Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 13.08.2012 – 8 WF 88/11

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten Ziff. 3 werden der Beschluss des Amtsgerichts Nürtingen - Familiengericht - (Richter) vom 19.05.2011 und der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Nürtingen - Familiengericht - vom 06.04.2011, Az. jeweils 19 F 1000/02,

aufgehoben.

2. Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Nürtingen - Familiengericht - wird angewiesen, über den Antrag der Beteiligten Ziff. 3 auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut zu entscheiden.

3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen trägt der Beteiligte Ziff. 2 die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: EUR 8.886,06

Gründe

I.

1

Die Beteiligte Ziff. 3 verfolgt als zuständiger Sozialhilfeträger ihren durch den Beschluss der Rechtspflegerin vom 06.04.2011 zurückgewiesenen Antrag auf Titelumschreibung auf Grund einer Rechtsnachfolge kraft gesetzlichen Forderungsübergangs weiter.

2

Mit Schreiben vom 09.02.2011 hat die Beteiligte Ziff. 3 die Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Nürtingen - Familiengericht - vom 06.10.2003 beantragt. Der Antrag gemäß § 727 ZPO bezieht sich auf übergegangene Unterhaltsrückstände für den Zeitraum vom 01.10.2002 bis 31.10.2003 in Höhe eines Gesamtbetrages von EUR 8.886,06.

3

Der Beteiligte Ziff. 2 als Unterhaltsschuldner hat sich zu der beantragten Titelumschreibung nicht geäußert.

4

Durch Beschluss vom 06.04.2011 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts den Antrag vom 09.02.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf die Begründung eines bereits früher ergangenen Zurückweisungsbeschlusses in gleicher Sache vom 28.10.2010 (richtig: 28.07.2010) Bezug genommen. Diese ging dahin, dass der Nachweis, dass die Heranziehung des Unterhaltsverpflichteten nicht zu dessen Sozialhilfebedürftigkeit führt, nicht in der gemäß § 727 ZPO verlangten Form (öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde) erbracht worden sei. Erst infolge der Neuregelung in § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB XII in der Fassung vom 02.12.2006 (so in Kraft seit 01.01.2005) habe das Oberlandesgericht Stuttgart unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung durch Beschluss vom 09.10.2007 (8 WF 128/07) entschieden, dass bei der Titelumschreibung gemäß § 727 ZPO das Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes des § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II in der Fassung vom 20.07.2006 mangels Offenkundigkeit nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen ist. Dies könne auf Grund der veränderten Gesetzeslage erst ab Inkrafttreten des maßgeblichen Gesetzes gelten, mithin nicht für Ansprüche, die vor dem 01.01.2005 entstanden sind.

5

Gegen den ihr am 05.05.2011 zugestellten Beschluss vom 06.04.2011 wendet sich die Beteiligte Ziff. 3 mit ihrem als „sofortige Beschwerde/hilfsweise Erinnerung“ überschriebenen, am 10.05.2011 beim Amtsgericht Nürtingen eingegangenen Rechtsmittel. Die Rechtspflegerin hat dieses als Erinnerung behandelt und dem Referatsrichter zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat das Rechtsmittel ebenfalls als Erinnerung behandelt und diese durch Beschluss vom 19.05.2011 zurückgewiesen.

6

Gegen den ihr am 01.06.2011 zugestellten Beschluss des Referatsrichters vom 19.05.2011 wendet sich die Beteiligte Ziff. 3 mit ihrer am 10.06.2011 beim Amtsgericht Nürtingen eingegangenen sofortigen Beschwerde. Zu deren Begründung trägt sie vor, das Amtsgericht gehe fehl in der Annahme, die Rechtsnachfolgerin müsse auch das Nichtvorliegen der sozialhilferechtlichen Ausschlussgründe für einen Unterhaltsübergang durch öffentliche Urkunde nachweisen. Darüber hinaus habe sie - die Rechtsnachfolgerin - das Nichtvorliegen der sozialhilferechtlichen Ausschlussgründe sogar durch öffentliche Urkunde nachgewiesen.

7

Die Beteiligte Ziff. 3 beantragt im Beschwerdeverfahren,

8

ihr als Rechtsnachfolgerin wegen eines Teilbetrages in Höhe von EUR 8.886,06 eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Nürtingen, Az. 19 F 1000/02, vom 06.10.2003 nebst Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727 ZPO zu erteilen.

9

Der Beteiligte Ziff. 2 hat auch im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben.

10

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.

II.

11

Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beteiligten Ziff. 3 hat in der Sache Erfolg.

1.

12

Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers, durch die die Klauselerteilung gemäß § 727 ZPO abgelehnt wird, ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde eröffnet. In Abweichung hierzu hat die Rechtspflegerin im vorliegenden Fall das Rechtsmittel der Beteiligten Ziff. 3 dem Referatsrichter vorgelegt, der das - auch von ihm als Erinnerung behandelte - Rechtsmittel zurückgewiesen hat. Bei dieser Sachlage hat der Referatsrichter außerhalb seiner Zuständigkeit entschieden, weshalb seine Entscheidung ohne weiteres aufzuheben ist. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist im Weiteren - gemäß der Vorgabe des § 11 Abs. 1 RPflG - die Entscheidung der Rechtspflegerin vom 06.04.2011.

2.

13

Nachdem die Beteiligte Ziff. 3 durch öffentliche Urkunden (§§ 415, 417, 418 ZPO) die Bewilligung und Gewährung der Sozialhilfeleistungen nachgewiesen hat und sich die Unterhaltspflicht des Beteiligten Ziff. 2 aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 06.10.2003 ergibt, steht insoweit dem gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 33 Abs. 1 SGB II durch den Nachweis der Rechtsfolge gemäß § 727 ZPO nichts entgegen.

14

Was den Ausschlussgrund des § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II beziehungsweise § 91 Abs. 1 Satz 3 BSHG alter Fassung anbelangt, ist die von der Rechtspflegerin des Amtsgerichts in Bezug genommene Rechtsprechungsänderung des Senats zu berücksichtigen. Der Senat hat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung durch Beschluss vom 09.10.2007 (8 WF 128/07 - NJW-RR 2008, 309) entschieden, dass bei der Titelumschreibung gemäß § 727 ZPO das Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes des § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II in der Fassung vom 20.07.2006 nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen ist. Denn aus der Neuregelung in § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB XII in der Fassung vom 02.12.2006 lässt sich die Intention des Gesetzgebers erkennen, dass die sozialhilferechtlichen Schuldnerschutzvorschriften nicht ohne weiteres zum Ausschluss des Forderungsüberganges führen sollen, soweit der Sozialhilfeträger die Leistungsfähigkeit nicht nachweisen kann, sondern dass vielmehr seine Versicherung, von einer bestehenden oder drohenden Sozialhilfebedürftigkeit des Unterhaltsschuldner keine Kenntnis zu haben, ausreichen muss.

15

Der Sinn und Zweck der genannten Regelung greift auch, wenn wie im vorliegenden Fall der Übergang von Ansprüchen in Rede steht, die aus den Jahren 2002 und 2003 herrühren. Es ist kein Grund ersichtlich, solche Ansprüche bei der nunmehr beantragten Titelumschreibung anders zu behandeln als später entstandene Ansprüche. Der Unterhaltsschuldner ist keineswegs schutzlos. Es ist an ihm, etwaige Ausschlusstatbestände im Wege der Klage gegen die Vollstreckungsklausel gemäß § 768 ZPO geltend zu machen.

16

Dem Rechtsmittel der Beteiligten Ziff. 3 war daher stattzugeben.

3.

17

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf Nr. 1812 KV GKG, § 91 Abs. 1 ZPO