Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 11.11.2025 – 11 UF 162/25

ECLI:DE:OLGSTUT:2025:1111.11UF162.25.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Aalen, 4. Juni 2025, 6 F 356/23

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Robert Bosch Automotive Steering GmbH wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aalen vom 04.06.2025, Az. 6 F 356/23, in Ziff. 2 Abs. 3 der Entscheidungsformel

abgeändert.

Ziff. 2 Abs. 3:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts BVP Firmenbeiträge - VV-Nr 1 ... des Antragstellers bei der Robert Bosch Automotive Steering GmbH zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 7.132,61 € bei der HUK-Coburg-Lebensversicherung-AG, bezogen auf den 30.09.2025 (Bewertungsstichtag), begründet. Die Robert Bosch Automotive Steering GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die HUK-Coburg-Lebensversicherung-AG zu bezahlen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.290,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1.

1

Das Amtsgericht - Familiengericht - Aalen hat mit Beschluss vom 04.06.2025, Az. 6 F 356/23, die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschieden. Darüber hinaus wurde der Versorgungsausgleich (Ehezeit: 01.04.2009 bis 31.10.2023) durchgeführt.

2

Unter Ziff. 2 Abs. 3 der Entscheidungsformel hat das Amtsgericht wie folgt entschieden:

3

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Robert Bosch Automotive Steering GmbH (Vers. Nr. … Firmenbeiträge VV-Nr. 1 ... zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 7.336,48 Euro nach Maßgabe des Teilungsvorschlags der Robert Bosch Automotive Steering GmbH vom 22.03.2024, bezogen auf den 31.10.2023, übertragen.

4

Das Amtsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Robert Bosch Automotive Steering GmbH zwar die externe Teilung gefordert habe. Bei dem Versorgungsträger bestünden aber mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes, für die die externe Teilung verlangt werde. Die nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 2. Hs. VersAusglG maßgebliche Summe der Ausgleichswerte betrage 8.160,24 € und übersteige damit die Beitragsbemessungsgrenze. Das Anrecht (Ausgleichswert: 7.336,48 €) sei deshalb intern zu teilen.

2.

5

Gegen den ihr am 17.06.2025 zugestellten Beschluss hat die Robert Bosch Automotive Steering GmbH als Versorgungsträger des Antragstellers mit am 15.07.2025 beim Amtsgericht Aalen eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt.

6

Sie trägt vor, dass sie für das beschwerdegegenständliche Anrecht (BVP Firmenbeiträge) des Antragstellers mit Ausgleichsvorschlag vom 22.03.2024 die externe Teilung beantragt habe. Es handle sich um ein Anrecht nach dem Betriebsrentengesetz im Durchführungsweg Direktzusage. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 17 VersAusglG habe das Familiengericht diesem Antrag stattzugeben. Die Wertgrenze des § 17 VersAusglG sei nicht überschritten.

7

Die Beschwerdeführerin hat zuletzt beantragt,

8

Ziffer 2 Absatz 3 des Tenors des Beschlusses wie folgt zu ändern:

9

Im Wege der externen Teilung wird nach Maßgabe des Teilungsvorschlags der Robert Bosch Automotive Steering GmbH vom 14.10.2025 zu Lasten des Anrechts BVP Firmenbeiträge - VV-Nr 1 ...) von Herrn D. bei der Robert Bosch Automotive Steering GmbH (Versorgungskonto "Firmenbeiträge" nach dem Bosch Vorsorge Plan vom 08.03.2010 in der jeweils gültigen Fassung; "BVP") zu Gunsten von Frau D. ein Anrecht in Höhe von 7.132,61 € bei [Zielversorgungsträger], bezogen auf den 30.09.2025 (Bewertungsstichtag), begründet. Die Robert Bosch Automotive Steering GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an [Zielversorgungsträger] zu bezahlen.

10

Der Senat hat der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 23.09.2025 aufgegeben, eine aktualisierte Auskunft und Berechnung zu dem Ehezeitanteil und Ausgleichswert des verfahrensgegenständlichen Anrechts zu erteilen, nachdem dieses fondsbasierte Zusageteile aufweist.

11

Mit Schreiben vom 14.10.2025 erteilte die Robert Bosch Automotive Steering GmbH eine Auskunft zum Bewertungsstichtag 30.09.2025. Hiernach beläuft sich der Ausgleichswert des verfahrensgegenständlichen Anrechts auf 7.132,61 €.

12

Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass der Ehezeitanteil des Anrechts gesunken sei, da einerseits zwar die fondsorientierten Zusageteile gestiegen seien, der Wert der leistungsorientierten Zusageteile jedoch gegenüber dem Ehezeitende auf 0 € gesunken sei. Hintergrund hierfür sei, dass die leistungsorientierten Zusageteile ausschließlich aus Garantien für fondsorientierte Zusage bestünden. Im vorliegenden Fall seien die fondsorientierten Zusageteile zwischen Ehezeitende und dem aktuellen Bewertungsstichtag stärker gestiegen als der Wert der Garantien aufgrund Zeitverlaufs. Zum Bewertungsstichtag 30.09.2025 übersteige die Summe der Werte der fondsorientierten Zusageteile sogar den Wert der Garantien.

13

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben innerhalb der ihnen gesetzten Frist zu der neuen Auskunft der Robert Bosch Automotive Steering GmbH keine Stellungnahme abgegeben.

14

Die Antragsgegnerin hat die HUK-Coburg-Lebensversicherung AG als Zielversorgungsträger für die externe Teilung gewählt. Diese hatte bereits mit Schreiben vom 09.04.2025 ihre Zustimmung als Zielversorgungsträger im Rahmen einer externen Teilung erteilt.

II.

1.

15

Die Beschwerde ist statthaft gemäß § 58 Abs. 1 FamFG und ist auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 63, 64 FamFG) eingelegt.

2.

16

Die Beschwerde ist begründet.

a)

17

Das Anrecht des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin ist nicht, wie vom Amtsgericht vorgenommen, im Wege der internen Teilung, sondern im Wege der externen Teilung auszugleichen.

18

Die Voraussetzungen für die Durchführung der externen Teilung, die die Beschwerdeführerin beantragt hat, liegen gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG vor.

19

Das verfahrensgegenständliche Anrecht ist ein Anrecht nach dem Betriebsrentengesetz im Durchführungsweg Direktzusage. Die (erweiterte) Wertgrenze des § 17 VersAusglG, die sich im Jahr des Ehezeitendes (2023) auf 87.600,00 € belief, ist nicht überschritten.

20

Dies gilt auch, wenn man gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG auf die Summe der Ausgleichswerte der betrieblichen Anrechte des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin abstellt, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt hat, nachdem hiervon nur ein weiteres Anrecht mit einem Ausgleichswert von 823,76 € betroffen ist.

21

Die Rechtsprechung des BVerfG (FamRZ 2020, 1078) zur Vermeidung von Transferverlusten durch die Anpassung des Ausgleichswerts bei der externen Teilung und der Anwendung der Vorschrift des § 17 VersAusglG ist bei fondsbasierten Anrechten, bei denen bei der Berechnung des Ausgleichswerts nicht auf einen festgelegten Rechnungszins abgestellt wird, ohne Relevanz.

b)

22

Gemäß der Auskunft der Beschwerdeführerin vom 22.03.2024 mit einem Bewertungsstichtag zum Ehezeitende (31.10.2023) beläuft sich der Ausgleichswert des verfahrensgegenständlichen Anrechts auf 7.336,34 €. Gemäß dieser Auskunft setzte sich der Ausgleichswert zusammen aus fondsorientierten Zusageteilen in Höhe von 5.719,55 € und leistungsorientierten Zusageteilen in Höhe von 1.616,93 €. Die leistungsorientierten Zusageteile bestünden jedoch ausschließlich aus Garantien für die fondsorientierten Zusageteile. Diese könnten ggfs. durch eine zukünftige Entwicklung der Anteilswerte ausgeglichen werden.

23

Gemäß der aktualisierten Auskunft der Beschwerdeführerin vom 14.10.2025 mit dem Bewertungsstichtag 30.09.2025 beläuft sich der Ausgleichswert des Anrechts auf 7.132,61 €. Der neu ermittelte Ausgleichswert setzt sich zusammen aus fondsorientierten Zusageteilen in Höhe von 7.132,61 € und leistungsorientierten Zusageteilen in Höhe von 0,00 €.

c)

aa)

24

Sind - wie hier - bei einem fondsbasierten Anrecht nicht „Fondsanteile“ die maßgebende Bezugsgröße, teilt der Versorgungsträger den Ausgleichswert in Form eines Kapitalwerts mit (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1745, Rn. 14 f.; BeckOGK/Ferschl, Stand: 01.09.2025, § 222 FamFG Rn. 55).

25

Hierbei ist die Rechtsprechung des BGH zur Handhabung der Wertentwicklung fondsbasierter Anrechte zu berücksichtigen.

26

Nach dieser Rechtsprechung ist auch bei der externen Teilung eine nachehezeitliche Entwicklung des fondsbasierten Anrechts sowohl in Form eines Wertverlusts (BGH, FamRZ 2012, 694 Rn. 28) als auch in Form eines Wertzuwachses (BGH, FamRZ 2018, 1745 Rn. 16) in der Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.

27

Wenn die externe Teilung - wie hier - auf der Grundlage eines Kapitalbetrags durchzuführen ist, kann durch die Einholung einer aktuellen Versorgungsauskunft zeitnah zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft ein Kapitalwert ermittelt werden, der die seit dem Ehezeitende erfolgte Wertentwicklung des Anrechts widerspiegelt (BGH, FamRZ 2018, 1745 Rn. 26).

bb)

28

Dementsprechend ist hier nicht auf den Ausgleichswert zum Ehezeitende in Höhe von 7.336,34 €, sondern auf den Ausgleichswert in Höhe von 7.132,61 € zu dem aktualisierten Bewertungsstichtag 30.09.205 gemäß der Auskunft der Beschwerdeführerin vom 14.10.2025 abzustellen.

29

Die Beschwerdeführerin hat dargelegt, weshalb dieser Ausgleichswert leicht gesunken ist. Einwendungen hiergegen wurden durch den Antragsteller und die Antragsgegnerin nicht vorgebracht.

cc)

30

Aufgrund der vorgenommenen Aktualisierung des Ausgleichswerts ist die externe Teilung dann nicht bezogen auf das Ehezeitende, sondern bezogen auf den Aktualisierungszeitpunkt, d.h. hier den 30.09.2025, durchzuführen (OLG Hamm, NJW-RR 2023, 650; BeckOGK/Ferschl, Stand 01.09.2025, § 222 FamFG Rn. 55; MüKoBGB/Recknagel, 10. Aufl. 2025, § 14 VersAusglG Rn. 60). Dass nicht auf das Ehezeitende, sondern auf den Zeitpunkt des zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsaugleich ermittelten Kapitalwerts abzustellen ist, entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Bewertungszeitpunkt bei der Einholung einer aktualisierten Auskunft für ein bereits laufendes kapitalgedecktes Anrecht (BGH, FamRZ 2019, 190).

d)

31

Eine Verzinsung des fondsbasierten Anrechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vorzunehmen, da ein Wertzuwachs durch Zinslauf, an den die Verzinsung von Barwerten im Versorgungsausgleich anknüpft, hier gerade nicht vorliegt (BGH, FamRZ 2013, 1635 Rn 16).

e)

32

Zielversorgungsträger im Rahmen der externen Teilung ist die HUK-Coburg-Lebensversicherung AG, nachdem die Antragsgegnerin insoweit ihr Wahlrecht ausgeübt hat (§ 15 Abs. 1 VersAusglG) und die HUK-Coburg-Lebensversicherung AG hierfür ihre Zustimmung erteilt hat (§ 222 Abs. 2 FamFG).

f)

33

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Teilungsvorschlag aufgenommen hat, in die Entscheidungsformel ihre Versorgungsordnung mit aufzunehmen, bedarf es einer solchen Klarstellung nicht. Es ist entbehrlich, die vollständigen Rechtsgrundlagen des zu teilenden Anrechts zu nennen. Denn die Wirkung der externen Teilung ergibt sich beim auszugleichenden Anrecht aus der Teilungsanordnung sowie der Festsetzung des Zahlbetrages. Durch die Festsetzung des Zahlbetrages wird die künftige Versorgung des Ausgleichsberechtigten von den bisherigen Rechtsgrundlagen entkoppelt und ein neues Rechtsverhältnis mit dem Zielversorgungsträger nach dessen Versorgungsordnung begründet. Ausreichend ist deshalb die Nennung der Versicherungs- bzw. Versorgungsnummer des zu teilenden Anrechts (BGH, FamRZ 2013, 611 Rn. 10).

III.

34

Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung, nachdem im ersten Rechtszug bereits eine solche stattgefunden hat und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, Abs. 3 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt gemäß § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.

36

Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).

Sonstiger Langtext

Die Entscheidung ist rechtskräftig; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.