Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 04.08.2020 – 8 W 143/20
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss 1 der Rechtspflegerin des Landgerichts Heilbronn vom 23.01.2020, Az. Aß 2 O 74/19,
abgeändert:
Auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 31.10.2019 sind von den Beklagten Ziff. 1 und 2 als Gesamtschuldnern an den Kläger zu erstatten:
EUR 2.053,89
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus EUR 910,35 seit dem 12.11.2019 und aus weiteren EUR 1.143,54 seit dem 03.12.2019.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen tragen die Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: EUR 1.037,15
Gründe
Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache Erfolg. Der Kläger hat im vorliegenden Fall ausnahmsweise Anspruch auf Erstattung der Kosten zweier Rechtsanwälte, die in Bezug auf verschiedene Gegenstände für ihn tätig waren, nämlich die Rechtsanwälte W. … & Kollegen in Bezug auf die Klage und die Rechtsanwälte F. … & Partner in Bezug auf die Widerklage.
Im Ausgangspunkt ist es allerdings zutreffend, dass dann, wenn wie hier der Beklagte Widerklage erhebt, der Kläger grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten hat, die dadurch entstanden sind, dass er - und sei es auf Weisung eines Haftpflichtversicherers - zur Verteidigung gegen die Widerklage einen anderen als den im Klageverfahren tätigen Rechtsanwalt betraut hat (OLG Nürnberg MDR 2011, 1284; OLG Stuttgart/Senat, Beschluss vom 07.03.2014, Az. 8 W 93/14, Beschluss vom 27.11.2017, Az. 8 W 386/16 sowie Beschluss vom 17.10.2019 Az. 8 W 14/19 [jeweils nicht veröffentlicht]). Erstattungsfähig sind insoweit grundsätzlich nur die fiktiven Kosten eines Rechtsanwalts.
Der Umstand, dass nach den im Innenverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Haftpflichtversicherung geltenden Versicherungsbedingungen der Versicherungsnehmer im Falle eines Rechtsstreits dessen Führung dem Versicherer zu überlassen und dem Rechtsanwalt, den der Versicherer bestellt hat, Vollmacht zu erteilen hat, rechtfertigt es nicht, dem Gegner die hierdurch entstehenden Mehrkosten aufzuerlegen. Vielmehr erfordert die Erstattungsfähigkeit solcher Mehrkosten das Vorliegen eines besonderen sachlichen Grundes für die Einschaltung von zwei Rechtsanwälten, der im Falle eines „normalen“ Verkehrsunfalls nicht gegeben ist, da eine Interessenkollision nicht besteht wie etwa bei einem manipulierten Unfall (BGH NJW-RR 2004, 536 m.w.N.; vgl. ebenso OLG Stuttgart/Senat, Beschluss vom 07.03.2014, Az. 8 W 93/14, Beschluss vom 27.11.2017, Az. 8 W 386/16, sowie Beschluss vom 17.10.2019, Az. 8 W 14/19, alle mit Widerklage und Drittwiderklage [jeweils nicht veröffentlicht]).
Kostenerstattungsrechtlich ist es deshalb verfehlt, allein auf ein Prozessführungsrecht des Haftpflichtversicherers - oder gar ein besonderes Vertrauensverhältnis - zu verweisen, um solche Mehrkosten zur Festsetzung zu bringen (OLG Köln, Beschluss vom 19.12.2006, Az. 17 W 255-261/06, zitiert nach JURIS, m.w.N.).
Im hier vorliegenden Einzelfall besteht jedoch die Besonderheit, dass der Kläger und der Beklagte Ziff. 1 bei derselben Haftpflichtversicherung versichert sind, nämlich bei der … (der Beklagten Ziff. 2). Hieraus resultiert eine Interessenkollision, auf die der Kläger in seiner Beschwerde zu Recht hingewiesen hat: Der mit der Klage gegen die Beklagten Ziff. 1 und 2 beauftragte Rechtsanwalt muss den Kläger in dieser Rolle unter anderem gegen die … (Beklagte Ziff. 2) vertreten. Neben dieser in Bezug auf die Bekl. Ziff. 2 gegnerischen Rolle müsste er darüber hinaus, wenn er den Kläger auch hinsichtlich der Widerklage verträte, Ansprüche des widerklagenden Beklagten Ziff. 1 abwehren, die die Bekl. Ziff. 2 als zugleich eigener Haftpflichtversicherer des Klägers zu bedienen hätte. Er wäre daher insofern in einer Abwehrrolle zugunsten der Bekl. Ziff. 2. Der Anwalt stünde daher in ein und demselben Rechtsstreit zugleich in Gegnerschaft zum Haftpflichtversicherer und an seiner Seite. Der Interessengegensatz in Fällen, in denen Kläger und Beklagter bei demselben Versicherer haftpflichtversichert sind, rechtfertigt im Falle der Streitgenossenschaft von Fahrer/Halter und Versicherer kostenrechtlich ausnahmsweise die Beauftragung verschiedener Anwälte (vgl. Schulz in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 6. Auflage 2020, § 100 ZPO, Rdnr. 23; vgl. dazu auch LG Mainz, AGS 2019, 149 [Widerklage nur erwogen]). Dies muss auch dann gelten, wenn es wie hier um die Vertretung des Klägers hinsichtlich der Klage einerseits und hinsichtlich der Widerklage andererseits geht. In dieser besonderen Konstellation ist die Vertretung durch zwei Rechtsanwälte geboten und daher auch kostenrechtlich ausnahmsweise nicht zu beanstanden.
Es ergeben sich damit auf Seiten des Klägers außergerichtliche Kosten in Höhe von insgesamt EUR 4.107,77, von denen die Beklagten Ziff. 1 und 2 als Gesamtschuldner die Hälfte - mithin EUR 2.053,89 - zu tragen haben. Die angegriffene Kostenfestsetzung war entsprechend abzuändern.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, Nr. 1812 KV GKG.