Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 21.03.2024 – 4 ORbs 116 SsBs 890/23
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0321.4ORBS116SSBS890.2.00
Orientierungssatz
Auch in Fällen, in denen zunächst rechtmäßig von einer Begründung abgesehen werden konnte, sind gemäß § 72 Abs. 6 Satz 3 OWiG die vollständigen Beschlussgründe innerhalb von 5 Wochen zu den Akten zu bringen, sofern gegen den Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Die fünfwöchige Frist beginnt hier mit der Einlegung der Beschwerde.
Verfahrensgang
vorgehend AG Rottweil, 30. August 2023, 7 OWi 27 Js 15194/22
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Rottweil vom 30. August 2023
aufgehoben
und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Rottweil
zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Rottweil hat gegen den Betroffenen auf dessen rechtzeitig erhobenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29. Juni 2022 mit Beschluss vom 30. August 2023 wegen Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 75 km/h eine Geldbuße in Höhe von 700 Euro festgesetzt und ausgeführt, dass der Betroffene und die Staatsanwaltschaft sich jeweils mit einer Entscheidung im Beschlusswege einverstanden erklärt und zudem auf eine weitere Begründung des Beschlusses verzichtet hätten. Daher hat das Amtsgericht von einer Begründung des Beschlusses gemäß § 72 Abs. 6 OWiG abgesehen und auf den Inhalt des Bußgeldbescheides Bezug genommen. Darüber hinaus hat es dargelegt, dass das durch das Regierungspräsidium Karlsruhe verhängte dreimonatige Fahrverbot aufgrund der nicht zu widerlegenden Einlassung des Betroffenen, wonach die Geschwindigkeitsüberschreitung auf ein sogenanntes „Augenblicksversagen“ zurückzuführen sei, in Wegfall zu bringen gewesen sei.
Gegen diesen, dem Verteidiger des Betroffenen am 4. September 2023 zugestellten Beschluss hat der Betroffene mit Verteidigerschriftsatz vom 11. September 2023 Rechtsbeschwerde eingelegt, die er mit weiterem Verteidigerschriftsatz vom 10. Oktober 2023 mit der Verletzung formellen und sachlichen Rechts begründete.
Eine nachträgliche Begründung des Beschlusses i.S.d. § 72 Abs. 6 Satz 3 OWiG ist nicht erfolgt.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthaft und rechtzeitig eingelegt sowie form- und fristgerecht begründet worden und damit zulässig.
2. In der Sache ist der Rechtsbeschwerde ein zumindest vorläufiger Erfolg nicht zu versagen. Auf die Sachrüge ist der angefochtene Beschluss aufzuheben, weil er keine Begründung enthält und eine Nachholung der Gründe nach Eingang der Rechtsbeschwerdeschrift nicht erfolgt ist.
a) Zwar hat das Amtsgericht ausdrücklich von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung gemäß § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG abgesehen. Ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung, nämlich das allseitige Einverständnis der am Verfahren Beteiligten, dass von einer Begründung des Beschlusses abgesehen werden kann, vorliegend gegeben waren, hat der Senat nicht zu prüfen, da eine entsprechende Verfahrensrüge (vgl. zu diesem Erfordernis OLG Hamm, Beschluss vom 30. Juni 2022 - III-5 Rbs 181/22, juris Rn. 7; Bauer in Göhler, OWiG, 19. Auflage, § 72 Rn. 78) von der Rechtsbeschwerde nicht erhoben worden ist.
b) Der angefochtene Beschluss enthält jedoch nicht die in § 72 Abs. 3 und 4 OWiG vorgesehene erforderliche Begründung.
aa) Nach § 72 Abs. 6 Satz 3 OWiG sind auch in Fällen, in denen zunächst zu Recht von einer Begründung abgesehen werden konnte, die vollständigen Beschlussgründe innerhalb von fünf Wochen zu den Akten zu bringen, wenn gegen den Beschluss - wie hier - Rechtsbeschwerde eingelegt wird, wobei die fünfwöchige Frist mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt (vgl. OLG Hamm aaO; KG Berlin, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 3 Ws (B) 54/13, juris Rn. 3). Da vorliegend die Rechtsbeschwerde am 11. September 2023 eingelegt worden ist, ist diese Frist längst abgelaufen, ohne dass das Amtsgericht die Begründung seines Beschlusses rechtzeitig ergänzt hätte.
bb) Der Beschluss enthält keine ausreichende Begründung. Zwar unterliegen die Gründe des Urteils im Bußgeldverfahren keinen hohen Anforderungen (vgl. Bauer in Göhler, OWiG, 19. Auflage, § 71 Rn. 42). Die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht muss jedoch möglich sein. Daher müssen die Beschlussgründe zu den entscheidungserheblichen Vorgängen und Umständen Feststellungen sowie eine Beweiswürdigung enthalten, aus der sich die durchgeführten Beweiserhebungen, deren Ergebnis und deren Beurteilung durch das Tatgericht ergeben (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 3 Ws (B) 312/18, juris Rn. 13). Vorliegend fehlt eine solche ausreichende Begründung. Dem Rechtsbeschwerdegericht ist somit eine Überprüfung auf materiellrechtliche Richtigkeit nicht möglich, so dass der Beschluss bereits aus diesem Grund auf die Sachrüge hin aufzuheben ist (§ 338 Nr. 7 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG; vgl. hierzu OLG Hamm aaO; KG Berlin, Beschluss vom 6. Februar 2013, aaO Rn. 3f).
Eine Nachholung der Gründe ist nach Zustellung des nicht mit (ausreichenden) Gründen versehenen Beschlusses an die Verfahrensbeteiligten auch nicht mehr zulässig (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2021 - 2 OLG 53 Ss-OWi 373/21, BeckRS 2021,32473).
3. Gemäß § 79 Abs. 6 OWiG wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Rottweil zurückverwiesen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Angabe der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie des Umstands, ob diese innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften begangen wurde, in der Urteilsformel entbehrlich ist (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 9 zu dem Zusatz „innerhalb geschlossener Ortschaften“; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Januar 2014 - III-3 RBs 348/13, juris Rn. 2 zur Angabe des Maßes der Geschwindigkeitsüberschreitung; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. März 2023 -1 ORbs 51/23, juris Rn. 7 f. mwN und eingehender Begründung). Erforderlich ist hingegen die Angabe der festgestellten Schuldform in der Urteilsformel, wenn die Tat - wie vorliegend - vorsätzlich und fahrlässig begangen werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Februar 1993 - 5 Ss (OWi) 329/92 - (OWi) 141/92 I, juris Rn. 14; Bauer aaO).