Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil vom 06.11.2025 – 1 ORs 16 SRs 253/25

ECLI:DE:OLGSTUT:2025:1106.1ORS16SRS253.25.00

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 24. Februar 2025, durch den die Revision der Staatsanwaltschaft als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2024 dahin geändert, dass der Angeklagte statt der versuchten Geldwäsche der Beihilfe zum Betrug schuldig ist.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen.

Die Staatskasse trägt die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Geldwäsche zu der Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft am 24. Februar 2025 nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil eine Revisionsbegründung nicht rechtzeitig eingegangen sei.

2

Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entscheidung des Revisionsgerichts hat Erfolg (dazu I.). Die von der Generalstaatsanwaltschaft vertretene Revision, die mit der Sachrüge eine Verurteilung wegen vollendeter Geldwäsche erstrebt, führt zur aus der Urteilsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruches (dazu II.); im Übrigen ist sie unbegründet.

I.

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Der Beschluss des Landgerichts, mit dem die Revision als unzulässig verworfen wurde, ist aufzuheben. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, kann die Revision bereits mit der Einlegung begründet werden; die Erhebung der Sachrüge in allgemeiner Form ohne nähere Ausführungen genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung im Sinne der §§ 344, 345 StPO.

II.

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Die danach zulässige Revision der Staatsanwaltschaft führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs.

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1. Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt:

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Die 79 Jahre alte Geschädigte wird seit längerer Zeit von unbekannten Personen betrügerisch mit einem bislang aufgelaufenen Gesamtschaden von etwa 500.000 Euro ausgenutzt. In diesem Zusammenhang spiegelte ihr ein angeblich in den Vereinigten Staaten von Amerika lebender "George" wahrheitswidrig vor, dass er wegen eines "Notfalles" 2.500 Euro benötigen würde, die sie in bar per Post an den Angeklagten schicken solle. Der Angeklagte hatte sich zuvor gegenüber "George" in Kenntnis der Umstände, unter denen dieser an das Geld gelangen wollte, dazu bereiterklärt, die Tatbeute entgegenzunehmen und unter Abzug eines Anteils weiterzuleiten. Im Glauben an den "Notfall" übersandte die Geschädigte den erbetenen Betrag an die Wohnanschrift des Angeklagten. Nach Aufgabe des Briefes erkannte der Neffe der Geschädigten, dass diese (erneut) einem Betrug zum Opfer gefallen war. Er verständigte die Polizei, die den Einwurf der Sendung in den vom Angeklagten und drei Mitbewohnern genutzten Briefkasten überwachte und sich den Umschlag sogleich nach dem Einwurf von einer Mitbewohnerin aushändigen ließ und beschlagnahmte. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause.

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2. Nach diesen Feststellungen liegt keine vollendete Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB vor.

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a) "Verwahren" im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB bedeutet, einen geldwäschetauglichen Gegenstand in Obhut zu nehmen oder zu halten, um ihn für einen Dritten oder für die eigene spätere Verwendung zu erhalten (st. Rspr., etwa BGH, BeckRS 2018, 22158 Rn. 32 mwN sowie BT-Drs. 19/24180, 31). Handelt es sich – wie hier – beim Tatobjekt um eine Sache, ist darunter die bewusste Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft zu verstehen (vgl. BGH, aaO). Diese ist – entgegen der Auffassung der Revision – nicht stets mit den Begriffen des "Besitzes" oder "Gewahrsams" gleichzusetzen, die lediglich "typischerweise" als Ausdruck der für den Erfolgseintritt maßgeblichen tatsächlichen Sachherrschaft anzusehen sind (vgl. BT-Drs. aaO).

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Tatsächliche Sachherrschaft setzt objektiv die Möglichkeit voraus, über einen Gegenstand nach eigenem Willen verfügen zu können. Eine solche Auslegung entspricht zunächst dem Wortlaut, wonach unter "Verwahren" das sichere und sorgfältige Aufbewahren zu verstehen ist (Duden, Onlinewörterbuch, abrufbar unter https://www.duden.de/rechtschreibung/verwahren) und fügt sich stimmig in die Konstellation der von § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB ebenfalls erfassten Forderungen, in der für das Verwahren eine "der unmittelbaren Sachherrschaft entsprechende tatsächliche Verfügungsgewalt" notwendig ist (vgl. BGH, BeckRS 2016, 17228 Rn. 23 sowie BT-DRs, aaO). Sie vermeidet zudem Wertungswidersprüche zu Fallgestaltungen, in denen es ebenfalls entscheidend auf die tatsächliche Sachherrschaft ankommt. So setzt der strafbare Besitz im Betäubungsmittelstrafrecht ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und einen Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (BGH, BeckRS 2020, 24132) bzw. die Möglichkeit, mit den Betäubungsmitteln nach Belieben zu verfahren, insbesondere sie zu verbrauchen, abzugeben, zu verstecken oder zu vernichten. Demnach reicht es für einen vollendeten Besitz nicht aus, wenn der Täter Besitzwillen ausübt, obwohl er in Wirklichkeit keine Herrschaftsgewalt hat (vgl. Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch, BtMG, 7. Aufl., § 29 Rn. 1329 und § 29a Rn. 177).

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Gleiches gilt bei den Tatbeständen des Waffengesetzes, die Sachherrschaft bzw. die tatsächliche Möglichkeit voraussetzen, über den jeweiligen Gegenstand nach eigenem Willen verfügen zu können (vgl. MüKoStGB/Heinrich, 4. Aufl., WaffG § 1 Rn. 172 mwN).

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Auch bei den §§ 242 ff. StGB scheidet die Annahme einer vollendeten Tat aus, wenn die Polizei angesichts ihrer Überwachung der Tathandlung jederzeit in der Lage ist, die ins Auge gefasste Beute an sich zu bringen (BGH, BeckRS 2020, 27391 Rn. 2). Denn der Täter vermag in einer solchen Fallgestaltung keinen eigenen Gewahrsam herzustellen (BGH, BeckRS 1985, 31092954).

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b) Nach diesen Grundsätzen hat der Angeklagte das ihm übersandte Bargeld nicht nach § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB verwahrt. Vielmehr ist ein fehlgeschlagener Versuch eines Verwahrens anzunehmen. Durch den Einwurf einer Sache in einen von der Polizei überwachten Briefkasten erlangt der Inhaber des Briefkastens keine tatsächliche Sachherrschaft, sodass ein vollendetes Verwahren im Sinne des § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB ausscheidet. Aufgrund der – von der Revisionsführerin ausgeblendeten – polizeilichen Überwachung war der Angeklagte trotz Einwurfs des Bargelds in seinen Briefkasten nicht in die Lage versetzt, hierüber im Sinne eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses frei zu verfügen, sondern an der Ausübung der nur angestrebten tatsächlichen Sachherrschaft gehindert.

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3. Der Schuldspruch wegen versuchter Geldwäsche hält hier sachlich-rechtlicher Überprüfung gleichwohl nicht stand, weil eine straflose Selbstgeldwäsche nach § 261 Abs. 7 StGB vorliegt. Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Betrug schuldig ist.

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a) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte zu der zur Vollendung gelangten Vortat des Betruges Beihilfe (§ 27 StGB) geleistet. Mit der Übergabe des Geldes an das Postdienstleistungsunternehmen zur Zustellung an den Angeklagten ist eine bei § 263 Abs. 1 StGB für den Erfolgseintritt ausreichende schadensgleiche Vermögensgefährdung eingetreten, die durch die spätere Verständigung der Polizei und die Sicherstellung des Geldes nicht entfallen konnte. Der Angeklagte hat durch die vor der Täuschungshandlung erklärte Bereitschaft zur Entgegennahme und Weiterleitung der Beute einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Tat erbracht (vgl. BGH, BeckRS 2023, 26302). Hierbei handelte er "in Kenntnis der Umstände, unter denen "George" an das Geld gelangen wollte", mithin vorsätzlich.

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Ferner hat er das sichergestellte Bargeld nicht in den Verkehr gebracht, sodass die versuchte Geldwäsche nach § 261 Abs. 7 StGB straffrei bleibt.

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b) Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen zur Rolle des Angeklagten getroffen werden können. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen wäre für eine Einordnung des Angeklagten als Mittäter kein Raum. Zwar verfügt das Tatgericht bei der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe über einen Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Kontrolle unterliegt (vgl. BGH, BeckRS 2023, 8179 Rn. 9). Dieser würde hier aber bei Annahme von Mittäterschaft überschritten. Der Angeklagte war im Tatgeschehen ohne Weiteres ersetzbar, da er keine besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten benötigte. Hinzu kommt, dass er weder an der Organisation der Taten beteiligt war noch Einfluss auf die Verwirklichung des zentralen Tatbestandsmerkmals der Täuschung hatte. Außerdem musste er sich ohne eigenen Gestaltungsspielraum an die Vorgaben des Haupttäters halten, ohne dass es jemals zu einem persönlichen Kontakt zwischen ihm und der Geschädigten kam.

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§ 265 StPO steht nicht entgegen, weil der pauschal bestreitende Angeklagte sich gegen den tatsächlich unverändert bleibenden und nur wegen eines Wertungsfehlers geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

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4. Der Strafausspruch kann trotz des Rechtsfehlers ausnahmsweise bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine andere Strafe verhängt hätte. Der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Zudem entspricht der vom Landgericht herangezogene, nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 261 Abs. 1 StGB dem wegen der Gehilfenstellung nach § 27 Abs. 2 StGB zwingend nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildernden Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB.