Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 13.01.2010 – 3 L 531.09
ECLI:DE:VGBE:2010:0113.3L531.09.0A
Orientierungssatz
Es ist kapazitätsrechtlich zu beanstanden, wenn für Stellen aufgrund einer "Doppelmitgliedschaft" in einem Zentralinstitut nur die Hälfte der Deputatstunden angesetzt werden. Die Verwendung des Lehrangebots einer dieser Stellen für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang stellt kapazitätsrechtlich weder eine prozentuale Zuordnung dieser Stellen zu der Lehreinheit jenes Studienganges dar noch eine dem Stelleninhaber gewährte Verminderung seiner Lehrverpflichtung. Sie ist grundsätzlich als – das Lehrdeputat reduzierender – Dienstleistungs export (§ 11 Abs. 1 KapVO) der Lehreinheit zu berücksichtigen, der die Stelle zugeordnet ist, und (sozusagen spiegelbildlich) als – die Lehrnachfrage reduzierender – Dienstleistungs import (§ 13 Abs. 4 KapVO) der Lehreinheit, deren Studierenden das Lehrangebot zugute kommt. (Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO), mit dem die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Studium der Nordamerikastudien (Mono-Bachelor) im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin nach den Verhältnissen des Wintersemesters 2009/10 begehrt, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2009/10 (ABl. der Antragsgegnerin Nr. 37/2009 vom 17. Juli 2009) für den Bachelorstudiengang Nordamerikastudien festgesetzte Zulassungszahl von 50 und die bereits erfolgte Zulassung von 64 hinaus keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung stehen.
I. Die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag 4. Juni 2009 vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität für den das Wintersemester 2009/10 betreffenden Abschnitt des Berechnungszeitraums hält im Ergebnis einer Überprüfung stand.
1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Nordamerika folgende Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) zugrunde gelegt:
- 7 Stellen für Professoren (C 3/ W 3 - C 4),
- 4 Stellen für Juniorprofessoren in der ersten Phase des Dienstverhältnisses (W 1),
- 9 Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (BAT II a).
Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt nach der Lehrverpflichtungsverordnung i.d.F. vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) – LVVO - für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Juniorprofessoren für die Dauer der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS und für vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen (Qualifikationsstellen) 4 LVS.
a) Aus dem Bestand von insgesamt 20 Stellen hat die Antragsgegnerin (ohne Deputatsverminderungen) ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von nur 76,685 LVS (statt 115 LVS) errechnet.
Damit hat sich zwar gegenüber dem Sommersemester 2007, für das der Kammer letztmalig eine Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für die Lehreinheit Nordamerikastudien vorgelegt wurde, das Lehrangebot grundsätzlich um 4 Stellen (was 16 LVS entspräche) erhöht.
b) Allerdings hat die Antragsgegnerin - wie bereits in den Kapazitätsunterlagen für das Sommersemester 2007 - in ihrer Kapazitätsberechnung für die Stellen der Professoren (070115, Prof. A. aus FB Soziologie; 100206 Prof. C. aus FB VWL; 130051, Prof. L. aus FB Geschichte; 150180 Prof. M. aus FB Politologie; 160320, Prof. F. aus FB Anglistik; 150191, Prof. W. aus FB Soziologie; 160332, Prof. H. aus FB Anglistik) und Juniorprofessoren (891233, Jun.Prof. S. aus FB VWL; 050115, Jun.Prof. B. aus FB Anglistik; 070125, Jun.Prof. L. als Vertretung aus FB Geschichte; 070130, Jun.Prof. T. aus FB Anglistik) jeweils nur die Hälfte der Deputatsstunden (4,5 LVS bzw. 2 LVS) angesetzt, weil diese Stellen aufgrund einer „Doppelmitgliedschaft“ im Zentralinstitut für Nordamerikastudien einerseits und dem jeweiligen Fachbereich andererseits der Lehreinheit Nordamerikastudien nur anteilig zur Verfügung stünden. Maßgeblich für diese - nach Ansicht der Antragsgegnerin „normative“ - Berechnungsweise sei die Schwierigkeit, die Ausbildungskapazität für kleine Fachbereiche, die an Zentralinstituten beteiligt sind, angemessen zu berechnen. Die nach der KapVO vorgegebene Berechnungsweise trage den Besonderheiten des Dienstleistungstransfers nicht hinreichend Rechnung, die sich daraus ergäben, dass vom Lehrpersonal einer Lehreinheit ausschließlich für Studierende anderer Lehreinheiten bestimmte Lehrveranstaltungen angeboten werden.
aa) Nicht zu überzeugen vermag der Versuch der Antragsgegnerin, zu belegen, dass die genannten Stellen jeweils zu 50 % tatsächlich (auch) der Lehreinheit Nordamerikastudien zugeordnet seien.
Allein der Hinweis, dass eine „Doppelmitgliedschaft“ seit Gründung der Zentralinstitute Anfang der 70er Jahre vorgesehen sei, reicht hierfür nicht aus. Zwar eröffnet § 83 Abs. 1 BerlHG den Hochschulen die Möglichkeit, Zentralinstitute zu errichten, in denen Mitglieder der Hochschule aus verschiedenen Fachbereichen zusammenarbeiten, eine Vorgabe über eine Stellenteilung trifft die Vorschrift jedoch nicht. Soweit die Antragsgegnerin auf den vom Kuratorium mit Beschluss vom 5. April 2004 beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan verweist, der auf den S. 113 bis 120 Funktion und Ausstattung der Zentralinstitute beschreibt, ergibt sich auch hieraus nicht die hälftige Teilung der genannten Stellen. Vielmehr weist der verwendete Ausdruck "Mutterfachbereiche" (S. 113, 118) entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin darauf hin, dass die genannten Stellen vollständig dem jeweiligen Fachbereich und gerade nicht - auch nicht anteilig - dem Zentralinstitut zugeordnet sind. Hieran ändert auch die Beschreibung der Sollstruktur am Beispiel der Volkswirtschaftslehre auf Seite 26 dieses Struktur- und Entwicklungsplans nichts, in der ein Teilbereich im Fach Volkswirtschaftslehre mit "Volkswirtschaftslehre unter besonderer Berücksichtigung Nordamerikas (50 % am John-F.-Kennedy-Institut)“ bzw. mit "Volkswirtschaftslehre unter besonderer Berücksichtigung Osteuropas (50 % am Osteuropa-Institut)“ bezeichnet wird. Hierin dürfte lediglich die Beteiligung der Inhaber der jeweiligen Professur an Forschung und Lehre mit einem Teil ihrer Lehrverpflichtung an den Fachgebieten des jeweiligen Zentralinstituts zum Ausdruck gebracht worden sein. Eine hälftige Aufteilung der Stellen im Stellenplan oder gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 5 BerlHG ergibt sich daraus nicht. Auch die Art der Ausschreibung und Besetzung der Stellen, deren Inhaber jeweils ein Fach im Zentralinstitut und verschiedene Fächer im jeweiligen Fachbereich vertreten (sollen), bedingt keine Teilung der Stelle, sondern lediglich die Zuweisung verschiedener Funktionen in unterschiedlichen Fachbereichen bzw. im Zentralinstitut an den Stelleninhaber. Dass bei der Streichung einer Stelle, deren Inhaber sowohl Aufgaben in einem Fachbereich als auch in einem Zentralinstitut wahrnimmt, der Strukturplan nur den Fortfall einer Professorenstelle vorsieht, ändert an der Betrachtung einer nach dem Sollstellenplan ungeteilt vorgesehenen Stelle ebenfalls nichts, sondern bestätigt dies vielmehr. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin die genannten Stellen auch jeweils zu 100 % in die Kapazitätsberechnung der betreffenden Fachbereiche eingestellt.
bb) Eine „normative Teilung“ der Stellen aus rein kapazitätsrechtlichen Gesichtspunkten bzw. eine Reduzierung der Lehrverpflichtung für die Professorenstellen wegen teilweiser Zuordnung zum Zentralinstitut für Nordamerikastudien kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 17. Juli 2003, VG 3 A 499.03 u.a, betreffend den Studiengang VWL im Hinblick auf das Osteuropa-Institut), zumal die Antragsgegnerin diese Stellen – wie oben ausgeführt – nicht wirklich „geteilt“ hat. Dies widerspräche dem abstrakten Stellenprinzip (§ 8 KapVO), wonach (volle, d.h. ungeteilte) Stellen bei der Lehreinheit erfasst werden, der sie zugeordnet sind . Dies sind hier die Lehreinheiten Soziologie, Volkswirtschaftslehre, Geschichte, Politikwissenschaft und Anglistik. Die Verwendung des Lehrangebots einer dieser Stellen für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang stellt kapazitätsrechtlich weder eine prozentuale Zuordnung dieser Stellen zu der Lehreinheit jenes Studienganges dar noch eine dem Stelleninhaber gewährte Verminderung seiner Lehrverpflichtung. Sie ist nach den normativen und daher verbindlichen Vorgaben der KapVO vielmehr grundsätzlich als – das Lehrdeputat reduzierender – Dienstleistungs export (§ 11 Abs. 1 KapVO) der Lehreinheit zu berücksichtigen, der die Stelle zugeordnet ist, und (sozusagen spiegelbildlich) als – die Lehrnachfrage reduzierender – Dienstleistungs import (§ 13 Abs. 4 KapVO) der Lehreinheit, deren Studierenden das Lehrangebot zugute kommt. Soweit die genannten Stelleninhaber also für das Zentralinstitut für Nordamerikastudien Lehrveranstaltungsstunden erbringen, deren Besuch für die dortigen Studierenden nach deren Studien- und Prüfungsordnung zur Erreichung des Studienziels oder eines Studienabschnitts erforderlich ist, kann dies bei der Lehreinheit Nordamerikastudien nur zu einer Aufteilung des in die Kapazitätsberechnung einzustellenden Curricularwertes führen, nicht hingegen zu einer (anteiligen) Erhöhung des Stellenbestandes oder - was der Antragsgegnerin vorzuschweben scheint - zu einer Erhöhung des Lehrdeputats im Umfang des Dienstleistungsexports, der bei den Lehreinheiten, denen die Stellen zugeordnet sind, in Abzug zu bringen ist.
cc) Für eine Abweichung vom abstrakten Stellenprinzip gibt es keine zwingende Notwendigkeit. Allein die Tatsache, dass eine Berechnung, bei der die in Rede stehenden Lehrleistungen als Dienstleistungsimport für die Lehreinheit Nordamerikastudien berücksichtigt werden, zu einer gegenüber der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Berechnung verminderten Aufnahmekapazität führen würde, kann dafür nicht ausschlaggebend sein.
Die Bedenken der Antragsgegnerin, dass das Festhalten am abstrakten Stellenprinzip zu von Semester zu Semester wechselnden Ergebnissen führe, treffen auf die hier in Rede stehende Berechnung der Aufnahmekapazität für die Lehreinheit Nordamerikastudien nur dann zu, wenn die „importierten“ Lehrleistungen nicht ständig von anderen Lehreinheiten, sondern mitunter auch von dem der Lehreinheit Nordamerikastudien zugeordneten Lehrpersonal erbracht werden, was nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin jedoch nicht der Fall zu sein scheint.
Das von der Antragsgegnerin dargestellte Problem, dass sich die Größenordnung des Dienstleistungsexports und damit der Umfang des der Lehreinheit verbleibenden bereinigten (nicht: un bereinigten!) Lehrangebots entsprechend der unterschiedlichen Beteiligung an den „exportierten“ Lehrveranstaltungen von Jahr zu Jahr ändere, stellt sich nur bei der Lehreinheit, deren Lehrpersonal diese Lehrveranstaltungen durchführt. Es hat dagegen keine unmittelbare Relevanz für die hier zu beantwortende Frage, ob bei der Lehreinheit, deren Studierende diese Lehrveranstaltungen wahrnehmen, entgegen der Vorgabe in § 13 Abs. 4 KapVO von einer Aufteilung des Curricularwertes abgesehen werden darf.
Im Ergebnis führt der Berechnungsansatz jedoch zu keiner Benachteiligung der Antragstellerin. Denn die Antragsgegnerin hat wegen der von ihr insoweit gesehenen Schwierigkeiten die anderen Lehreinheiten zugeordneten Professorenstellen - kapazitätsfreundlich - nicht nur dort in vollem Umfang (jedenfalls in den Lehreinheiten Volkswirtschaftslehre und Politikwissenschaft, für die der Kammer Kapazitätsunterlagen für das Wintersemester 2009/2010 vorliegen), sondern zusätzlich in der Lehreinheit Nordamerikastudien mit einem (fiktiven) Anteil von 50 % in die Berechnung eingestellt. Hieraus ergeben sich zusätzlich verfügbare Deputatsstunden in Höhe von (7 x 4,5 + 4 x 2 =) 39,5 LVS, die nach den Berechnungen der Antragsgegnerin zu den der Lehreinheit Nordamerikastudien tatsächlich zur Verfügung stehenden Deputatsstunden aus Stellen von (9 x 4 =) 36 LVS hinzutreten. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin die verfügbaren Deputatsstunden um einen „Ausgleichswert“ von 0,07 bzw. 1,11 LVS erhöht, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass bei der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheiten Volkswirtschaftslehre und Politikwissenschaft der Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Nordamerikastudien mit 6,57 LVS bzw. 5,61 LVS und damit höher ausfiel, als das der Lehreinheit Nordamerikastudien zugerechnete anteilige Lehrdeputat (jeweils 4,5 LVS) der Lehrpersonen, die die „exportierten“ Lehrveranstaltungen durchführen. Konsequenterweise hat die Antragsgegnerin insoweit Curricularfremdanteile nicht in Abzug gebracht. Auch wenn diese Vorgehensweise - wie bereits ausgeführt - nicht den Vorgaben der KapVO entspricht, sieht das Gericht angesichts des für den Studiengang Nordamerikastudien kapazitätsfreundlichen Ergebnisses von einer Herabsetzung des Lehrangebots aus verfügbaren Stellen ab, solange die Antragsgegnerin die hier mit 50 % berücksichtigten Stellen weiterhin in vollem Umfang in die Berechnung der Aufnahmekapazität der Lehreinheiten einstellt, denen sie zugeordnet sind, und damit ihre Berechnungsweise nicht zu Lasten anderer (zulassungsbeschränkter) Studiengänge geht.
c) Insgesamt steht der Lehreinheit damit unter Zugrundelegung der Berechnungsweise der Antragsgegnerin ein Bruttolehrangebot aus (verfügbaren) Stellen von (39,5 + 36 + 0,07 + 1,11 LVS =) 76,68 LVS zur Verfügung.
2. Lehrverpflichtungsverminderungen sind im Umfang von 1,125 LVS anzuerkennen.
Die von der Antragsgegnerin gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 LVVO in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtungsverminderung von 2,25 LVS für den Vorsitzenden des Institutsrats des Nordamerika-Instituts, Prof. W., die auf einer vom Präsidium der Antragsgegnerin getroffenen generellen Regelung beruht(vgl. „Generelle Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Dekaninnen und Dekane der Fachbereiche sowie für die Vorsitzenden der Institutsräte der Zentralinstitute“, Rundschreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin, FU-Rundschreiben V Nr. 4/05 vom Januar 2005), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung ist insoweit nicht erforderlich (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 23. August 2006, OVG 5 NC 21.06). Hiervon stellt die Antragsgegnerin wegen der aus ihrer Sicht bestehenden Doppelmitgliedschaft konsequent nur die Hälfte ein.
3. In die Ermittlung des Lehrangebots sind schließlich die nach § 10 KapVO anzusetzenden Lehrauftragsstunden im Umfang von 10 LVS (Sommersemester 2008: 10 LVS, Wintersemester 2008/09: 10 LVS) einzurechnen, wobei Lehraufträge für den auslaufenden Magisterstudiengang nicht zu berücksichtigen waren (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 26. Januar 2009 - VG 3 L 60.09 u.a. – Publizistik WS 2008/2009).
4. Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich somit auf 85,555 LVS (76,68 LVS aus Stellen abzüglich 1,125 LVS Verminderungen zuzüglich 10 LVS Lehrauftragsstunden).
5. Zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots ist von der Lehreinheit erbrachter Dienstleistungsexport (§ 11 KapVO) im Umfang von 1,9206 LVS abzuziehen.
Grundlage der Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs ist die Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO E (Dienstleistungsbedarf) = S q CA q (Curricularanteile, die an Studiengänge außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen sind) x A q : 2 (die Hälfte der jährlichen Studienanfängerzahl).
Die Lehreinheit Nordamerikastudien erbringt für Studierende anderer Bachelorstudiengänge ein 30-Leistungspunkte-Modulangebot Nordamerikastudien (vgl. Studienordnung für den Bachelorstudiengang Nordamerikastudien und das 30-Leistungspunkte-Modulangebot Nordamerikastudien im Rahmen anderer Studiengänge, Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 69/2006 vom 30. Oktober 2006). Der von der Antragsgegnerin anhand eines Beispielstudienplans errechnete Curricularanteil von (rechnerisch) 0,426 8 ist nicht zu beanstanden.
Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Antragsgegnerin bei den Anrechnungsfaktoren und angesetzten Betreuungsrelationen nach eigenen Angaben (vgl. Schriftsatz vom 10. Dezember 2009) den Vorgaben der Entschließung des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 („Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen“), III. Abschnitt (Berechnung des Lehraufwands), S. 5 ff., folgt. Denn damit wird den besonderen Anforderungen der im Zuge der Einführung einer gestuften Studienstruktur zunehmend eingerichteten Bachelorstudiengänge Rechnung getragen. Diese Anforderungen, die zu einer Reduzierung der Abbrecherquoten und zu kürzeren Studienzeiten führen sollen, zielen auf eine Intensivierung der Ausbildung, die nach den Vorstellungen der HRK (a.a.O.) wiederum nur durch Lehrveranstaltungen mit kleineren Gruppengrößen und einer Ausweitung des Anteils dieser Lehrveranstaltungen am Curriculum zu erreichen ist. Den Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz entsprechend setzt die Antragsgegnerin dabei beanstandungsfrei für die sogenannten Aufbaukurse und Aufbauseminare eine Gruppengröße von 30 (Empfehlung der HRK für Seminare: 15 - 30, Mittelwert 22,5) und für die sogenannten Grundkurse, die nach der Beschreibung in § 4 der Studienordnung der Veranstaltungsart „Übung“ zugeordnet werden können, eine Gruppengröße von 50 (Empfehlung der HRK für Übungen: 30 - 60, Mittelwert 45) an.
Der Dienstleistungsabzug liegt unter Zugrundelegung der Einschreibergebnisse des Wintersemesters 2008/2009 im Hinblick auf die Studienanfängerzahl bei (0,4268 x 4,5 [Aq:2] =) 1,9206 LVS .
Der Ansatz des anzuerkennenden Dienstleistungsbedarfs von 1,9206 LVS führt danach zu einem bereinigten Lehrangebot von (87,555 LVS – 1,9206 LVS =) 83,6344 LVS.
6. Die dem so errechneten bereinigten Lehrangebot gegenüber zu stellende Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Nordamerikastudien wird durch den Curricularnormwert (CNW) ausgedrückt, der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind grundsätzlich die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Für den Studiengang Nordamerikastudien ist dort unterschiedslos für Diplom-, Magister- und Bachelorabschlüsse ein CNW von 3,1 festgesetzt (Abschnitt I, Buchstabe c) Nr. 39 der Anlage 2 KapVO i.d.F. vom 19. Mai 2003, GVBl. S. 181). Demgegenüber hat die Antragsgegnerin anhand eines exemplarischen Studienverlaufsplans einen Curricularwert von 2,1933 und (nach Abzug des vom Sprachenzentrum erbrachten Dienstleistungsimports von 0,3999) einen lehreinheitsspezifischen Curricularanteil von 1,7933 ermittelt, der nicht zu beanstanden ist.
Gegen die angesetzte Gruppengröße von 50 für die sogenannten Grundkurse bestehen nach Vorgesagtem keine Bedenken. Auch der Ansatz einer Gruppengröße von (nur) 15 für die in der Vertiefungsphase vorgesehenen Vertiefungsseminare ist nicht zu beanstanden (vgl. bereits die das WS 2008/09 betreffenden Beschlüsse der Kammer vom 6. Februar 2009 für Sozial- und Kulturanthropologie, VG 3 L 60.09 u.a.).
Für die Bachelorarbeit und die sich anschließende mündliche Prüfung hat die Antragsgegnerin beanstandungsfrei einen CA von 0,3000 angesetzt. Nach den Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz wird hierfür ein Curricularanteil von 0,2 – 0,3 empfohlen. Berücksichtigt man, dass gemäß § 4 Abs. 2 der „Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Nordamerikastudien und das 30-Leistungspunkte-Modulangebot Nordamerikastudien im Rahmen anderer Studiengänge“ vom 19. April 2006 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 69/2006 vom 30. Oktober 2006, S. 35) von den für das Kernfach vorgesehenen 120 Leistungspunkten (LP) 12 auf die Bachelorarbeit entfallen und 3 LP auf die mündliche Prüfung, muss sich dieses Verhältnis in etwa auch in der Verteilung der Curricularanteile niederschlagen. Da nach der Berechnung der Antragsgegnerin auf das Kernfachstudium ohne die Bachelorarbeit (= 105 LP) ein CA von 1,8933 entfällt, ergäbe sich für die Bachelorarbeit einschließlich mündlicher Prüfung (= 15 LP) ein CA von 0,2705. Ausgehend von den Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz ist danach ein CA von 0,3 gerechtfertigt.
Dementsprechend ist der Curricularwert mit 1,7933 anzusetzen.
7. Da der Lehreinheit Nordamerikastudien neben dem Bachelorstudiengang weitere Studiengänge zugeordnet sind, muss ein gewichteter Curricularanteil aller Studiengänge gebildet werden. Hierfür sind zunächst die Curricularanteile der anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge zu ermitteln.
a) Für den konsekutiven Masterstudiengang Nordamerikastudien hat die Antragsgegnerin anhand eines exemplarischen Studienverlaufsplans (vgl. Anlage 1 zu § 5 Abs. 3 der Studienordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Nordamerikastudien, Amtsblatt der Antragsgegnerin 10/2005 vom 21. März 2005, S. 2, und Nr. 73/2007 vom 22. November 2007, S. 2318) einen lehreinheitsspezifischen Curricularanteil von 2,0999 (ohne Rundung) zugrunde gelegt, der nicht zu beanstanden ist.
b) Für das Promotionsstudium Nordamerikastudien , welches die Graduiertenschule für Nordamerikastudien anbietet, hat die Antragsgegnerin beanstandungsfrei einen Curricularanteil von 1,2000 errechnet.
8. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit zusammengefassten Studiengänge sind die von der Hochschule festgesetzten Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge vornimmt. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität für bestimmte Studiengänge ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich und „kapazitätsvernichtend“ erfolgt (Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rdn. 3) - vom Gericht zu beachten. Materielle Kriterien hält die KapVO insoweit nicht bereit. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 19. Februar 2004 - VG 3 A 1564.03 u.a. - Politikwissenschaft FU - und 13. Dezember 2005 - VG 3 A 414.05 u.a. - Wirtschaftskommunikation FHTW - ) ist es sachgerecht, für die Bemessung der jeweiligen Anteilquote auf die Zahl der Studienanfänger bzw. die insoweit festgesetzte Zulassungszahl eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs im Verhältnis zu der entsprechenden Zahl der anderen derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengänge abzustellen. Gerade wenn die Hochschule für diese Studiengänge Zulassungszahlen festsetzt, darf die darin zum Ausdruck gebrachte Verteilung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit nicht in Widerspruch zu der sich aus der Anteilquotenbildung ergebenden Verteilung stehen, insbesondere dann nicht, wenn eine hohe Anteilquote für einen Studiengang mit vergleichsweise niedriger Zulassungszahl nicht durch einen entsprechend höheren Curricularanteil dieses Studiengangs zu rechtfertigen wäre. Ein solches Missverhältnis liegt hier jedoch nicht vor.
Danach ergibt sich nach der Formel 4 der Anl. 1 zur KapVO folgender gewichteter Curricularanteil:
Studiengang
CNW bzw.
Curricularanteil
Anteilquote
Nordamerikastudien/
Bachelor
1,7933
0,515
0,9235
Nordamerikastudien/
Master
2,0999
0,32
0,6720
Promotionsstudiengang
1,2000
0,165
0,1980
gewichteter CA
1,7935
9. Bei Verdopplung des bereinigten Lehrangebots ( 83,6344 ), Division durch den gewichteten Curriculareigenanteil (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO 1994) und anschließender Multiplikation mit der für den Bachelorstudiengang festgelegten Anteilquote ergibt sich für diesen Studiengang eine Basiszahl von (83,6344 x 2 : 1,7935 x 0,515 =) 48,031.
10. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO), wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die von der Antragsgegnerin nach dem sog. Hamburger Modell ermittelte Schwundquote von 0,9557 erscheint bei summarischer Prüfung nicht beanstandenswert (vgl. Anlage 12 zum Schriftsatz vom 19. November 2009).
Die Basiszahl dividiert durch den Schwundfaktor ergibt eine Zahl von (48,031 : 0,9557 =) 50,2574, gerundet 50 Studienplätzen für Studienanfänger im Bachelorstudiengang.
11. In Anbetracht der bereits zugelassenen 64 Studierenden im Bachelorstudiengang (vgl. Anlage 13 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19. November 2009) stehen keine zusätzlichen Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.