Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 07.10.2013 – 8 W 328/13
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 16.07.2013, Az. 17 O 670/13, wird
zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: EUR 4.763,08
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren eine einstweilige Verfügung erwirkt. In dem diesbezüglichen Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 29.05.2013 wurden die Kosten des Verfahrens zu 13 % der Antragstellerin und zu 87 % der Antragsgegnerin auferlegt.
Durch Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 16.07.2013 wurden die auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 29.05.2013 von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf EUR 9.623,64 nebst Zinsen festgesetzt. Gegen diesen ihr am 22.07.2013 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 05.08.2013 beim Landgericht Stuttgart eingegangenen sofortigen Beschwerde insoweit, als sie der Auffassung ist, dass die festgesetzten Kosten des mitwirkenden Patentanwalts nicht erstattungsfähig sind.
Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffene Kostenfestsetzung ist nicht zu beanstanden.
1.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind im vorliegenden Fall die Kosten des mitwirkenden Patentanwalts erstattungsfähig. Die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten ergibt sich ohne weiteres aus den gesetzlichen Sonderregelungen der §§ 125 e Abs. 5, 140 Abs. 3 Markengesetz, Art. 88 Abs. 2 GGV in Verbindung mit § 52 Abs. 4 GeschmMG, die vorliegend einschlägig sind. Eine konkrete Notwendigkeitsprüfung findet in diesem Bereich gerade nicht statt (vgl. BGH GRUR 2003, 639; BGH GRUR 2011, 754; BGH GRUR 2012, 756). Ebenso wenig kommt es angesichts der formalisierten gesetzlichen Regelung darauf an, ob der Patentanwalt gegenüber dem Rechtsanwalt eine „Mehrleistung“ erbracht hat (BGH GRUR 2003, 639; BGH GRUR 2011, 754; BGH GRUR 2012, 756).
Aus den von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 2011, 754; BGH GRUR 2012, 756; BGH GRUR 2012, 759) ergibt sich nichts anderes. Soweit dort die Erstattungsfähigkeit davon abhängig gemacht wurde, dass die Mitwirkung des Patentanwalts erforderlich war, betraf dies ausschließlich die vorgerichtliche Tätigkeit der jeweiligen Patentanwälte, namentlich deren Mitwirkung bei Abmahnungen. Für das gerichtliche Verfahren sind demgegenüber die oben genannten Sonderregelungen maßgeblich. Das gilt auch für das einstweiligen Verfügungsverfahren (vgl. BGH GRUR 2012, 756).
2.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.