Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 25.11.2025 – 1 ORs 25 SRs 736/25

ECLI:DE:OLGSTUT:2025:1125.1ORS25SRS736.25.00

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 20. Juni 2025

a) aufgehoben im Fall 2 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe;

b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls sowie des Diebstahls mit Waffen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Über die Gesamtstrafe und die Kosten des Rechtsmittels ist eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO zu treffen.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Das Landgericht hat die unbeschränkt eingelegte Berufung des Angeklagten verworfen. Zu den drei abgeurteilten Taten hat es im Wesentlichen festgestellt:

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In der Nacht des 12. August 2023 entwendete der Angeklagte auf dem Grundstück des Zeugen U. zunächst eine an einem offenen Erdgeschossfenster stehende Schachtel mit Münzgeld sowie aus dem offen zugänglichen Carport ein ungesichertes E-Bike und weitere Gegenstände im Gesamtwert von rund 1800 Euro (Fall 1 der Urteilsgründe). Im unmittelbaren Anschluss hieran entwendete er aus dem unverschlossenen Carport eine Bierflasche im Wert von 0,66 Euro (Fall 2 der Urteilsgründe). Danach begab er sich auf das Nachbargrundstück, wo ein Diebstahl mit Waffen (Fall 3 der Urteilsgründe) folgte.

II.

3

Die Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

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Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat in den Fällen 1 und 3 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Hingegen haben der Schuld- und Strafausspruch im Fall 2 sowie der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand (§ 349 Abs. 4 StPO). Die Verurteilung im Fall 2 begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken:

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1. Die Feststellungen tragen die Annahme eines materiellrechtlich selbstständigen, zur Tat 1 tatmehrheitlich hinzutretenden Diebstahls nicht. Nimmt der Täter bei der Tatausführung mehrere Sachen am selben Tatort weg, liegt regelmäßig nur ein Diebstahl vor. Dies gilt nicht nur dann, wenn der Täter dazu von vornherein entschlossen war, sondern auch, wenn er seinen Vorsatz während der Tatausführung erweitert hat (MüKoStGB/Schmitz, 5. Aufl., § 242 Rn. 198 mwN). Das Landgericht führt in den knappen Feststellungen nur aus, dass der Angeklagte aufgrund neuen Tatentschlusses gehandelt habe. Diese Annahme wird weder beweiswürdigend belegt noch erschließt sie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Vielmehr stellt sich das als Fall 1 und Fall 2 abgeurteilte Geschehen nach sämtlichen Umständen – Entwenden mehrerer Gegenstände aus demselben Carport zum Nachteil desselben Geschädigten in direkter zeitlicher Aufeinanderfolge – als eine einheitliche Tat des Diebstahls dar, in der die einzelnen Wegnahmehandlungen angesichts des unmittelbar räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zu einer natürlichen Handlungseinheit verbunden sind (vgl. BGH NStZ-RR 2016, 274; 2018, 203). Anhaltspunkte, die darauf hindeuten könnten, dass der Vorsatz des Angeklagten von vorneherein ausschließlich auf die Wegnahme des Münzgeldes und des E-Bikes gerichtet war, sodass sich die Wegnahme der Bierflasche als neue, erst aufgrund eines nach der Tatausführung gefassten weiteren Vorsatzes begangene eigenständige Diebstahlstat darstellte, fehlen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend berichtigt.

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2. Überdies hätte die für den Diebstahl der Bierflasche verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten – auch eingedenk der nur in begrenztem Umfang eröffneten revisionsrechtlichen Überprüfung der Strafzumessung – keinen Bestand, da sie das Übermaßverbot verletzt.

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a) Auch in den Fällen, in denen ein Bagatelldelikt vorliegt und die Tat nur einen sehr geringen Schaden verursacht hat, ist die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe zulässig, wenn das Tatgericht - wie hier - die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB zutreffend bejaht hat. Aus dem Gebot schuldangemessenen Strafens ergibt sich nicht, dass die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe gemäß § 47 Abs. 1 StGB erst ab einer bestimmten Schadenshöhe in Betracht kommt (BVerfG NStZ-RR 2025, 39; BeckRS 2014, 54254; OLG Hamm BeckRS 2016, 09818 mwN; OLG Stuttgart NStZ 2007, 37).

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b) Indes ist im gesamten Bereich der Strafzumessung das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit von Tat und Rechtsfolge zu beachten. Da Strafe in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters stehen muss - insoweit deckt sich der Schuldgrundsatz in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Verfassungsgrundsatz des Übermaßverbots (vgl. BVerfG NJW 1979, 1037 mwN; NStZ-RR 2025, 39; KG BeckRS 2017, 156971) - kann das Gebot schuldangemessenen Strafens bzw. das Übermaßverbot in Bagatellfällen gebieten, auf die Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat zu erkennen (OLG Stuttgart aaO).

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Ausgangspunkt und Grundlage der Strafzumessung ist die in der Tat zum Ausdruck gekommene Schuld (§ 46 Abs. 1 S. 1 StGB). Maßgebend für die Bemessung einer schuldangemessenen Strafe sind in erster Linie die Schwere der Tat und ihre Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung sowie der Grad der persönlichen Schuld des Täters (BGH NJW 1965, 2016; 1971, 61). Da beide Elemente miteinander verknüpft sind, darf das Unrecht einer Tat nur in dem Umfang für die Strafzumessung Bedeutung erlangen, in dem es aus schuldhaftem Verhalten des Täters erwachsen ist und kann die strafrechtlich relevante Schuld allein in einem bestimmten tatbestandsmäßigen Geschehen und seinen Auswirkungen erfasst werden (BGH NStZ 1987, 405). Die Tatschuldquantifizierung hat sich mithin vornehmlich am Unrechtsgehalt der Tat, der maßgeblich durch ihren Handlungs- und Erfolgsunwert bestimmt wird, zu orientieren. Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters stehen. Hierin liegt eine absolute Grenze, die auch aus spezial- oder generalpräventiven Gründen nicht überschritten werden darf; die verhängte Strafe darf auch zur Erreichung gesetzlich anerkannter Strafzwecke die Schuld des Täters nicht übersteigen.

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c) Bei der Aburteilung von Eigentumsdelikten stellt der geringe (Verkehrs-)Wert der Tatbeute einen stets zu erörternden Strafzumessungsgesichtspunkt dar (vgl. BGH, BeckRS 1990, 6712; 2017, 115059; 2024, 20437; MüKoStGB/Maier, 5. Aufl., § 46 Rn. 267), dem bei der Bemessung eines gerechten Schuldausgleichs regelmäßig strafmildernde Wirkung zukommt. Da der Einzelfall maßgeblich ist und sich die Strafzumessung jedem Schematismus und jeder Mathematisierung entzieht, ist es auch bei Bagatelldelikten nicht schlechthin ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe zu verhängen, die das Mindestmaß von einem Monat übersteigt (BVerfG BeckRS 2014, 54254; BGH NJW 2008, 672).

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aa) Dies verlangt jedoch im untersten Bereich der Bagatellkriminalität – namentlich bei Schadensbeträgen in der Größenordnung von einem Euro oder darunter – im Urteil eine besonders sorgfältige Begründung des Tatgerichts, die erkennen lässt, dass gewichtige Straferschwerungsgründe in einem Ausmaß vorliegen, das die geringe Schadenshöhe und etwaig vorhandene strafmildernde Zumessungsfaktoren in den Hintergrund treten lässt. So hat die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung mehrmonatige Freiheitsstrafen bereits bei Diebstählen mit Schadensbeträgen von weit über einem Euro mit im einzelnen unterschiedlichen Begründungen beanstandet und dabei meist den Gesichtspunkt einer Verletzung des Übermaßverbots angeführt (vgl. etwa OLG Brandenburg BeckRS 2018, 49954 [Beanstandung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei Diebstahl von Lebensmitteln im Wert von 7, 49 Euro]; OLG Oldenburg BeckRS 2008, 11453 [Beanstandung einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bei Diebstahl von Lebensmitteln im Wert von fünf Euro]; OLG Hamm BeckRS 2017, 120053 [Beanstandung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei Diebstahl von Tabak im Wert von 18,50 Euro]; OLG Hamm BeckRS 2016, 09818 [Beanstandung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bei Diebstahl eines Schokoladenriegels im Wert von 0,95 Euro]).

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bb) Daneben ist von den Tatgerichten bei der Ahndung von Bagatelltaten mit besonders niedrigen Schäden zu bedenken, dass eine für notwendig erachtete Überschreitung der Mindestfreiheitsstrafe nicht etwa zu deren Verdoppelung oder Verdreifachung führen muss, sondern § 39 StGB eine Bemessung der Freiheitsstrafe nach Monaten und Wochen ermöglicht.

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d) Gemessen an den genannten Maßstäben hat das Landgericht die Höhe der dreimonatigen Freiheitsstrafe nicht tragfähig begründet.

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aa) Aus dem Urteil ergibt sich kein massives Überwiegen strafschärfender Faktoren. Das Landgericht hat lediglich die zweifache einschlägige Vorbelastung und die extrem hohe Rückfallgeschwindigkeit angeführt und diesen Aspekten die Teilgeständigkeit des Angeklagten, seine besondere Haftempfindlichkeit und den sehr geringen Beutewert gegenübergestellt.

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bb) Die vom Landgericht strafschärfend bewerteten psychischen Folgen für die Geschädigten können nach den Feststellungen nicht auf eine bestimmte Einzeltat zurückgeführt werden und hätten deshalb nur im Rahmen der Bemessung der Gesamtstrafe berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGH NStZ-RR 2024, 17). Für die straferschwerend bewertete „ausgeprägte Kaltblütigkeit“ ergeben die Feststellungen keinen Anhalt.

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3. Die Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs im Fall 2 entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die dreimonatige Freiheitsstrafe die Höhe der Gesamtstrafe beeinflusst hat.

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Da kein Anhalt dafür besteht, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, war von einer Zurückverweisung abzusehen und der Schuldspruch zu berichtigen. Da der gesamte Anklagevorwurf, wenn nunmehr auch mit anderer konkurrenzrechtlicher Bewertung, abgeurteilt ist, bedurfte es keines Teilfreispruchs (vgl. BGH BeckRS 2025, 26924).

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In Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche in den Fällen 1 und 3. Aus den zugehörigen Einzelstrafen von zehn und 18 Monaten ist im Nachverfahren im Beschlussweg nach §§ 460, 462 StPO eine neue Gesamtstrafe festzusetzen.

III.

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Der Senat sah sich zur Aufhebung des Haftbefehls nicht veranlasst (vgl. dazu Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 126 Rn. 9). Der Angeklagte befindet sich zwar seit rund 18 Monaten in Auslieferungs- und Untersuchungshaft. Die neu zu bildende Gesamtstrafe wird jedoch 18 Monate übersteigen (§ 54 Abs. 1 S. 2 StGB). Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte Aussichten auf eine bedingte Haftentlassung gemäß § 57 Abs. 1 StGB haben könnte, sind nicht ersichtlich.