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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 07.11.2023 – 2 Ws 5/23
ECLI:DE:OLGSTUT:2023:1107.2WS5.23.00
Verfahrensgang
vorgehend LG Karlsruhe, 22. August 2023, 5 Qs 1/23, Beschluss
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft werden
der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 22. August 2023
a) in der Entscheidung zu Ziffer 2 des Tenors, soweit dort die Rechtswidrigkeit der gegen den Angeklagten ergangenen Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Karlsruhe vom 13.12.2022 (AZ.: 35 Gs 1843/22) festgestellt wird,
b) in der Entscheidung zu Ziffer 3 und
c) in der Kostenentscheidung zu den Beschwerden des Angeklagten
aufgehoben
und der in der Beschwerde vom 17. Januar 2023 zu sehende Antrag des Angeklagten auf Beendigung der mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2023 (35 Gs 1843/22) angeordneten Durchsuchung und der in der Beschwerde vom 31. Januar 2023 zu sehende Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit Beschluss des Amtsgerichts vom 19. Januar 2023 (33 Gs 14/23) erfolgten Bestätigung der Beschlagnahme
zurückgewiesen.
2. Die weitergehende Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 22. August 2023 wird als unzulässig
verworfen.
3. Soweit das Beschwerdeverfahren die gegen den Angeklagten ergangene Durchsuchungsanordnung und darauf erfolgte Beschlagnahmeentscheidungen betrifft, trägt der Angeklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Hinsichtlich der weiteren Beschwerde gegen die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegen den früheren Mitbeschuldigten und die Drittbeteiligte ergangenen Durchsuchungsanordnung trägt die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des früheren Mitbeschuldigten und der Drittbeteiligten.
Gründe
I.
1
Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe führte ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten und einen Mitbeschuldigten, beide tätig für einen Radiosender, wegen Unterstützens der weiteren Betätigung einer unanfechtbar verbotenen Vereinigung. Anlass der Ermittlungen war eine Verlinkung eines am 30. Juli 2022 veröffentlichten Internetberichts des Radiosenders mit der Internetseite der verbotenen Vereinigung.
2
Zur weiteren Aufklärung, ob und inwieweit der Angeklagte, der bei einer Beschuldigtenvernehmung keine Angaben gemacht hatte, an der Veröffentlichung des genannten Artikels mitgewirkt hatte, ordnete das Amtsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 im Verfahren 35 Gs 1843/22 (Bl. 97 ff GA) beim Angeklagten die Durchsuchung gem. § 102 StPO an zur Auffindung und Sicherstellung von Schriftstücken, Aufzeichnungen und Dateien, die auf einen Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot durch den Angeklagten am 30. Juli 2022 schließen lassen. Mit zwei weiteren Beschlüssen vom 13. Dezember 2022 wurden die Durchsuchungen beim Mitbeschuldigten (Bl. 131 ff GA) und die der Drittbeteiligten, dem Radiosender, genutzten Betriebs- und Gewerberäume (Bl. 165 ff GA) angeordnet.
3
Die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten erfolgte am 17. Januar 2023. Der Angeklagte räumte zu Beginn der Maßnahme und nach mündlicher Belehrung gegenüber der Polizei ein, den maßgeblichen Bericht verfasst und auf der Internetseite des Radiosenders veröffentlicht zu haben. Nach Rücksprache mit seiner Verteidigerin machte er keine Angaben mehr und verweigerte Unterschriften. In Verwahrung genommen wurden bei ihm u.a. ein Mobiltelefon, ein Notebook, ein PC, drei externe Festplatten und ein USB-Stick. Gegen die Durchsuchungsanordnungen und die Sicherstellung der Geräte wurde Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 19. Januar 2023 bestätigte daraufhin das Amtsgericht Karlsruhe gem. §§ 94, 98 StPO die Beschlagnahme der beim Angeklagten sichergestellten Geräte. Zu den auf ihnen gespeicherten Dateien verhält sich der Beschluss nicht. Auch gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Beschwerde ein (Bl. 561 GA).
4
Der Inhalt der sichergestellten Datenträger wurde gespiegelt. Nach der Spiegelung wurden die beschlagnahmten Gegenstände am 20.01.2023 an den Angeklagten zurückgegeben (Bl. 503 f GA).
5
Auf die vom Angeklagten, vom Mitbeschuldigten und dem Drittbeteiligten nach der Durchsuchung eingelegten Beschwerden erklärte die Staatsanwaltschaft, die Auswertung der beim Angeklagten gesicherten, gespiegelten und teils verschlüsselten Datensätze dauere noch an. Die Auswertung werde nicht händisch und anhand einer vorab definierten Stichwortsuche erfolgen. Sie diene allein dazu, objektive Anhaltspunkte für die Bestätigung oder Entkräftung der selbstbelastenden Angaben des Angeklagten (Bl. 531 GA) zu finden.
6
Die Beschwerden wurden der Staatsschutzkammer des Landgerichts Karlsruhe bereits am 16. Februar 2023 vorgelegt (Bl. 597 GA), nachdem das Amtsgericht Karlsruhe diesen Beschwerden nicht abgeholfen hatte. Weitere Beschwerdebegründungen gingen am 13. und 14. März 2023 bei der Beschwerdekammer des Landgerichts ein (Bl. 605 ff GA).
7
Das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten wurde am 20. April 2023 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Gegen den Angeklagten wurde beim Landgericht Karlsruhe - Staatsschutzkammer - am 20. April 2023 Anklage erhoben. Mit Beschluss vom 16. Mai 2023 lehnte das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft fristgerecht sofortige Beschwerde ein.
8
Während dieses Beschwerdeverfahrens, am 22. Mai 2023, äußerte das Landgericht die Absicht, die - seit drei Monaten noch nicht beschiedenen - anhängigen fünf Beschwerdeverfahren zu verbinden und mit einer Entscheidung darüber zuzuwarten, bis das Oberlandesgericht Stuttgart eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen den Nichteröffnungsbeschluss des Landgerichts vom 16. Mai 2023 getroffen hat (Bl. 1103 f GA). Der Senat eröffnete mit Beschluss vom 12. Juni 2023 das Hauptverfahren gegen den Angeklagten vor der Staatsschutzkammer des Landgerichts Karlsruhe.
9
Zum - vor Vorlage der Nichteröffnungsentscheidung ursprünglich ins Auge gefassten - Beginn der Hauptverhandlung am 12. Juli 2023 kam es nach der Eröffnungsentscheidung allerdings nicht. Ein Schreiben des Vorsitzenden der Kammer vom 14. Juni 2023 (Bl. 1307 GA) teilt "zur weiteren zeitlichen Planung" den Beteiligten mit, die kommenden fünf Monate seien zu Nachermittlungen zu nutzen, "die gemäß § 214 Abs. 4 StPO von der Staatsanwaltschaft und ggf. ergänzend vom Gericht" zu bewirken seien. Als "nächste verjährungsunterbrechende Handlung" sei geplant, Termin zur Hauptverhandlung zur Unterbrechung der Verjährung Anfang Dezember 2023 auf Januar und Februar 2024 zu bestimmen.
10
Am 26. Juni 2023 äußerte der Vorsitzende Richter der Staatsschutzkammer gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass seitens der Kammer beabsichtigt sei, eine Entscheidung über die anhängigen Beschwerden bis zum Abschluss des Hauptverfahrens im kommenden Jahr zurückzustellen (Bl. 1643 GA). Am 27. Juni 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft daraufhin, nunmehr über die Beschwerden gegen die Durchsuchungsbeschlüsse vom 13. Dezember 2022 und die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bestätigungsbeschluss vom 19. Januar 2023 zu entscheiden.
11
Fast zwei Monate später, am 22. August 2023, verband die Staatsschutzkammer des Landgerichts Karlsruhe die anhängigen Beschwerdeverfahren und entschied unter Ziffer 2 des Tenors des Beschlusses, dass die drei Durchsuchungsanordnungen des Amtsgerichts Karlsruhe rechtswidrig seien. Unter Ziffer 3 dieses Beschlusses hob das Landgericht die Beschlagnahme der Datenspiegelungen der beschlagnahmt gewesenen Datenträger auf und ordnete an, dass die Datenspiegelung zu löschen sei (Bl. 1555 ff GA).
12
Am 25. August 2023 erhob die Staatsanwaltschaft zunächst Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss des Landgerichts. Das Landgericht Karlsruhe wies "aufgrund der offenkundigen Eilbedürftigkeit" am 28. August 2023 darauf hin, dass die Staatsschutzkammer (nur) die Entscheidung über die Aufhebung der Beschlagnahme und die Datenlöschung als erkennendes Gericht getroffen habe und die Gegenvorstellung daher als Beschwerde hiergegen umzudeuten sei (Bl. 1657 GA).
13
Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe benannte sodann den gegen Ziffer 3 des Beschlusses des Landgerichts erhobenen Rechtsbehelf als Beschwerde und beantragte, die Akten zur Entscheidung über die Aussetzung der sofortigen Vollziehung gem. § 307 Abs. 2 StPO dem Oberlandesgericht Stuttgart vorzulegen (Bl. 1163 f GA). Dementsprechend beantragten die Generalstaatsanwaltschaften Karlsruhe und Stuttgart, auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft "die Vollziehung von Nr. 3 des Beschlusses des Landgerichts Karlsruhe vom 22. August 2023 auszusetzen" (Bl. 1691, 1692 GA).
14
Daraufhin setzte der Senat mit Beschluss vom 20. September 2023 die Vollziehung der Aufhebung der Beschlagnahme und der Löschung der Datenspiegelung aus. Dabei stellte er klar:
15
Derzeit ist nur über den Antrag, die Vollziehung der Nr. 3 des Beschlusses auszusetzen, zu entscheiden, weil das Landgericht Karlsruhe zu der Beschwerde der Staatsanwaltschaft im Übrigen noch nicht über eine Abhilfe entschieden hat.
16
Nunmehr wendet sich die Staatsanwaltschaft Karlsruhe mit Beschwerde vom 22. September 2023 auch gegen Ziffer 2 des Beschlusses vom 22. August 2023 und gegen die Aufhebung der Beschlagnahme samt Löschungsanordnung unter Ziffer 3 des Beschlusses.
17
Die Kammer hat mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
18
Der Beschluss der Kammer vom 22. August 2023 ist auf die insoweit zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft aufzuheben, soweit dort die Rechtswidrigkeit der gegen den Angeklagten ergangenen Durchsuchungsanordnung festgestellt, die Beschlagnahme aufgehoben und die Löschung der Datenspiegelung angeordnet werden (2 ff).
19
Die Beschwerden der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Feststellungen der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungen beim ehemaligen Mitbeschuldigten und beim Drittbeteiligten sind hingegen als unzulässig zu verwerfen (1).
1.
20
Die (weitere) Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Feststellung unter Ziffer 2 im Beschluss vom 22. August 2023, die den ehemaligen Mitbeschuldigten und die Drittbeteiligte betreffenden Durchsuchungsanordnungen seien rechtswidrig gewesen, ist unzulässig gem. § 310 Abs. 2 StPO.
21
Dabei kann dahinstehen, ob nach Anklageerhebung die von der Kammer vorgenommene Verbindung der vormaligen Beschwerden des Angeklagten, die nach Anklageerhebung als Antrag an das erstinstanzliche Gericht umzudeuten waren (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 66. Aufl., § 162 Rdnr. 19), mit den anderen Beschwerdeverfahren noch zulässig gewesen ist. Auf den Beschwerdegegenstand wirkte sich die Verbindung nicht aus.
22
Für die Beurteilung, ob eine Beschwerdeentscheidung vorliegt, ist allein entscheidend, ob die Entscheidung vom 22. August 2023 gem. § 310 Abs. 1 StPO "auf die Beschwerde hin" erlassen wurde, also denselben Gegenstand hat wie die angefochtene Entscheidung, hier die des Amtsgerichts Karlsruhe. Dies ist hinsichtlich der Beschwerden des früheren Mitbeschuldigten und der Drittbeteiligten der Fall, denn die Beschwerden der nicht von der Anklage betroffenen Beteiligten wurden - anders als die Beschwerde des Angeklagten - nicht durch die Anklageerhebung prozessual überholt. Auch die Verbindung mit der als Antrag des Angeklagten in seinem Strafverfahren anzusehenden früheren Beschwerde änderte am Gegenstand der Beschwerden des Mitbeschuldigten und der Drittbeteiligten nichts. Eine weitere Beschwerde gegen diese Beschwerdeentscheidung ist deshalb vorliegend nicht statthaft.
23
Auf die Frage, ob ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Durchsuchungsanordnung, die keine unmittelbare Wirkung im Strafverfahren entfaltet, überhaupt statthaft ist, kommt es deshalb nicht an.
2.
24
Zulässig ist hingegen die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit der den Angeklagten betreffenden Durchsuchungsanordnung.
25
a) Die Beschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht nach § 310 Abs. 1 StPO ausgeschlossen.
26
Die früheren Beschwerden des Angeklagten sind mit Anklagerhebung als Antrag an das erstinstanzliche Gericht zu deuten. Die Verbindung mit den anhängigen Beschwerden machte den Antrag nicht wieder zu einer Beschwerde, ebenso wenig wie die Behandlung des Antrags durch die Kammer, die dem Wortlaut des Beschlusses nach eindeutig als Beschwerdekammer über den Antrag des Angeklagten entscheiden wollte. Dies ist nicht maßgebend für die Frage, ob eine Beschwerdeentscheidung tatsächlich erfolgt ist. Maßgeblich ist, ob der Beschwerdegegenstand identisch ist, was nicht der Fall ist. Denn diese Beschwerde war durch die Anklageerhebung prozessual überholt und nunmehr als Antrag an das erstinstanzliche Gericht anzusehen (s.o.). Damit hat sich der Beschwerdegegenstand geändert und das erstinstanzliche Gericht war mit dem entsprechenden Instanzenzug für die Entscheidung zuständig (vgl. KG Berlin, NStZ 2007, 422 m.w.N.). Die Entscheidung der Kammer vom 22. August 2023 ist deshalb hinsichtlich des Angeklagten keine "auf die Beschwerde hin" ergangene Entscheidung.
27
b) Die Staatsanwaltschaft ist durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der den Angeklagten betreffenden Durchsuchungsanordnung auch beschwert, da die Entscheidung unmittelbare Wirkung im laufenden Verfahren hat, weil die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung auch die Rechtswidrigkeit der noch laufenden Sichtung der Dateien beinhaltet.
28
Entgegen der Auffassung der Kammer war und ist die Durchsuchung beim Angeklagten noch nicht abgeschlossen, weil das Sichtungsverfahren der in Verwahrung genommenen Dateien gemäß §110 StPO, das noch Teil der Durchsuchung ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 66. Aufl., § 110 Rdnr. 10 m.w.N.), noch nicht beendet ist.
29
Beim Sichtungsverfahren werden die im Rahmen der Durchsuchung gefundenen und zur Ermittlungsbehörde verbrachten Gegenstände auf ihre Beweiseignung und Beschlagnahmefähigkeit überprüft. Die Durchsicht im Sichtungsverfahren ist dabei das Mittel, die in Betracht kommenden Papiere oder elektronischen Daten inhaltlich darauf zu prüfen, ob die richterliche Beschlagnahme zu beantragen oder die Rückgabe notwendig ist. Die Mitnahme der Datenträger zur Durchsicht und ihre Spiegelung stellen deshalb keine Beschlagnahme der Dateien dar (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O. Rdnr. 10), so dass der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem die Beschlagnahme der Geräte bestätigt wurde, die darauf gespeicherten Dateien nicht betroffen hat.
30
Hinsichtlich der gesicherten Dateien ist ausweislich der Akten bis heute die Sichtung nicht beendet. Damit ist auch die Durchsuchungsmaßnahme nicht abgeschlossen und eine Beschwer des Angeklagten durch die Durchsuchunganordnung immer noch gegeben, so dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung auch die davon umfasste, laufende Sichtung betrifft und diese zu beenden ist.
31
3. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung ist begründet, da die Durchsuchungsmaßnahme gegen den Angeklagten einschließlich der Dauer der Sichtung rechtmäßig ist.
32
a) Die Durchsuchungsanordnung gegen den Angeklagten war nicht per se unzulässig, weil sie sich gegen einen Medienangehörigen richtete. Dies wäre der Fall gewesen, wenn sie sich auf den Zweck gerichtet hätte, die Person eines Informanten zu ermitteln oder Straftaten von Informanten aufzuklären (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 66. Aufl., § 102 Rdnr. 5a m.w.N.). Vorliegend zielte die Durchsuchung ausweislich der Begründung der Anordnung nur auf die Klärung der Urheberschaft des Presseartikels und den Veranlasser seiner Veröffentlichung ab. Sie war mit dieser Zielsetzung zulässig. Grund zur Annahme, die Zielsetzung sei nur vorgegeben gewesen, um tatsächlich andere Umstände aufzuklären, hat der Senat nicht. Allein schon der Umstand, dass eine Auswertung der Dateien nicht händisch und nur anhand vorab definierter Stichworte erfolgen soll, damit Redaktionsgeheimnis und journalistische Quellen geschützt sind, belegt, dass Polizei und Staatsanwaltschaft sich der verfassungsrechtlichen Dimension ihres Tuns bewusst sind und von der Verfassung vorgegebene Grenzen achten.
33
b) Auch die sonstigen Voraussetzungen für den Erlass der Durchsuchungsanordnung lagen vor.
34
Dabei war insbesondere der Anfangsverdacht einer Straftat bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses gegeben. Der Anfangsverdacht als Eingriffsvoraussetzung im Sinne des §94 Abs.2 StPO muss eine Tatsachengrundlage haben, aus der sich die Möglichkeit der Tatbegehung durch den Beschuldigten ergibt, ohne dass es auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit ankommt; nur eine bloße Vermutung würde nicht ausreichen (vgl. BVerfGE 44, 353 ff; 59, 95 ff). Vor diesem Hintergrund boten die Umstände, dass der Angeklagte beim Radiosender tätig war und der maßgebliche Presseartikel mit seinen Initialen unterzeichnet war, eine tragfähige, sogar gewichtige Grundlage für die Vermutung, er sei Urheber des Artikels, habe an dessen Veröffentlichung mitgewirkt und mit der Verlinkung auf die Internetseite der verbotenen Vereinigung unzulässige Propaganda für diese verbreitet. Zur weiteren Verdachtslage und insbesondere zu dem Umstand, dass mit der Berichterstattung die Grenzen der von Art. 5 GG gewährten Pressefreiheit überschritten wurden, nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 12. Juni 2023.
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Auch bestand, obwohl der Angeklagte durch seine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung gewarnt war, Grund zur Annahme, dass die - im Beschluss ausreichend konkret - bezeichneten Beweismittel nicht vernichtet waren und bei der Durchsuchung aufgefunden werden können.
36
Die Maßnahme war desweiteren verhältnismäßig. Mildere Maßnahmen zur sicheren Aufklärung der Täterschaft standen nicht zur Verfügung. Insbesondere verlief die zunächst geplante Vernehmung des Beschuldigten ergebnislos. Die Notwendigkeit der Durchsuchung ist auch nicht deshalb entfallen, weil der Angeklagte die Täterschaft zu Beginn der Durchsuchung einräumte. Schließlich stand und steht nach wie vor die Möglichkeit im Raum, dass der Angeklagte vorbringt, diese Einlassung sei unrichtig oder unverwertbar. Die Durchsuchung stand desweiteren nicht außer Verhältnis zur Schwere der Straftat und zur Stärke des Tatverdachts, die hier gewichtig war.
37
Der Beschluss war zudem nicht aus formalen Gründen zu beanstanden. Die Begründung des Durchsuchungsbeschlusses genügt den rechtlichen Anforderungen, insbesondere dem Begründungserfordernis. Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient (auch) dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162ff; 42, 212ff; 103, 142ff). Dazu muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Dies versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten. Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist. Der Richter muss weiterhin grundsätzlich auch die Art und den vorgestellten Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, so genau bezeichnen, wie es nach Lage der Dinge geschehen kann. Nur dies führt zu einer angemessenen rechtsstaatlichen Begrenzung der Durchsuchung, weil oft eine fast unübersehbare Zahl von Gegenständen als - wenn auch noch so entfernte - Beweismittel für den aufzuklärenden Sachverhalt in Frage kommen können. Der Schutz der Privatsphäre, die auch von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Beamten überlassen bleiben (vgl. BVerfGE 42, 212ff.; 44, 353ff.; 45, 82; 50, 48 f; 71, 64 ff).
38
Diesen Anforderungen wurde die Begründung des Durchsuchungsbeschlusses gerecht. Aus ihr ergaben sich der Tatvorwurf und das Ziel der Durchsuchung so ausreichend, dass der Angeklagte in der Lage war, den Tatvorwurf und das Ziel der Durchsuchung zu erfassen und sich dagegen zu verteidigen. Soweit die Kammer darauf abstellt, der Beschluss äußere sich nicht zur Fortexistenz der Vereinigung und sei deshalb rechtswidrig, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Der Durchsuchungsbeschluss bringt klar zum Ausdruck, dass im andauernden Betrieb der Internetseite der Vereinigung deren weitere Betätigung gesehen wird. Dass ein Verein existiert, wenn er sich weiter betätigt, ist evident und bedarf keiner Erwähnung.
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Vor allem enthält die Durchsuchungsanordnung zutreffende Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und genügt damit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 10.12.2010 -1 BvR 1739/04 -).
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c) Die Durchsuchung ist auch nicht deswegen als unverhältnismäßig zu beenden, weil sich die Sichtung der gespiegelten Dateien nun bereits über Monate hinzieht. Gesetzliche Vorgaben zur Dauer der Durchsicht bestehen nicht. Sie muss lediglich in einem den Umständen des Einzelfalls angemessenen Zeitraum stattfinden (Meyer-Goßner, a.a.O. Rdnr. 2b). Die Fortdauer der Sichtung ist vorliegend immer noch angemessen. Zum einen wurden die Originaldateien nach der Datenspiegelung an den Angeklagten zurückgegeben, so dass er wieder über sie verfügen kann. Zum anderen war das Zuwarten bei der Sichtung seitens der Verteidigung während der weiteren Klärung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme gefordert worden. Nicht zuletzt entspricht es der Verhältnismäßigkeit, mit der Sichtung möglicherweise "heikler" Dateien zuzuwarten, bis die Notwendigkeit der Sichtung eintritt, weil zur Frage der Urheberschaft des Artikels Beweis erhoben werden muss.
41
Der Senat verkennt nicht, dass bei der Sichtung möglicherweise auch Dateien eingesehen werden, die einem Beschlagnahmeverbot unterliegen und nicht verwertet werden dürfen. Dies führt aber nicht zu einer generellen Unzulässigkeit der Sichtung. Die Sichtung dient gerade dazu, solche beschlagnahmefreie, unverwertbare Dateien auszusondern und zu löschen und am Ende nur Dateien zu beschlagnahmen, die auch verwertbar sind und Beweisbedeutung haben. Die - zudem nicht händische - Auswertung nach Stichworten verspricht dabei die nach Art. 5 GG gebotene Reduzierung der Durchsicht auf Dateien, deren Inhalt sich auf die Urheberschaft des Artikels und seiner Veröffentlichung bezieht.
42
d) Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Durchsuchungsanordnung ist, wie ausgeführt, nach Anklageerhebung als Antrag auf Aufhebung der Maßnahme bzw. auf Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit zu sehen. Aus den dargelegten Gründen ist der Antrag unbegründet und zurückzuweisen.
43
4. Nach den obigen Ausführungen liegt auf der Hand, dass die von der Kammer beschlossene Aufhebung der Beschlagnahme der Datenspiegelung unter Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses ins Leere geht, weil die Dateien noch gar nicht gesichtet sind und deshalb auch noch nicht beschlagnahmt werden konnten. Zur Klarstellung ist die Entscheidung aufzuheben.
44
Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Bestätigung der Beschlagnahme der bei ihm gesicherten Geräte, die bereits an ihn zurückgegeben wurden, ist als Antrag auf Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit zu sehen. Ob der Antrag zulässig ist, kann vorliegend dahin stehen, da der Antrag nach obigen Ausführungen jedenfalls unbegründet ist.
45
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473, 465 StPO.
46
6. Die Aktenlage gibt dem Senat Anlass zu Hinweisen: Es bestehen erhebliche Bedenken an einer wirksamen Verjährungsunterbrechung durch Terminierung der Hauptverhandlung, wenn deren tatsächliche Durchführung nicht ernsthaft geplant ist und ohne sachlichen Anlass nur deshalb vorgenommen wird, um die Unterbrechung zu bezwecken. Desweiteren wird die Kammer darauf hingewiesen, dass ihr die erforderlichen Nachermittlungen im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gestattet und aufgegeben sind.