Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 12.02.2024 – 8 UH 3/23

ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0212.8UH3.23.00

Tenor

Für das vorliegende Verfahren wird als örtlich zuständiges Gericht das

Amtsgericht Tettnang

bestimmt.

Gründe

I.

1

Mit Schreiben vom 14.06.2023 haben die Antragsteller beim Amtsgericht Ulm - Registergericht - beantragt, gemäß den §§ 86, 29 BGB in der seinerzeit noch geltenden Fassung einen Notvorstand für die …-Stiftung mit Sitz in Friedrichshafen zu bestellen. Unter dem 20.06.2023 (Bl. 12 d.A.) wies das Registergericht die Antragsteller unter Verweis auf eine Kommentarstelle darauf hin, dass es für die Entscheidung dieses Antrags nicht zuständig sei, dass der Sitz der Stiftung maßgeblich sei, dass deshalb der Antrag zurückgenommen und beim Amtsgericht Tettnang als zuständigem Gericht neu eingereicht werden möge. Hierzu ließen die Antragsteller mit Schriftsatz vom 22.06.2023 Einwendungen erheben und hilfsweise die Verweisung an das Amtsgericht Tettnang beantragen.

2

Sowohl die Stadt Friedrichshafen als auch das Regierungspräsidium Tübingen haben als jeweils Nichtbeteiligte Akteneinsicht beantragt.

3

Nachdem die Antragsteller unter dem 26.06.2023 zwei weitere Schriftsätze eingereicht haben, hat das Amtsgericht Ulm - Registergericht - mit Beschluss vom 27.06.2023 das Verfahren gemäß § 3 FamFG an das Amtsgericht Tettnang als Gericht des Sitzes der nicht registrierten Stiftung verwiesen. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

4

In der Folgezeit hat die Stadt Friedrichshafen eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben, das Regierungspräsidium Tübingen hat Akteneinsicht erhalten und ebenfalls Stellungnahmen eingereicht.

5

Das Amtsgericht Tettnang hat sodann zunächst beabsichtigt, das Verfahren gemäß § 17a GVG an das Regierungspräsidium Tübingen abzugeben. Mit Verfügung vom 31.08.2023 hat es dann seine Absicht angekündigt, den Antrag auf Bestellung eines Notvorstandes zurückzuweisen, da der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten infolge der zum 01.07.2023 eingetretenen Gesetzesänderung unzulässig sein dürfte. Zugleich hat es eine Antragsrücknahme angeregt.

6

Nachdem die Antragsteller erklärt haben, ihren Antrag aufrechtzuerhalten - ihrer Ansicht nach bleibt das Amtsgericht auch nach der Gesetzesänderung befugt, den beantragten Notvorstand zu bestellen -, hat das Amtsgericht Tettnang mit Beschluss vom 17.10.2023 entschieden, die Übernahme des Verfahrens abzulehnen, sich für unzuständig zu erklären, und das Verfahren an das Oberlandesgericht Stuttgart zu verweisen mit der Bitte um Bestimmung des zuständigen Gerichts. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ulm sei nicht bindend, weil zum einen der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei - eine nähere Begründung hierzu wurde nicht gegeben - und zum anderen mit der Verweisung eine „objektiv willkürliche Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 102 Abs. 1 S. 2 GG)“ gegeben sei. Dem Beschluss fehle jede rechtliche Grundlage und er sei offensichtlich unhaltbar. Neben einer Verweisung nach den Vorschriften des FamFG komme vorliegend auch eine solche nach den Regelungen der ZPO oder hilfsweise nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften in Betracht. Aufgrund der Verweisung des § 86 BGB a.F. auf § 29 BGB a.F. und die Vergleichbarkeit von Vereinen und Stiftungen sowie Vereinsregister und Stiftungsregister sei zur Entscheidung über die beantragte Notvorstandsbestellung das Registergericht und damit das Amtsgericht Ulm und nicht das für den Sitz der Stiftung zuständige Amtsgericht Tettnang berufen. Dasselbe Ergebnis ergebe sich auch bei einer Verweisung nach den Vorschriften des FamFG. Eine Verweisung an eine Verwaltungsbehörde scheide hingegen aus, so dass das Registergericht, also das Amtsgericht Ulm, darüber zu entscheiden habe, ob die Zulässigkeit des Rechtsweges trotz der zum 01.07.2023 eingetretenen Gesetzesänderung weiterhin gegeben sei, und bejahendenfalls auch die Entscheidung über den Antrag auf Bestellung eines Notvorstandes zu treffen habe. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 17.10.2023 vollumfänglich Bezug genommen.

II.

7

Als zuständiges Gericht war gemäß § 5 FamFG das Amtsgericht Tettnang zu bestimmen.

1.

8

Nicht gefolgt werden kann dem Amtsgericht Tettnang bereits hinsichtlich seiner Annahme, für eine Verweisung kämen neben den Vorschriften der ZPO auch diejenigen des FamFG oder verwaltungsrechtliche Vorschriften in Betracht.

9

Gemäß § 1 FamFG gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für alle Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit diese durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind, und damit nicht nur für die in den weiteren Büchern des FamFG näher geregelten Verfahren, vgl. Sternal in: Sternal, FamFG Kommentar (vormals Keidel), 21. Auflage 2023, Einleitung Rn 25. Welche Angelegenheiten solche der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind, ist im FamFG nicht definiert, insbesondere enthält das FamFG keine abschließende Aufstellung der ihr unterfallenden Angelegenheiten, vgl. hierzu ausführlich Sternal aaO § 1 Rn 10 ff.

10

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 30.11.2011 - III ZB 33/10 -, in der es ebenfalls um die Bestellung eines Notvorstandes für eine Stiftung ging, ausdrücklich eine Vorschrift der Zivilprozessordnung, nämlich § 246 ZPO, für nicht einschlägig erklärt und statt dessen für seine Entscheidung auf die Vorschriften des FamFG, konkret § 21 FamFG, abgestellt. Hieraus folgt, dass bereits höchstrichterlich geklärt ist, dass hinsichtlich des Verfahrens nach §§ 86, 29 BGB in der bis 30.06.2023 geltenden Fassung die Vorschriften des FamFG und gerade nicht die der Zivilprozessordnung oder aber verwaltungsrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.

2.

11

Soweit das Amtsgericht Tettnang die Verbindlichkeit des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Ulm mit der Begründung verneint, das Gericht habe den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das Amtsgericht hat - bezeichnenderweise - nicht ausgeführt, wessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein soll. Aus den Gerichtsakten ergibt sich, dass das Amtsgericht die Antragsteller auf seine seiner Ansicht nach gegebene Unzuständigkeit hingewiesen hat und dass diese hiergegen Einwendungen erhoben, hilfsweise jedoch die Verweisung sogar beantragt haben.

12

Auch die Stadt Friedrichshafen und das Regierungspräsidium, die sich vor Erlass des Verweisungsbeschlusses jeweils selbst als nicht am Verfahren beteiligt bezeichnet haben, haben Stellungnahmen abgegeben, ohne sich zu der Frage der örtlichen Zuständigkeit im Sinne des § 29 BGB a.F. zu äußern.

3.

13

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Tettnang kann der Verweisungsbeschluss vom 27.06.2023 auch nicht inhaltlich als willkürlich und aus diesem Grunde nicht bindend angesehen werden. Wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, genügt in diesem Zusammenhang nicht eine schlichte Rechtsfehlerhaftigkeit, vielmehr müssen weitere Umstände gegeben sein, die die Entscheidung als schlicht untragbar und bar jeder rechtlichen Grundlage erscheinen lassen. Solche Umstände sind entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Tettnang jedenfalls nicht erkennbar:

14

- Das Amtsgericht Ulm hat bereits in seinem Hinweis vom 20.06.2023 auf die seiner Ansicht nach gegebene örtliche Unzuständigkeit zwei Zitatstellen aus der juristischen Literatur benannt, auf die es seine Rechtsansicht stützt, und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Darüber hinaus findet sich in der Kommentarliteratur beispielsweise folgende Anmerkung: „In dringenden Fällen kann das für den Sitz der Stiftung zuständige Amtsgericht der Stiftung einen Notvorstand bestellen (§§ 86, 29 BGB).“, siehe Hüttemann/Rawert in: Staudinger BGB Kommentar, Neubearbeitung 2017, § 86 BGB Rn 11 (zitiert nach juris). In dieselbe Richtung weist auch die Kommentierung von D.U. Otto im juris-PK Band 1, 10. Auflage 2023, zu § 29 BGB: „Zuständig ist bei der in ein Register eingetragenen Körperschaft das Amtsgericht, bei dem sie eingetragen ist. Ansonsten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sie ihren satzungsmäßigen Sitz ... hat.“

15

Im Gegensatz dazu hat das Amtsgericht Tettnang weder in seinem Beschluss vom 17.10.2023 noch in seiner früheren Verfügung konkrete Belege aus der Rechtsprechung und/oder juristischen Literatur zu der von ihm vertretenen Rechtsansicht benannt.

16

Soweit die Antragsteller das Amtsgericht Ulm als Registergericht für den Bezirk, in dem die Stiftung ihren Sitz hat, für das vorliegende Verfahren für zuständig hält und sich hierzu auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21.06.2022 - 1 S 1865/20 - (siehe den Abdruck in beck-online, dort insbesondere Tz. 130ff und Tz. 141) berufen, kann dieser Entscheidung bereits nicht entnommen werden, ob und inwieweit sich der VGH der hiesigen Problematik überhaupt konkret angenommen hat, er hat lediglich das AG Ulm als nach der Zuständigkeitsverordnung zuständig bezeichnet, obwohl § 6a dieser Verordnung ausschließlich Regelungen für das tatsächlich existierende Vereinsregister enthält. Gleiches gilt für die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 27.05.2010 - 20 W 175/10 (zitiert ebenfalls nach beck-online): die Entscheidungsgründe enthalten - soweit ersichtlich - keinerlei Ausführungen zur örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts, dem Tatbestand lässt sich, soweit mitgeteilt, noch nicht einmal entnehmen, wo der Sitz der Stiftung sich befindet.

17

In seiner Kommentierung zu § 29 BGB a.F. hat Schwennicke (in: Staudinger, BGB Kommentar, Neubearbeitung 2023, § 29 BGB Rn 28) - ebenfalls ohne nähere Begründung - ausgeführt, zuständig für die Bestellung des Notvorstandes sei das Registergericht, bei dem der Verein eingetragen sei, ansonsten das nach § 55 BGB für die Führung des Vereinsregisters für den Sitz des Vereins zuständige Gericht. Dazu, ob dies auch für eine Stiftung, für die es jedenfalls seinerzeit gar kein Stiftungsregister gab, gilt, verhält sich diese Kommentierung nicht. Es handelt sich dabei auch nicht um eine jüngere Neukommentierung des § 86 BGB a.F., sondern um eine Kommentierung einer anderen Norm, nämlich des § 29 BGB a.F..

18

Hieraus ergibt sich, dass es zumindest verschiedene Auffassungen hinsichtlich der Frage des örtlich zuständigen Gerichts gibt, ohne dass sich die Rechtsprechung bislang konkret bzw. explizit mit dieser Thematik beschäftigt hätte.

19

- Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Tettnang stellt der Gesetzgeber in § 29 BGB a.F. für die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nicht darauf ab, an welchem Ort das Vereinsregister geführt wird, sondern auf das Amtsgericht, bei dem für den Bezirk, in dem sich der Sitz des Vereins befindet, das Vereinsregister geführt wird. Maßgebend ist also das amtsgerichtlich geführte Vereinsregister. Ein amtsgerichtlich geführtes Stiftungsregister und damit ein dem Vereinsregister vergleichbares Register gibt es jedoch für Stiftungen bis zur im Juli 2023 eingetretenen Gesetzesänderung nicht, weshalb es auch nahe liegt, die Regelungen der Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg zur Konzentration der Vereinsregister auf nur vier Amtsgerichte nicht analog auf nicht vorhandene Stiftungsregister anzuwenden.

20

Hieraus folgt, dass die Rechtsansicht des Amtsgerichts Ulm zur Frage der örtlichen Zuständigkeit jedenfalls gut vertretbar und alles andere als abwegig ist mit der weiteren Folge, dass der Verweisungsbeschluss vom 27.06.2023 entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Tettnang bindend ist.

21

Aus diesem Grund war das Amtsgericht Tettnang als zuständiges Gericht zu bestimmen.