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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 30.03.2026 – 21 SchH 4/25

ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0330.21SCHH4.25.00

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin vom 03.02.2026, der Antragstellerin die Leistung einer Prozesskostensicherheit für sämtliche zu erwartenden Prozesskosten der Antragsgegnerin in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe aufzugeben, wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

Gründe

I.

1

Die in Russland ansässige Antragstellerin begehrt in der Hauptsache die Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens.

2

Die in H. ansässige Antragsgegnerin, der der Senat eine Stellungnahmefrist bis zum 09.02.2026 gesetzt hat, hat mit am 03.02.2026 eingegangenem Schriftsatz beantragt, der Antragstellerin die Leistung einer Prozesskostensicherheit für sämtliche zu erwartenden Prozesskosten der Antragsgegnerin in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe aufzugeben. Ein entsprechender Antrag auf Anordnung einer Prozesskostensicherheit sei auch im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO zulässig, da die §§ 110 ff. ZPO vorliegend analog anwendbar seien. Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung scheide auch nicht gemäß § 110 Abs. 2 ZPO aus. Selbst wenn ein völkerrechtlicher Vertrag im Sinne von § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestehen sollte, der dem Grunde nach eine Befreiung von der Prozesskostensicherheit vorsehe, greife der Ausnahmetatbestand jedenfalls deshalb nicht ein, weil der mit § 110 ZPO verfolgte Schutzzweck - die Sicherung der Realisierbarkeit eines Kostenerstattungsanspruchs - derzeit nicht erreicht werden könne. Insofern sei zu berücksichtigen, dass die Anerkennung und Vollstreckung deutscher gerichtlicher Entscheidungen in der Russischen Föderation derzeit aufgrund der aktuellen geopolitischen Situation, der weitreichenden internationalen Sanktionen sowie der erheblich eingeschränkten justiziellen Zusammenarbeit nicht gewährleistet sei. Damit bestehe für die Antragsgegnerin ein erhebliches Risiko, einen im Obsiegensfall titulierten Kostenerstattungsanspruch faktisch nicht realisieren zu können.

3

Die Antragstellerin ist dem Antrag auf Anordnung einer Prozesskostensicherheit mit Schriftsatz vom 04.03.2026 entgegengetreten. Der Antrag sei bereits unzulässig, soweit Prozesskostensicherheit für ein eventuelles Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof begehrt werde. Eine vorweggenommene Sicherheitsanordnung für eine noch nicht anhängige Instanz scheide aus. Dasselbe gelte für die behaupteten Kosten der außergerichtlichen Vertretung, die mangels Auftretens nach außen bereits nicht entstanden seien und ohnehin nicht zu den Prozesskosten iSv § 110 ZPO gehörten. Die Geltendmachung der Prozesskostensicherheit sei ferner unzulässig, insbesondere treu- und sittenwidrig, weil die Antragsgegnerin die Einleitung dieses Verfahrens mutwillig herbeigeführt habe, indem sie an der Bestellung des Schiedsgerichts pflichtwidrig nicht mitgewirkt habe und im Übrigen über ein beträchtliches inländisches Vermögen der Antragstellerin verfüge, welches die geforderte Prozesskostensicherheit um ca. das 40-fache übertreffe. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet, da die Antragstellerin gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO iVm Art. 17 Abs. 1 Haager Zivilprozessübereinkommen vom 01.03.1954 (HZPÜ) von der Pflicht zur Leistung von Prozesskostensicherheit befreit sei, was der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 15.01.2026 - I ZB 53/25 klargestellt habe.

II.

4

Der Antrag, über den ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (1.), ist zulässig (2.), aber unbegründet (3.).

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1. Der Senat entscheidet über den Antrag der Antragsgegnerin, der darauf gerichtet ist, der Antragstellerin die Leistung einer Prozesskostensicherheit aufzugeben, im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung ist - anders als in Verfahren nach § 1063 Abs. 2 Satz 1 ZPO - selbst im Hauptsacheverfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO, bei dem es sich um ein Beschlussverfahren handelt (vgl. in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1032 Rn. 39), nicht obligatorisch. Hinsichtlich des Antrags auf Anordnung einer Prozesskostensicherheit greift daher ohne Weiteres § 1063 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm § 128 Abs. 4 ZPO, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht (vgl. zum Verfahren auf Vollstreckbarerklärung auch OLG Köln, Beschluss vom 17.02.2025 - 19 Sch 24/24, juris Rn. 6).Dieses Ermessen nach § 128 Abs. 4 ZPO übt der Senat dahingehend aus, dass eine mündliche Verhandlung nicht zielführend erscheint. Da vorliegend lediglich Rechtsfragen zu entscheiden sind, zu denen die Parteien Stellung genommen haben, kämen die Vorzüge der Mündlichkeit nicht zur Geltung; insbesondere wäre nicht mit einer besseren Klärung und Erledigung der Sache (vgl. MünchKomm-ZPO/Fritsche, 7. Aufl., § 128 Rn. 20) oder mit einer nach Art und Bedeutung der Angelegenheit und nach der Person der Beteiligten besseren und schnelleren Entscheidung (vgl. Kern in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 128 Rn. 118) zu rechnen.

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2.Der Antrag der Antragsgegnerin nach § 110 Abs. 1 ZPO ist zulässig, insbesondere im Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens statthaft.

7

a) Die Zuständigkeit des Senats für die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, Abs. 2 ZPO, da die Antragsgegnerin ihren Sitz im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart hat. Der Senat ist damit auch für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Leistung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 ZPO zuständig (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.12.2025 - 21 Sch 7/25, juris Rn. 23 [zum Aufhebungsverfahren]).

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b) Die Antragsgegnerin hat die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung rechtzeitig erhoben.

9

aa) Im Klageverfahren ist die die Zulässigkeit der Klage betreffende verzichtbare Einrede gemäß § 282 Abs. 3 Satz 1 ZPO grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache zu erheben, im Falle des schriftlichen Vorverfahrens daher gemäß § 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO grundsätzlich bereits in der Klageerwiderung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 09.12.2021 - I ZB 21/21, juris Rn. 19; vom 16.01.2024 - XI ZR 49/23, juris Rn. 6; Anders in Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl., § 1059 Rn. 10; BeckOGK-ZPO/Antor, § 110 Rn. 76, Stand: 01.01.2026; MünchKomm-ZPO/Schulz, 7. Aufl., § 110 Rn. 37).

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bb) Ob die Einrede im Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens, was naheliegt, ebenfalls innerhalb der Erwiderungsfrist erhoben werden muss (vgl. für das Aufhebungsverfahren OLG München, Beschluss vom 24.06.2021 - 34 Sch 62/19, juris Rn. 22; Schumacher/Shchavelev, SchiedsVZ 2022, 265, 274), kann dahinstehen. Denn die Antragsgegnerin hat die Einrede mit am 03.02.2026 eingegangenem Schriftsatz und damit innerhalb der ihr gesetzten Frist zur Erwiderung auf den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsgerichtlichen Verfahrens erhoben.

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c) Der Antrag der Antragsgegnerin auf Anordnung der Leistung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 ZPO ist, was die Antragstellerin nicht in Abrede stellt, im Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens statthaft. § 110 Abs. 1 ZPO, der vorsieht, dass Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit zu leisten haben, ist im Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens entsprechend anwendbar (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2024 - 19 SchH 5/24, juris Rn. 2 ff.; BeckOK ZPO/Jaspersen, § 110 Rn. 10, Stand: 01.12.2025; aA OLG Hamburg, Beschluss vom 15.06.2009 - 6 Sch 2/09, juris Rn. 17 ff.; BeckOGK-ZPO/Antor, § 110 Rn. 22, Stand: 01.01.2026; Anders in Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl., § 1032 Rn. 15). Die in Bezug auf Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen angestellten Erwägungen zu den Voraussetzungen einer Analogie (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2023 - I ZB 33/22, juris Rn. 16 ff.) treffen auch für Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens zu. Hier wie dort ist eine planwidrige Regelungslücke anzunehmen, weil § 1063 ZPO nur einzelne Verfahrensbestimmungen enthält, weshalb die allgemeinen Vorschriften über das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren ergänzend anzuwenden sind. Auch sprechen Sinn und Zweck der §§ 110 ff. ZPO, die beklagte Partei vor Vollstreckungsschwierigkeiten im Ausland bei der Durchsetzung eines Kostenerstattungsanspruchs zu bewahren, für eine analoge Anwendung, da die Interessenlage des Antragsgegners nicht nur in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung mit der eines Beklagten im Klageverfahren vergleichbar ist, sondern auch in Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens. Auch hier ist die Prozesskostensicherheit in gleicher Weise wie in einem Klageverfahren geeignet, die Durchsetzung eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs des Antragsgegners gegen einen Antragsteller mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zu sichern (OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2024 - 19 SchH 5/24, juris Rn. 4).

12

d) Die Frage, ob für eine höhere Instanz oder für Kosten der außergerichtlichen Vertretung Prozesskostensicherheit verlangt werden kann, betrifft nicht die Zulässigkeit des Antrags als solchem. Das gilt auch für die Frage einer treuwidrigen Geltendmachung eines Anspruchs auf Leistung einer Prozesskostensicherheit.

13

3. In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg.

14

Nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO tritt die Verpflichtung auf Leistung einer Prozesskostensicherheit unter anderem dann nicht ein, „wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann“. Das ist hier der Fall.

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a) § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verlangt einen multilateralen oder bilateralen völkerrechtlichen Vertrag, der für Deutschland verbindlich ist und der ausdrücklich den Ausländer von einer Sicherheitsleistung befreit (BeckOK-ZPO/Jaspersen, § 110 Rn. 25, Stand: 01.12.2025). Um einen solchen völkerrechtlichen Vertrag im Sinne von § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO handelt es sich bei dem Haager Übereinkommen über den Zivilprozess vom 01.03.1954 (HZPÜ, BGBl. 1958 II, 576), zu dessen Vertragsstaaten die Bundesrepublik Deutschland und die Russische Föderation gehören (vgl. BGH, Beschluss vom 15.01.2026 - I ZB 53/25, juris Rn. 19). Art. 17 HZPÜ sichert Angehörigen eines Vertragsstaates, die in irgendeinem Vertragsstaat ihren Wohnsitz haben, die Befreiung von der Leistung einer Prozesskostensicherheit vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaates als Kläger zu, wenn sie nur wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen mangelnden Wohnsitzes im Inland Sicherheit leisten sollen. Gleichzeitig wird eine Vollstreckungserklärung einer gegen den Kläger ergehenden Kostenentscheidung zugesichert, d.h. an die Stelle einer Prozesskostensicherheit tritt die Zusicherung der Vollstreckung einer Entscheidung über die Prozesskosten auf diplomatischem Weg (vgl. Muthorst in Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl., § 110 Rn. 23 f. mwN; BeckOK-ZPO/Jaspersen, § 110 Rn. 25.1, Stand: 01.12.2025).

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b) Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin darauf, der Ausnahmetatbestand des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO iVm Art. 17 HZPÜ greife jedenfalls deshalb nicht ein, weil die Anerkennung und Vollstreckung deutscher gerichtlicher Entscheidungen in der Russischen Föderation derzeit aufgrund der aktuellen geopolitischen Situation, der weitreichenden internationalen Sanktionen sowie der erheblich eingeschränkten justiziellen Zusammenarbeit nicht gewährleistet sei. Dieser Ansicht hat der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 15.01.2026 - I ZB 53/25 eine Absage erteilt.

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aa) Auch für die Dauer des russischen Angriffskriegs und den damit verbundenen Unsicherheiten ist die völkerrechtliche Verpflichtung aus Gründen der Rechtssicherheit maßgeblich. Das Abkommen ist nicht ausgesetzt. Die diplomatischen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation bestehen formal fort und sind nicht ausgesetzt. Die Bundesrepublik Deutschland und die Russische Föderation unterhalten im jeweils anderen Land weiterhin eine Botschaft und ein Generalkonsulat. Gründe für eine Aufhebung der Geltung des HZPÜ sind nicht ersichtlich. Nach Art. 63 der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK) vom 23.05.1969, deren Vertragspartner die Bundesrepublik Deutschland ist, bliebe sogar bei Abbruch diplomatischer oder konsularischer Beziehungen zwischen den Parteien eines völkerrechtlichen Vertrages dessen Geltung in aller Regel unberührt. Erst recht ist von einer Fortgeltung des HZPÜ für den Fall auszugehen, dass - wie hier - die bilateralen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zwar auf ein Minimum reduziert, aber nicht völlig abgebrochen wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 15.01.2026 - I ZB 53/25, juris Rn. 32 ff.; KG, Beschluss vom 22.04.2024 - 2 U 16/22, juris Rn. 26 f.; BeckOK ZPO/Jaspersen, § 110 Rn. 25.1, Stand: 01.12.2025).

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bb) Aufgrund der Fortgeltung des HZPÜ mit der darin enthaltenen Befreiung von der Leistung einer Prozesskostensicherheit für die Russische Föderation und die Bundesrepublik Deutschland verfängt auch das völkerrechtliche Prinzip der Reziprozität nicht.

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cc) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin führen auch faktische Hindernisse oder Schwierigkeiten bei der Vollstreckung von Kostenerstattungsansprüchen nicht zu einem Wegfall der Befreiung nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO iVm Art. 17 HZPÜ. Auf die tatsächliche Durchsetzungsmöglichkeit von Kostenerstattungsansprüchen stellt die Regelung in § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gerade nicht ab. Maßgeblich ist alleine eine bestehende völkerrechtliche Verpflichtung (vgl. BGH, Beschluss vom 15.01.2026 - I ZB 53/25, juris Rn. 30; KG Berlin, Beschluss vom 22.04.2024 - 2 U 16/22, juris Rn. 26 f.; OLG Köln, Beschluss vom 17.02.2025 - 19 Sch 24/24, juris Rn. 16).

III.

20

Da es sich um einen Zwischenbeschluss handelt, ist eine Kostenentscheidung nicht zu treffen; diese bleibt dem Endbeschluss vorbehalten (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.1981 - VIII ZR 198/80, juris Rn. 16; OLG München, Beschluss vom 24.06.2021 - 34 Sch 62/19, juris Rn. 38).