Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 14.11.2013 – 15 UF 195/13

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Esslingen vom 28.06.2013 unter Nr. 2 seiner Entscheidungsformel

abgeändert.

Der Versorgungsausgleich wird ausgeschlossen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 1.086 EUR.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde des Antragsgegners richtet sich gegen den Versorgungsausgleich. Er erstrebt den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG wegen grober Unbilligkeit. Der am … geborene Antragsgegner ist bereits während der Ehe an multipler Sklerose und Osteoporose erkrankt. Seine Tätigkeit als Geschäftsführer eines Autohauses musste er im Jahr 1995 krankheitsbedingt aufgeben. Seit … bezieht er eine Erwerbsminderungsrente. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt seit 01.04.2013 monatlich 1.375,14 EUR netto. Seit dem Jahr 2000 ist der Antragsgegner auf einen Rollstuhl angewiesen. Er ist in die Pflegestufe 2 eingestuft. Zusammen mit der älteren der beiden aus der Ehe hervorgegangenen, … und … geborenen Töchter wohnt er im Erdgeschoss der im Miteigentum der Beteiligten stehenden Doppelhaushälfte, das er rollstuhlgerecht umgebaut hat. Das Obergeschoss, in das er nicht gelangen kann, bewohnt die Tochter, die dem Antragsgegner auch Pflegeleistungen erbringt. Die monatlichen Hausverbindlichkeiten von 350 EUR bringt der Antragsgegner auf. Er betreibt noch einen Handel mit gebrauchtem Spielzeug, aus dem er in 2012 einen Gewinn von 570 EUR erzielt hat. Ausweislich der Überschussrechnung vom 05.11.2013 beträgt der in 2013 bislang erwirtschaftete Verlust 1.038,32 EUR

2

Die am … geborene Antragstellerin ist als kaufmännische Angestellte vollschichtig in einem Autohaus beschäftigt. Im Jahr 2012 hat sie ein Bruttoeinkommen von insgesamt 38.664,99 EUR erzielt. Sie lebt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einem anderen Partner.

3

Das Familiengericht hat in dem insoweit nicht angefochtenen Scheidungsverbundbeschluss die am … geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners auf den am … zugestellten Scheidungsantrag geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

4

Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben während der nach § 3 VersAusglG maßgeblichen Ehezeit vom … bis … folgende Versorgungsanrechte erworben:

5

Die Antragstellerin

bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

ein Anrecht von

26,2257 Entgeltpunkten

Ausgleichswert

13,1129 Entgeltpunkten

korrespondierender Kapitalwert

83.390,39 EUR

sowie

aus einer privaten Rentenversicherung bei der

Nürnberger Lebensversicherung AG

ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von

1.761,80 EUR

und einem Ausgleichswert von

880,90 EUR

und einer privaten Rentenversicherung bei der

Allianz Lebensversicherungs-AG

ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von

9.390,81 EUR

und einem Ausgleichswert (nach Abzug der

hälftigen Teilungskosten) von

4.595,41 EUR

6

Der Antragsgegner

bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

ein Anrecht von

40,9287 Entgeltpunkten

und einem Ausgleichswert von

20,4644 Entgeltpunkten

korrespondierender Kapitalwert

130.141,63 EUR

sowie

ein Anrecht aus einer betrieblichen

Altersversorgung bei der

Allianz Lebensversicherungs-AG

mit einem Ehezeitanteil von

3.183,61 EUR

und einem Ausgleichswert (nach Abzug der

hälftigen Teilungskosten) von

1.544,05 EUR

und einer privaten Rentenversicherung bei der

Allianz Lebensversicherungs-AG

ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von

541,46 EUR

und einem Ausgleichswert von

270,73 EUR

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Das Familiengericht hat jeweils im Wege der internen Teilung die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Entgeltpunkte der Antragstellerin und des Antragsgegners sowie das Anrecht aus der Lebensversicherung der Antragstellerin bei der Allianz-Lebensversicherungs-AG intern ausgeglichen. Hinsichtlich der weiteren Anrechte wurde wegen des geringfügigen Werts ein Ausgleich nicht durchgeführt.

8

Mit seiner Beschwerde erstrebt der Antragsgegner den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Er verweist darauf, dass er auf die ungeschmälerte Rente dringend angewiesen sei, während die Antragstellerin erst im Rentenalter von dem Ausgleich profitiere. Im Übrigen könne diese bis zur Rente noch weitere Anwartschaften erwerben und so ihre Rente um rund 540 EUR steigern. Demgegenüber könne der Antragsgegner auf Grund seiner Erwerbsunfähigkeit keine weiteren Versorgungsanwartschaften hinzuerwerben.

9

Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und verweist darauf, dass der Antragsgegner ohne weiteres eine behindertengerechte Wohnung anmieten könne, zumal er ohnehin das gemeinsame Haus nur zu einem Drittel nutzen könne und dessen Beibehaltung deshalb ohnehin unwirtschaftlich sei.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

11

Die zulässige Beschwerde ist auch begründet. Sie führt zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs, weil dessen Durchführung grob unbillig im Sinne des § 27 VersAusglG ist. Die rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs widerspricht nach den hier vorliegenden Gegebenheiten dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise.

1.

12

Der Ausgleich der beiderseits in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte führt per Saldo zu einer Übertragung von 7,3515 Entgeltpunkten auf die Antragstellerin (20,4644 EP - 13,1129 EP). Dies entspricht einer monatlichen Bruttorente von 206,36 EUR (7,3515 EP * 28,07 EUR), um den die Erwerbsminderungsrente des Antragsgegners bereits jetzt gekürzt wird. Die Erwerbsminderungsrente des Antragsgegners von

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derzeit brutto

1.532,19 EUR

verringert sich damit um

206,36 EUR

auf

1.325,83 EUR

und nach Abzug der Beiträge zur

Krankenversicherung (8,2%) mit

108,72 EUR

und Pflegeversicherung (2,05%)

27,18 EUR

auf netto

1.189,93 EUR

14

Angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin erst nach Eintritt in das gesetzliche Rentenalter von der Durchführung des Ausgleichs und der Erhöhung ihrer Rente profitieren wird, erweist sich der Ausgleich jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unwirtschaftlich.

2.

15

Hinzu kommt, dass auch nach Einschätzung der Beteiligten die Durchführung des Ausgleichs zu einem Unterhaltsanspruch des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin führen wird. Allein auf Grund der Gegenüberstellung des

16

monatlichen Renteneinkommens

des Antragsgegners von

1.189,93 EUR

und des Erwerbseinkommens der

Antragstellerin von bereinigt um 14,5 %

1.723,14 EUR

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(ausgehend von dem in 2012 erzielten Gesamtbruttoeinkommen von 38.664,99 EUR, netto bei Stkl 1 monatlich 2.015,37 EUR) ergibt sich rechnerisch ein Unterhaltsanspruch von rund 266 EUR.

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Auf Seiten des Antragsgegners sind auch keine weiteren Einkünfte zu berücksichtigen. Die Leistungen der Pflegeversicherung decken den krankheitsbedingten Bedarf ab, § 1610 a BGB. Im Übrigen hat der Antragsgegner dargelegt, dass er monatliche Zuzahlungen in Höhe von zuletzt 5,80 EUR zu erbringen hat. Soweit die Antragstellerin auf die Einkünfte aus dem Spielzeugverkauf verweist, bewegen sich diese angesichts des Gewinns von 570 EUR in 2012 und dem negativen vorläufigen Ergebnis in 2013 eher in einem bescheidenen Rahmen und sind zu vernachlässigen.

19

Der Umstand, dass nach Durchführung des Versorgungsausgleichs und der damit einhergehenden Kürzung der Rente des Antragsgegners dieser unterhaltsberechtigt wird, führt zu einer Verkehrung des Ausgleichszwecks, weil der Antragsgegner unterhaltsrechtlich das zurückfordern kann, was er durch den Versorgungsausgleich abgegeben hat (vgl. BGH, FamRZ 1987,255 Rn. 11 für den Fall des beiderseitigen Rentenbezugs).

3.

20

Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung fällt weiter ins Gewicht, dass die Antragstellerin bis zur Erreichung des gesetzlichen Rentenalters in rund … Jahre durch eigene Erwerbstätigkeit ihre Altersversorgung weiter ausbauen kann. Sie hat bis zum Ende der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt 31,5125 Entgeltpunkte erworben; dies entspricht einer monatlichen Rente von 884,56 EUR brutto. Bei Zugrundelegung der bislang durchschnittlich erworbenen Rentenanwartschaften von 1,2 Entgeltpunkten p.a. wird sie voraussichtlich noch weitere rund 18 Entgeltpunkte hinzuerwerben können, so dass sie eine voraussichtliche Rente von brutto rund 1.390 EUR (49,5125 EP * 28,07 EUR) erreicht. Demgegenüber kann der Antragsgegner seine Altersversorgung durch eine eigene Erwerbstätigkeit nicht mehr aufstocken.

4.

21

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin durch den Zugewinnausgleich - ihre Ausgleichsforderung hat sie außergerichtlich auf 106.051,77 EUR beziffert - weitere Vermögenswerte erwerben wird, mit denen sie ihre Altersversorgung aufstocken kann, so dass sie zum Aufbau ihrer eigenen Alterssicherung nicht zusätzlich auf den Versorgungsausgleich angewiesen ist.

III.

22

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 150 Abs. 1, 3 FamFG, die zum Beschwerdewert auf § 50 Abs. 1 FamGKG.

23

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.