Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 12.01.2010 – 3 L 570.09

ECLI:DE:VGBE:2010:0112.3L570.09.0A

Orientierungssatz

1. Ist die für Studienanfänger einer Hochschule festgesetzte Zulassungszahl ausgeschöpft und sind darüber hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden, kommt eine vorläufige Zulassung zum Studium innerhalb der ermittelten Aufnahmekapazität nicht in Betracht.(Rn.1)

2. Ist der Lehreinheit neben dem erstrebten Bachelorstudiengang ein gleichnamiger Masterstudiengang zugeordnet, muss ein gewichteter Curricularanteil beider Studiengänge gebildet werden.(Rn.21)

3. Setzt die Hochschule für die Studiengänge derselben Lehreinheit Zulassungszahlen fest, darf die Verteilung nicht im Missverhältnis zu der sich aus der Anteilquotenbildung ergebenden Verteilung stehen.(Rn.23)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium der Filmwissenschaft (Abschluss: Bachelor of Arts) zum 1. Fachsemester an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2009/10 an erstrebt wird, hat keinen Erfolg Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2009/2010 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 37/2009 vom 17. Juli 2009) für Studienanfänger mit 30 festgesetzte - und nach der Studierendenstatistik vom 22. Oktober 2008 ausgeschöpfte Zulassungszahl hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind.

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I. Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin auf den Berechnungsstichtag 4. Juni 2009 vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität hält im Ergebnis einer Überprüfung stand .

3

1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Filmwissenschaft folgende Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) angesetzt:

4

- 2 Stellen für Professoren (C 3 – C 4),

- 1 Stelle für einen Juniorprofessor (W 1, §§ 102 a, 102 b BerlHG),

- 2 Stellen (rechnerisch) für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (BAT IIa).

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Gegenüber dem Wintersemester 2008/2009, für das die Kammer die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Filmwissenschaft zuletzt überprüft hat, ist eine (bis 30. September 2012) befristete außerplanmäßige halbe Stelle für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter hinzugekommen, was zu einem Deputatsgewinn von 2 LVS führt. Kapazitätsneutral bleibt die Umwandlung der C 1-Stelle 161015 in eine (mit einem befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter besetzte) Juniorprofessorenstelle (W 1), da das Lehrdeputat jeder dieser Stellen von 4 LVS unverändert geblieben ist.

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Die Antragsgegnerin hat die nach BAT IIa ausgewiesene halbe Stelle einer Lehrkraft für besondere Aufgaben (Stellen-Nr. 89057 4) zu Recht unberücksichtigt gelassen, weil sie nur für die Dauer der Besetzung mit der - zum 29. Februar 2008 ausgeschiedenen - akademischen Mitarbeiterin Dr. K. zur Verfügung stand. Dem lag zugrunde, dass diese Stelle zunächst für drei Jahre aus zentralen Mitteln des Qualitätspaktes zur zügigen und erfolgreichen Umsetzung von Bachelor- und Masterstudiengängen und (nur) für weitere zwei Jahre (ab dem 1. Januar 2008) aus dem Fachbereich zur Verfügung stehenden Mitteln finanziert worden war (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2009).

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2. Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals nach der Lehrverpflichtungsverordnung i. d. F. vom 29. April 2008 (GVBl. S. 111) – LVVO - beträgt für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Juniorprofessoren in der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS, in der zweiten Phase 6 LVS, und für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (Qualifikationsstellen) 4 LVS.

8

Aus dem Stellenbestand errechnet sich somit ein Bruttolehrangebot aus verfügbaren Stellen von 30 LVS .

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3. Die von der Antragsgegnerin angesetzte Lehrverpflichtungsverminderung im Umfang von 2 LVS für Prof. K. als Sprecherin eines Sonderforschungsbereichs ist nicht gerechtfertigt. Sonderforschungsbereiche (SFB) sind langfristig angelegte Forschungseinrichtungen der Hochschulen, in denen Wissenschaftler im Rahmen eines fächerübergreifenden Forschungsprogramms zusammenarbeiten. Lehrverpflichtungsverminderungen für Forschungszwecke sieht die LVVO grundsätzlich nur für Professoren an Fachhochschulen vor, deren Lehrdeputat doppelt so umfangreich ist, wie das der Universitätsprofessoren (vgl. § 9 Abs. 4, 2. Alternative, und Abs. 6 LVVO). Dementsprechend geht auch die Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Bestimmung des Umfangs der Lehrverpflichtung in der LVVO grundsätzlich bereits unter Berücksichtigung der den Hochschullehrern obliegenden Forschungsaufgaben erfolgt ist. Für eine Lehrverpflichtungsverminderung kommen nur solche Umstände in Betracht, die in die typisierende Festlegung der Regellehrverpflichtung nicht einbezogen wurden, weil sie aus dem Rahmen der Merkmale fallen, die üblicherweise die Tätigkeit der Lehrperson kennzeichnen (vgl. auch Beschluss des OVG Berlin vom 19. April 1985 - OVG 3 S 13.80 -). Nach § 9 Abs. 4, 1. Alternative LVVO kann zwar auch an einer Universität die Dienstbehörde oder Personalstelle für die Wahrnehmung der Aufgabe des Sprechers eines Sonderforschungsbereichs nach Maßgabe des Haushalts unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach in Ausnahmefällen eine Lehrdeputatsermäßigung gewähren. Die Antragsgegnerin hat jedoch nicht dargelegt, dass eine Abwägungsentscheidung im Hinblick auf die gesetzlich normierten Voraussetzungen getroffen worden wäre. So ist nicht zu erkennen, welche Kriterien die Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Entscheidung gemacht hat, geschweige denn, dass eine Abwägung im Hinblick auf den Lehrbedarf im vorliegenden Studiengang und im Hinblick auf den Ausnahmecharakter einer solchen Bewilligung getroffen worden wäre.

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4. Lehraufträge wirken sich hier im Umfang von 15 LVS kapazitätserhöhend aus. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2008 und Wintersemester 2008/2009) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Nach den von der Antragsgegnerin eingereichten Aufstellungen wurden in den Bezugssemestern im Umfang von 12 bzw. 18 LVS (durchschnittlich pro Semester 15 LVS) besoldete Lehraufträge erteilt und durchgeführt.

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Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 45 LVS (30 LVS aus Stellen zuzüglich 15 LVS aus Lehraufträgen).

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5. Zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebotes ist von der Lehreinheit erbrachter Dienstleistungsexport (§ 11 KapVO) von 11,281 LVS abzuziehen.

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Die Lehreinheit Filmwissenschaft bietet den Studierenden sogenannter Kombinationsstudiengänge die Lehrleistungen, die diese belegen und durch Prüfungsleistungen nachweisen müssen, um ihr Studium durch das von ihnen gewählte, mit 60 Leistungspunkten (LP) bemessene Modulangebot Filmwissenschaft vervollständigen zu können (vgl. §§ 10 ff. der „Studienordnung für den Bachelorstudiengang Filmwissenschaft und für das 60-Leistungspunkte-Modulangebot Filmwissenschaft im Rahmen anderer Studiengänge“ vom 12. September 2007 [Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 68/2007 vom 25. Oktober 2007] mit Beispielstudienplan).

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Der Dienstleistungsbedarf wird nach der Formel 2 in der Anlage 1 der KapVO 1994 E= ∑ q CA q X Aq /2 berechnet, wobei Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs (§ 11 Abs. 2 KapVO) steht. Die Antragsgegnerin hat durch eine Einschreibstatistik vom 20. Oktober 2009 plausibel dargelegt, dass im Wintersemester 2008/2009 insgesamt 29 Studierende für dieses Modul zugelassen wurden. Diese Zahl ist als Studienanfängerzahl (Aq) zugrunde zu legen.

15

Der von der Antragsgegnerin anhand eines Beispielstudienplans für den durch das 60 LP-Modulangebot entstehenden Dienstleistungsexport errechnete und mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2009 korrigierte Curricularanteil (0,778) ist nicht als überhöht anzusehen. Anhand des „Exemplarischen Studienverlaufsplans“ (Anlage 2 der Studienordnung vom 12. September 2007) hat die Antragsgegnerin sämtliche Lehrveranstaltungen in diese Berechnung einbezogen, die den gemäß § 13 Abs. 3 der Studienordnung zu absolvierenden und in detaillierten Modulbeschreibungen (Anlage 1 der Studienordnung) erläuterten Pflichtmodulen zugeordnet sind. Bei den für die einzelnen Lehrveranstaltungsarten verwendeten Anrechnungsfaktoren und angesetzten Betreuungsrelationen ist sie offenbar weitgehend den Vorgaben der Entschließung des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 („Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen“), III. Abschnitt (Berechnung des Lehraufwands), S. 5 ff., gefolgt. Dies ist im Grundsatz nicht zu beanstanden; denn damit wird den besonderen Anforderungen der im Zuge der Einführung einer gestuften Studienstruktur zunehmend eingerichteten Bachelorstudiengänge Rechnung getragen. Diese Anforderungen, die zu einer Reduzierung der Abbrecherquoten und zu kürzeren Studienzeiten führen sollen, zielen auf eine Intensivierung der Ausbildung, die nach dem Vorstellungen der HRK (a.a.O.) wiederum nur durch Lehrveranstaltungen mit kleineren Gruppengrößen und einer Ausweitung des Anteils dieser Lehrveranstaltungen am Curriculum zu erreichen ist. Den in den Beschlüssen zum Wintersemester 2008/2009 geäußerten Bedenken der Kammer gegen die abweichend von diesen Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz für Übungen und Proseminare angesetzte Gruppengröße hat die Antragsgegnerin durch Modifizierung ihrer damaligen Berechnung entsprochen. Multipliziert mit der durch 2 geteilten Studienanfängerzahl (Aq /2) ergibt sich ein Dienstleistungsabzug von (0,778 x 14,5 =) 11,281 LVS.

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Das bereinigte Lehrangebot beträgt danach (45LVS – 11,281LVS =) 33,719 LVS .

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6. Die dem so errechneten bereinigten Lehrangebot gegenüber zu stellende Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Filmwissenschaft wird durch den Curricularnormwert (CNW) ausgedrückt, der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO).

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Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind grundsätzlich die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricular norm werte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Der dort unterschiedslos für Diplom-, Magister- und Bachelorabschlüsse im Studiengang Filmwissenschaft festgesetzte CNW von 3,0 (Abschnitt I, Buchstabe c) Nr. 15 der Anlage 2 KapVO i.d.F. vom 19. Mai 2003, GVBl. S. 181), von dem auch die Antragsgegnerin nicht ausgeht, gibt die Lehrnachfrage des erst durch die Studienordnung und die Prüfungsordnung vom 12. September 2007 eingerichteten Bachelorstudiengangs Filmwissenschaft erkennbar nicht zutreffend wieder. Dies ergibt sich schon daraus, dass es sich nicht um einen vollständigen Studiengang handelt, wie dies bei einem sogenannten Mono-Bachelorstudiengang der Fall wäre, sondern nur um das 90 Leistungspunkte und damit etwa nur die Hälfte der Lehrnachfrage eines vollständigen Studiums umfassende Kernfachstudium, das erst durch Module aus anderen fachlichen Bereichen im Umfang von 60 LP sowie das 30 LP umfassende Modul Allgemeine Berufsvorbereitung zu einem vollständigen Studium zu ergänzen ist .

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Die Antragsgegnerin hat, ohne den genannten Curricularnormwert auch nur in Betracht zu ziehen, für den Bachelorstudiengang Filmwissenschaft offenkundig ebenfalls anhand der oben dargestellten Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 einen Curricularwert von 1,2333 ermittelt. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da die Antragsgegnerin hierbei anhand des „Exemplarischen Studienverlaufsplans“ (Anlage 2 der Studienordnung vom 12. September 2007 i.d.F. der Änderung vom 16. Juli 2008, Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 43/2008 vom 8. August 2008) sämtliche Lehrveranstaltungen einbezogen hat, die den gemäß § 8 dieser Studienordnung und in detaillierten Modulbeschreibungen (Anlage 1 der Studienordnung) erläuterten Pflichtmodulen zugeordnet sind, und da sie bei den für die einzelnen Lehrveranstaltungsarten verwendeten Anrechnungsfaktoren und angesetzten Betreuungsrelationen offenbar weitgehend den Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz (a.a.O.) gefolgt ist. Soweit sie dabei in ihrer Berechnung für das Wintersemester 2008/2009hinsichtlich der für Übungen und Proseminare anzusetzenden Gruppengrößen von diesen Vorgaben abgewichen war, hält sie daran nicht mehr fest. Allerdings hat sie nunmehr für die Bachelorarbeit mit 0,3000 einen zu hohen Curricularanteil (CA) angesetzt. Allein ihr Hinweis darauf, dass nach den Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz ein Curricularanteil von 0,2 – 0,3 empfohlen werde und dass die Ausbildung in diesem Studiengang forschungsorientiert sei, reicht dafür nicht aus, zumal sich weder aus der Studien- noch aus der Prüfungsordnung ein forschungsspezifischer Schwerpunkt ergibt. Berücksichtigt man, dass gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 5 Satz 3 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Filmwissenschaft vom 12. September 2007 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 68/2007 vom 25. Oktober 2007, S. 1759) von den für das Kernfach vorgesehenen 90 Leistungspunkten (LP) 10 auf die Bachelorarbeit entfallen, muss sich dieses Verhältnis in etwa auch in der Verteilung der Curricularanteile niederschlagen. Da nach der Berechnung der Antragsgegnerin auf das Kernfachstudium ohne die Bachelorarbeit (= 80 LP) ein CA von 1,1114 entfällt, ergäbe sich für die Bachelorarbeit ein CA von 0,1389 (1/8 von 1,1114). Ausgehend von den Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz kann jedoch ein CA von 0,2 akzeptiert werden; dem entspricht die Rechtsprechung der Kammer zu Bachelorstudiengängen, die an Fachhochschulen an die Stelle von Diplomstudiengängen treten, bei der Berechnung des Curricularwertes für die Bachelorarbeit nur die Hälfte des in der Anlage 2 Teil 2 zur KapVO II als Veranstaltungsart Q angegebenen CA von 0,4 für die Graduiertenarbeit anzusetzen (vgl. z.B. Beschluss vom 13. Dezember 2005 – VG 3 A 414.05 u.a. – zu Wirtschaftskommunikation FHTW Wintersemester 2005/2006).

20

Dementsprechend war der von der Antragsgegnerin errechnete Curricularanteil zu korrigieren und stattdessen mit 1,3114 anzusetzen.

21

7. Da der Lehreinheit Filmwissenschaft neben dem Bachelorstudiengang Filmwissenschaft auch ein gleichnamiger Masterstudiengang zugeordnet ist (vgl. Studienordnung vom 6. Juni 2007 [Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 45/2007 vom 8. August 2007]), muss zunächst ein gewichteter Curricularanteil beider Studiengänge gebildet werden.

22

Den auf diesen Masterstudiengang entfallenden Curriculareigenanteil hat die Antragsgegnerin mangels eines entsprechenden Normwertes ebenfalls mittels eines Beispielstudienplans anhand des Exemplarischen Studienverlaufsplans in Anlage 2 und der detaillierten Modulbeschreibungen in Anlage 1 der Masterstudienordnung vom 6. Juni 2007 offenbar gleichfalls den Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz folgend nachvollziehbar ermittelt. Insoweit war aus den oben dargelegten Gründen nur die für Übungen (mit 15 bzw. 20) zugrunde gelegte Gruppengröße auf 30 zu korrigieren, so dass sich ein Curricularanteil von 1,4887 ergibt.

23

Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit zusammengefassten Studiengänge sind die von der Hochschule festgesetzten Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge vornimmt. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität für bestimmte Studiengänge ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich und „kapazitätsvernichtend“ erfolgt (Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rdn. 3) - vom Gericht zu beachten. Materielle Kriterien hält die KapVO insoweit nicht bereit. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 19. Februar 2004 – VG 3 A 1564.03 u.a. – Politikwissenschaft FU – und 13. Dezember 2005 – VG 3 A 414.05 u.a. – Wirtschaftskommunikation FHTW - ) ist es sachgerecht, für die Bemessung der jeweiligen Anteilquote auf die Zahl der Studienanfänger bzw. die insoweit festgesetzte Zulassungszahl eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs im Verhältnis zu der entsprechenden Zahl der anderen derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengänge abzustellen. Gerade wenn die Hochschule für diese Studiengänge Zulassungszahlen festsetzt, darf die darin zu Ausdruck gebrachte Verteilung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit nicht in Widerspruch zu der sich aus der Anteilquotenbildung ergebenden Verteilung stehen, insbesondere dann nicht, wenn eine hohe Anteilquote für einen Studiengang mit vergleichsweise niedriger Zulassungszahl nicht durch einen entsprechend höheren Curricularanteil dieses Studiengangs zu rechtfertigen wäre.

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Ein solches Missverhältnis liegt hier jedoch nicht vor, da die Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang eine Zulassungszahl von 30 und für den Masterstudiengang Filmwissenschaft von 20 und die Anteilquoten auf 0,6 und 0,4 festgesetzt hat.

25

Danach errechnet sich nach der Formel 4 der Anl. 1 zur KapVO folgender gewichteter Curricularanteil :

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Studiengang

CNW bzw.

Curricularanteil

Anteilquote

Filmwissenschaft/Bachelor

1,3114

0,6

0,7868

Filmwissenschaft/Master

1,4887

0,4

0,5955

gewichteter CA

1,3823

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8. Bei Verdopplung des bereinigten Lehrangebots (33,3587LVS), Division durch den gewichteten Curriculareigenanteil (Formel 5 der Anlage 1 zu KapVO 1994) und anschließender Multiplikation mit der für den Bachelorstudiengang festgelegten Anteilquote ergibt sich für diesen Studiengang eine Basiszahl von 33,719x 2 :1,3823 X 0,6 =) 29,2721 .

28

9. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO). Der von der Antragsgegnerin nach dem sog. Hamburger Modell ermittelte Schwund von 0,8868 erscheint bei summarischer Prüfung nicht beanstandenswert. Die Basiszahl dividiert durch diesen Schwundfaktor ergibt eine Zahl von 33,0087, abgerundet 33 Studienplätzen.

29

10. Da die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Einschreibstatistik vom 4. November 2009 für das 1. Fachsemester 43 Studierende (einschließlich 1 Beurlaubter) zugelassen hat, sind keine weiteren Studienplätze zu besetzen.

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11. Die von der Antragstellerin zunächst auch begehrte Zuweisung eines das erstrebte Kernfach Filmwissenschaft ergänzenden Moduls war nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, nachdem die Antragstellerin auf den gerichtlichen Hinweis vom 10. September 2009 hin nicht klargestellt hat, hieran festhalten zu wollen.

31

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.