Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 18.10.2013 – 15 UF 254/13

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird

zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 ZPO liegen nicht vor, weil die Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin nicht notwendig war. Der Senat hat nach Eingang der Beschwerde mit Beschluss vom 07.10.2013 auf deren Unzulässigkeit hingewiesen und dem Antragsteller eine Frist zur Stellungnahme und ggf. Rücknahme seines unzulässigen Rechtsmittels gesetzt. Vor Ablauf dieser Erklärungsfrist war deshalb eine Stellungnahme der Antragsgegnerin unter Einschaltung ihres Verfahrensbevollmächtigten nicht erforderlich (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. § 119 ZPO Rz. 55 m.w.N.).