Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 29.08.2013 – 4 U 74/13

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 15.03.2013 (5 O 12/13) wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 15.03.2013 (5 O 12/13) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 16.303,00 EUR.

Gründe

I.

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 15.07.2013 darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, weil es an ausreichenden Indiztatsachen für eine Kenntnis bei der Beklagten fehlt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf diesen Beschluss Bezug genommen.

2

Die Beklagte hat sich der Auffassung des Senats angeschlossen.

3

Der Kläger führt in seiner Stellungnahme zum Beschluss des Senats aus, die Kenntnis der Beklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit werde auf Tatsachen und Umstände aus dem Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin gestützt. Insoweit könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese aus dem Zahlungsverhalten herzuleitende Kenntnis durch spätere Umstände oder Zeitablauf schwächer geworden sei, weshalb es nicht auf die zeitliche Nähe zum Insolvenzantrag ankomme. Die Auffassung des Senats und des Landgerichts Ulm (richtig: Tübingen) würden zu einer stillschweigenden Abbedingung des § 266 BGB und einer stillschweigenden „pay when paid-Abrede“ führen, was nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspreche. Die Rechnung sei sofort zur Zahlung fällig gewesen, abrede- und rechtswidrig aber in Teilleistungen erbracht worden. Würden nach Fälligkeit durch den Schuldner Teilzahlungen geleistet, sei dem Anfechtungsgegner bekannt, dass der Schuldner seine Zahlungen nicht zur Fälligkeit bewirke und trotz eines Liquiditätsvorteils nicht in der Lage sei, seine Zahlungsverpflichtungen vollständig zu erbringen. Diese Erkenntnis müsse zur Feststellung der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners führen.

II.

4

Auch der weitere Vortrag des Klägers und eine nochmalige Überprüfung der Sach- und Rechtslage führt nicht zu einem Erfolg der Berufung. Der Rechtsstreit spitzt sich auf die Frage zu, ob alleine die nicht vereinbarten erbrachten Teilzahlungen der Insolvenzschuldnerin ein hinreichendes Beweisanzeichen darstellen, dass eine Zahlungsunfähigkeit drohte, weil der Kläger ansonsten keine weiteren Anknüpfungstatsachen vorgetragen hat.

5

Der Kläger führt zutreffend aus, dass eine nicht vereinbarte Teilzahlung gegen § 266 BGB verstößt (auch der Senat geht insoweit nicht von einer stillschweigenden Abrede aus, sondern hat nur darauf hingewiesen, dass dies gerade im Baugewerbe ein häufig zu beachtendes Phänomen ist, weshalb dies kein schwerwiegendes und zwingendes Beweisanzeichen für die Kenntnis von einer [drohenden] Zahlungsunfähigkeit ist). Teilzahlungen sind auch durchaus als ein Indiz für Zahlungsschwierigkeiten anzusehen, alleine die Tatsache von – abredewidrigen – Teilzahlungen genügt aber nicht, um daraus im Rahmen der notwendigen Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles die Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit herzuleiten. Denn Teilzahlungen oder Zahlungsstockungen können auch auf anderen Umständen beruhen und sind deshalb ohne das Hinzutreten weiterer Beweisanzeichen grundsätzlich nicht ausreichend, um daraus die Feststellung einer entsprechenden Kenntnis anzuknüpfen. In den dazu entschiedenen vergleichbaren Fällen sind jeweils auch weitere Umstände hinzugekommen und festgestellt worden.

6

Ergänzend nimmt der Senat auf den Beschluss vom 15.07.2013 Bezug.

III.

7

Die Kostenfolge der Zurückweisung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils aus § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.