2006 notwendig sind. Den AVB kann der Versicherungsnehmer keinen Hinweis entnehmen, dass der Versicherer im Falle einer wieder in den Versicherungsschutz einbezogenen Operation (Ziff. 5.2.3 AUB 2006) auf die Einhaltung der nach dem Unfall zu beachtenden Fristen (Ziff. 2.1.1.1 AUB 2006) verzichtet beziehungsweise deren Lauf in nicht näher bezeichneter Weise verlängert.
Die verwendeten Versicherungsklauseln sind deshalb weder mehrdeutig gem. § 305 Abs. 2 BGB noch intransparent gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
c) Zudem hat der Kläger die eingetretene Invalidität nach Ziff. 2.1.1.1, 1. Spiegelstrich AUB 2006 nicht binnen eines Jahres nachgewiesen.
Die Regelung, nach der die Invalidität binnen Jahresfrist eingetreten sein muss, stellt in der Unfallversicherung ebenfalls eine die Entschädigungspflicht des Versicherers begrenzende Anspruchsvoraussetzung dar. Sie bezweckt, dass der Versicherer nicht für Spätschäden, die in der Regel schwer aufklärbar und unübersehbar sind, eintreten muss (BGH VersR 1978, 1036 sub 1 a; BGH VersR 1997, 442).
d) Die Beklagte hat ihren Hinweispflichten im Hinblick auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen und einzuhaltender Frist genügt, § 186 VVG n.F.
Der Kläger hat der Beklagten im November 2008 den Unfall vom 04.09.2008 angezeigt. Die Schadensanzeige zur Unfallversicherung (Anlage B 1, nach Bl. 18) ist für eine Versicherungsfallanzeige gem. § 186 S. 1 VVG n.F. ausreichend. Die Beklagte hat hieraufhin den Kläger mit Schreiben vom 16.09.2008 (Anlage B 2, nach Bl. 18) auf die Anspruchsvoraussetzungen und die nach Ziff. 2.1.1.1 AUB 2006 einzuhaltenden Fristen schriftlich hingewiesen. Sie hat damit ihren Hinweispflichten gem. § 186 S. 1 VVG n.F. genügt, weshalb sie sich auf die Fristversäumnis des Klägers berufen kann, § 186 S. 2 VVG n.F.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Entschuldigungsbeweis für den Kläger als Versicherungsnehmer nicht ausgeschlossen (Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., AUB 2008 Nr. 2, Rn. 21). Hinreichende Gründe für eine schuldlose Versäumung der Ausschlussfristen nach Ziff. 2.1.1.1 AUB 2006 sind indes weder dargetan noch sonst ersichtlich.
e) Die Berufung der Beklagten auf die in Ziff. 2.1.1.1 AUB 2006 vereinbarte Jahresfrist für die Invalidität und die 15-Monats-Frist zur Feststellung der Invalidität verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB.
Die Berufung auf den Fristablauf kann ausnahmsweise treuwidrig sein, wenn sie vom Versicherer verspätet ausgeübt wird (vgl. OLG Karlsruhe VersR 1998, 882 m.w.N.; OLG Düsseldorf r+s 1997, 129 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ist hier von einem treuwidrigen Berufen der Beklagten auf den Fristablauf am 04.12.2009 nicht auszugehen. Die Beklagte hat nach dem Sturz des Klägers von der Leiter am 04.09.2008 den Versicherungsfall auf die Schadensanzeige des Klägers unverzüglich geprüft und bereits mit Schreiben vom 16.09.2008 (Anlage B 2, nach Bl. 18) darauf hingewiesen, dass eine Eintrittspflicht der Beklagten nicht bestehe. Die Beklagte hat im Schreiben vom 16.09.2008 ferner darauf hingewiesen, dass die in Ziff. 2.1.1.1 AUB 2006 genannten Fristen zu beachten seien. Sie hat die nach den Versicherungsbedingungen zu berechnenden Fristen ausdrücklich mit Anspruchsenddatum vom 04.12.2009 in ihrem Schreiben vom 16.09.2008 benannt (Anlage B 2). Die konkrete Unterrichtung des Klägers durch die Beklagte wurde damit weder zu spät, etwa erst im Prozess oder sogar in einem solchen erst in zweiter Instanz, vorgenommen noch hat die Beklagte nach Fristablauf umfangreiche oder für den Versicherungsnehmer mit erheblichen Belastungen verbundene Untersuchungen vorgenommen (vgl. BGH VersR 1978, 1036; OLG Düsseldorf r+s 1999, 524).
Die Beklagte hat gegenüber den Prozessbevollmächtigten des Klägers vor Anhängigkeit der vorliegenden Klage mit Schreiben vom 04.11.2010 auf die versäumte fristgerechte Anzeigepflicht hingewiesen (Anlage K 8, nach Bl. 7). Die Schreiben der Beklagten vom 03.06.2011 (Anlage K 11, nach Bl. 7) und vom 21.12.2010 (Anlage K 10, nach Bl. 7), jeweils an die Prozessbevollmächtigten des Klägers, führen zu keiner anderweitigen Bewertung, weil die Beklagte in diesen Schreiben lediglich temporär auf die Einrede der Verjährung und nicht auf die Fristen der Ziff. 2.1.1.1 AUB 2006 verzichtet hat.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB und auf die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.880,20 EUR gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB nebst gesetzlicher (Nebenforderungs-) Zinsen.
Mangels Hauptanspruchs aus dem Versicherungsvertrag stehen dem Kläger keine Nebenforderungen zu.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts.