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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 01.02.2017 – 1 Ws 11/17
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen Ziff. 2 des Beschlusses des Landgerichts - 12. Strafvollstreckungskammer - Tübingen vom 23. Dezember 2016 wird als unbegründet
v e r w o r f e n .
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
I.
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Mit Schreiben vom 31. März 2016, Az. 713-05-2252/15-08, ersucht das Justizministerium der Republik Serbien um Übernahme der Vollstreckung einer gegen den Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe. Mit Urteil des Obergerichts Sremska Mitrovica vom 15. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Herstellens, Mitführens, Tragens und Inverkehrbringens von Waffen und Sprengstoffen zu der Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung beim Appellationsgericht Novi Sad durch seinen vom Gericht bestellten Verteidiger blieb erfolglos, das Urteil ist rechtskräftig seit 5. Februar 2013. Beide Urteile sind in Abwesenheit des Verurteilten ergangen und - ebenso wie die Anklageschrift - diesem durch Anschlag an die Gerichtstafel zugestellt worden.
2
Am 11. November 2016 hat die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Tübingen beantragt, die Vollstreckung der Strafe aus dem genannten Urteil des Obergerichts Sremska Mitrovica für unzulässig zu erklären, da der Verurteilte weder Kenntnis von dem gegen ihn durchgeführten Gerichtsverfahren noch von den anschließend ergangenen Urteilen erlangt habe. Mit Schreiben des Landgerichts Tübingen vom 23. November 2016 wurde der Beschwerdeführer über das Ersuchen der Republik Serbien vom 31. März 2016 sowie darüber informiert, dass die Staatsanwaltschaft Tübingen beantragt habe, die Vollstreckung der Strafe gemäß §§ 54, 55 IRG für unzulässig zu erklären. Abschriften der Urteile des Obergerichts Sremska Mitrovica und des Appellationsgerichts Novi Sad vom 22. November 2012 waren beigefügt.
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Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2016 gab der Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt K., eine Erklärung ab und beantragte, ihn als Pflichtverteidiger beizuordnen.
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Das Landgericht Tübingen - 12. Strafvollstreckungskammer - hat mit Beschluss vom 23. Dezember 2016 die Vollstreckung aus dem genannten Urteil gem. §§ 54, 55 IRG für unzulässig erklärt (Ziff. 1) und den Antrag des Beschwerdeführers, ihm Rechtsanwalt K. als Beistand beizuordnen, abgelehnt (Ziff. 2). Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen Ziff. 2 dieses Beschlusses.
II.
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Die Beschwerde ist gem. §§ 77 Abs. 1 IRG, 304 StPO statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
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Dem Verurteilten ist im Vollstreckungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 IRG ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
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Die Mitwirkung eines Beistands ist nicht wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 1 IRG geboten. Zwar kommt der Beistandschaft im Vollstreckungshilfeverfahren wegen der im allgemeinen nicht zu durchschauenden Rechtslage in den beteiligten Staaten und etwaiger zwischenstaatlicher Vereinbarungen besondere Bedeutung zu (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 1. November 1994, 5 Ws 344/94, zitiert nach juris; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, § 53 IRG Rn. 7f.). Vorliegend ist aber die Besonderheit gegeben, dass der Verurteilte mit Schreiben des Landgerichts Tübingen über das Ersuchen der Republik Serbien vom 31. März 2016 sowie darüber informiert wurde, dass die Staatsanwaltschaft Tübingen beantragt habe, die Vollstreckung der Strafe gemäß §§ 54, 55 IRG für unzulässig zu erklären. Abschriften der Urteile waren beigefügt. Der Verurteilte wusste damit, auf welche Verurteilungen der Antrag auf Vollstreckbarerklärung sich bezog und wie sich die insoweit antragstellende Staatsanwaltschaft hierzu verhielt. Vertiefter ergänzender Ausführungen seinerseits bedurfte es für eine zu seinen Gunsten ergehende Entscheidung des Landgerichts Tübingen nicht mehr. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2016 hat das Landgericht Tübingen die Vollstreckung der Strafe aus dem genannten Urteil für unzulässig erklärt.
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Auch ein Fall des § 53 Abs. 2 Nr. 2 IRG liegt nicht vor: Der Beschwerdeführer ist 44 Jahre alt und besitzt seit 2005 die deutsche Staatsangehörigkeit, weshalb davon auszugehen ist, dass er in der Lage ist, den vorliegenden Sachverhalt zu verstehen und sich insoweit gegenüber den Gerichten selbst zu äußern.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.