Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 14.01.2010 – 3 K 1088.09 V

ECLI:DE:VGBE:2010:0114.3K1088.09V.0A

Orientierungssatz

1. Der vom Gesetzgeber mit der Regelung in § 16 Abs. 1 AufenthG privilegierte Aufenthaltszweck setzt voraus, dass mit einem erfolgreichen Studienabschluss innerhalb angemessener Zeit gerechnet werden kann; dies ergibt sich aus den Anforderungen an die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken.(Rn.19)

2. Hat der betreffende Ausländer bereits eine abgeschlossene Ausbildung in seinem Heimatland erworben und sich dort beruflich etabliert, ist der Wunsch nach einem Aufbaustudium aus wissenschaftlichen Interesse an einer deutschen Hochschule nicht hinreichend, um diesen Studienwunsch durch eine positive Ermessensentscheidung zu unterstützen.(Rn.21)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums zu Studienzwecken.

2

Die am 21. September 1977 in Shiraz/Iran geborene, jetzt 32-jährige Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Sie ist ledig und kinderlos. Sie absolvierte in der Zeit von 1998 bis 2003 an der Freien Islamischen AZAD-Universität in Shiraz ein Jurastudium, das sie im Februar 2003 abschloss. Nach einem anschließenden mehrjährigen Referendariat erhielt sie im Dezember 2006 nach einer Aufnahmeprüfung der Anwaltskammer, einem 18-monatigen Lehrgang sowie einer weiteren Prüfung eine Zulassung als Rechtsanwältin. Als Rechtsanwältin arbeitete sie bis zum Jahre 2008 für eine Bank und ein anderes Unternehmen und danach als freie Anwältin. Die Klägerin verweist auf verschiedene, von ihr verfasste rechtswissenschaftliche Publikationen zum iranischen Zivilrecht, zum Geschäfts- und Berufsrecht, zum Leasing-Verhältnis sowie zum islamischen Strafrecht.

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Am 1. Juli 2009 beantragte sie bei der deutschen Botschaft in Teheran die Erteilung eines Visums zu dem Zweck, an der Georg-August-Universität Göttingen ein juristisches Aufbaustudium zu absolvieren und begründete ihren Studienwunsch in einem dem Visumsantrag beigefügten handschriftlichen Schreiben in deutscher Sprache. Des Weiteren legte sie eine Bescheinigung eines iranischen Sprachinstituts (Jaam-e-jam) vor, der zufolge sie dort einen 800 Stunden umfassenden Deutschkurs absolviert und mit der Note „gut“ abgeschlossen habe. Die Bescheinigung enthält keine Angaben dazu, wann der Sprachunterricht stattgefunden habe und auf welchem Niveau die Prüfung abgenommen worden sei.

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Einer von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung der Georg-August-Universität Göttingen vom 3. Juli 2009 zufolge wurde sie zum Wintersemester 2009/10 zu einem Aufbaustudiengang Rechtswissenschaften unter der Bedingung zugelassen, dass sie über eine anerkannte Hochschulzugangsberechtigung sowie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge; die Sprachkenntnisse seien erforderlichenfalls vor der Einschreibung durch eine Sprachprüfung nachzuweisen.

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Nachdem die Beigeladene die Zustimmung zur Erteilung des beantragten Visums versagte, lehnte die deutsche Botschaft in Teheran mit Bescheid vom 3. September 2009 den Visumsantrag ab und begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Erfolg des von der Klägerin angestrebten Aufbaustudiums wegen des bereits sechs Jahre zurückliegenden Studiums im Iran und der im Visumsverfahren erkennbar gewordenen schwachen Deutschkenntnisse fraglich sei. Nach hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin mit einem am 27. September 2009 bei der deutschen Botschaft eingegangenen Schreiben, ersetzte diese ihren ablehnenden Bescheid vom 3. September 2009 durch einen Remonstrationsbescheid vom 1. November 2009, mit dem sie die Ablehnung des Visums bestätigte. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass trotz grundsätzlichen öffentlichen Interesses, Ausländern ein Studium in Deutschland zu ermöglichen, Studienbewerber mit sehr guten Leistungen und unzweifelhaft schlüssigem Studienwunsch vorzugswürdig seien, weil die Studienplätze, die insoweit zur Verfügung stünden begrenzt und kostenintensiv seien. Vor dem Hintergrund ihres Lebensalters und der Tatsache, dass ihr Erststudium bereits im Jahre 2003 abgeschlossen worden sei, fehle eine plausible Darlegung, weshalb das angestrebte Aufbaustudium für die Klägerin sinnvoll sei und welche beruflichen Perspektiven oder Verbesserungen sie sich davon erhoffe. Schließlich bestünden erhebliche Zweifel, ob die Klägerin über die für das Studium erforderlichen Deutschkenntnisse verfüge.

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Mit am 15. Oktober 2009 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schreiben hat die Klägerin Rechtsschutz gegen die Versagung des Visums beantragt und mit am 18. Oktober 2009 bei Gericht eingegangenem Schreiben einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, den sie mit am 11. Dezember 2009 eingegangenem Schreiben im Hinblick auf einen zum Sommersemester 2010 beabsichtigten Studienbeginn ausdrücklich aufrecht erhalten hat.

7

Ihr Rechtsschutzbegehren stützt die Klägerin im Wesentlichen darauf, dass die Entscheidung der Beklagten ermessensfehlerhaft sei. Aus ihrer bisherigen beruflichen Entwicklung ergebe die die Plausibilität ihres Studienwunsches. Ihre im Iran absolvierte Sprachausbildung stelle sicher, dass sie in sprachlicher Hinsicht dem Studium gewachsen sei. Schließlich stelle die Universität Göttingen spezielle Deutschkurse für Rechtswissenschaftler bereit. Das Studium strebe sie an, weil sie während ihrer Berufstätigkeit deutsche Mandanten vertreten habe, weil das deutsche Rechtssystem für sie von wissenschaftlichem Interesse sei und weil sie es zur Erweiterung und Vertiefung ihres bisherigen Fachwissens ausführlicher kennen lernen wolle. Dies sei in Zeiten der globalisierten Weltwirtschaft von Bedeutung.

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Einen ausdrücklichen Klageantrag hat die Klägerin nicht gestellt, jedoch deutlich gemacht, dass sie die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr das beantragte Visum zu Studienzwecken zu erteilen.

9

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie macht geltend, dass die Klägerin den Nutzen des Studiums nicht plausibel gemacht habe, dass aus ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit kein Bezug zu Deutschland erkennbar sei, insbesondere keine Berührung mit dem deutschen Recht. Mangels Quellenangaben sei nicht feststellbar, ob dies auch auf die von ihr genannten Veröffentlichungen zutreffe. Da die Universität Göttingen noch keine Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Klägerin getroffen habe, dürften deren Sprachkenntnisse im Rahmen des Visumsverfahrens beurteilt werden.

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Die Beigeladene ist der Klage ebenfalls entgegengetreten, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen.

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Mit Beschluss vom 4. Januar 2010 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

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Der Einzelrichter konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Dahinstehen kann, ob der Klägerin schon das Rechtsschutzinteresse abzusprechen ist, weil der den Visumsantrag ablehnende Bescheid der deutschen Botschaft in Teheran vom 3. September 2009, gegen den allein sich die Klägerin ausdrücklich wendet, durch den Remonstrationsbescheid vom 1. November 2009 aufgehoben und die ablehnende Entscheidung zum Gegenstand dieses Remonstrationsbescheides gemacht wurde, die Klägerin diesen Bescheid aber weder ausdrücklich angefochten noch ausdrücklich in das laufende Klageverfahren einbezogen hat, obwohl sie spätestens mit der Klageerwiderung vom 17. November 2009, in der die Beklagte Bezug auf den Bescheid vom 1. November 2009 genommen hat, hierzu Veranlassung gehabt hätte.

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Jedenfalls ist die Klage nicht begründet. Der Bescheid der deutschen Botschaft in Teheran vom 1. November 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung eines Visums zur Aufnahme des angestrebten Aufbaustudiums an der Georg-August-Universität Göttingen noch auf eine Neubescheidung ihres Visumsantrages (§ 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erteilung des von der Klägerin begehrten Visums zu Studienzwecken ist § 16 Abs. 1 AufenthG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann einem Ausländer u.a. zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Vorschrift räumt der zuständigen Behörde Ermessen ein, von dem die Beklagte mit der Ablehnung der Visumserteilung durch den Bescheid der Botschaft in Teheran vom 1. November 2009 fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Nach den aus diesem Bescheid ersichtlichen und im Klageverfahren zulässigerweise (§ 114 Satz 2 VwGO) ergänzten Ablehnungsgründen beruht die Entscheidung im Wesentlichen auf der Erwägung, dass wegen der im Verlaufe des Visumsverfahrens zutage getretenen unzureichenden Deutschkenntnisse der Klägerin Zweifel an einem Erfolg des Studiums bestünden und dass sich unter Berücksichtigung von Alter und Werdegang der Klägerin kein plausibler Studienwunsch ergebe, der es als sachgerecht erscheinen lassen könnte, ihr zu diesem Zwecke den Aufenthalt in Deutschland zu erlauben.

19

Das Gericht kann die ablehnende Entscheidung der Beklagten lediglich auf Ermessensfehler hin überprüfen (§ 114 Satz 1 VwGO). Insoweit kommt es nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Zeitpunkt an, der auch für die gerichtliche Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich ist (vgl. Urteile vom 7. April 2009 - 1 C 17.08, 28.08 und 29.08 -, zitiert nach Juris). Das Ermessen ist dem Zweck der Ermächtigung entsprechend unter Berücksichtigung der Ziele des Aufenthaltsgesetzes auszuüben (vgl. § 40 VwVfG). Die die ablehnende Entscheidung tragenden Erwägungen der Beklagten sind mit dem Zweck, zu dem der Gesetzgeber in § 16 Abs. 1 AufenthG der zuständigen Behörde das Ermessen eingeräumt hat, vereinbar. Die Beklagte ist bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dass es grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt, Ausländern das Studium an deutschen Hochschulen und Fachhochschulen zu ermöglichen. Dabei hat sie jedoch zutreffend berücksichtigt, dass der vom Gesetzgeber mit der Regelung in § 16 Abs. 1 AufenthG privilegierte Aufenthaltszweck voraussetzt, dass mit einem erfolgreichen Studienabschluss innerhalb angemessener Zeit gerechnet werden kann; dies ergibt sich aus den Anforderungen an die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken (§ 16 Abs. 1 Satz 5, letzter Halbsatz i.d. F. vom 19. August 2007 bzw. zuvor § 16 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz). Denn es entspricht grundsätzlich ebenfalls dem öffentlichen Interesse, dass der künftige Studierende gewährleistet, dass er das beabsichtigte Studium ziel- und zweckgerichtet und in angemessener Zeit absolvieren werde. Die mit erheblichem Mittelaufwand verbundene Bereitstellung von Studienplätzen kann nur dann im öffentlichen Interesse liegen, wenn mit der zum Zweck des Studiums erteilten Aufenthaltserlaubnis keine zweckfremden Ziele verfolgt werden.

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Bei der Beurteilung der Frage, ob im Fall der Klägerin mit einem erfolgreichen Studienabschluss innerhalb angemessener Zeit zu rechnen ist, ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin ihr Begehren darauf stützt, dass das angestrebte Aufbaustudium eine sinnvolle Ergänzung zu ihrem im Iran absolvierten rechtswissenschaftlichem Studium und der anschließenden Berufstätigkeit darstelle und dass sie das Studium an der Universität Göttingen aufgrund bereits vorhandener Deutschkenntnisse ohne Weiteres werde aufnehmen und zügig zum Abschluss bringen können. Die seitens der Beklagten daran erhobenen Zweifel sind ohne Weiteres nachvollziehbar und die der ablehnenden Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen sind daher sachgerecht.

21

Dem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass das beabsichtigte Aufbaustudium eine sinnvolle Ergänzung der bisherigen juristischen Ausbildung und Berufstätigkeit der Klägerin darstellen könnte und ihr eine von ihr angestrebte weitere berufliche oder wissenschaftliche Perspektive eröffnen würde. Die von der Klägerin vorgetragenen Gründe für die Aufnahme des Aufbaustudiums in Göttingen erscheinen eher heterogen und zeigen keine berufliche Planung auf, zu der das Studium sinnvoll beitragen könnte. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang im Verlaufe des Visums- und des Klageverfahrens darauf verwiesen, dass Wissenschaft keine Grenzen kenne, dass das deutsche Rechtssystem eine der Rechtsquellen des iranischen Rechts sei, dass das französische und das englische Rechtssystem dem islamischen zwar sehr viel ähnlicher seien, sie aber wegen der höheren Lebenshaltungs- und Studienkosten keine Möglichkeit habe, in den USA oder in England zu studieren und daher in Deutschland studieren wolle. Sie habe während ihrer Berufstätigkeit auch deutsche Mandanten vertreten, das deutsche Rechtssystem sei für sie von wissenschaftlichem Interesse, sie wolle es ausführlich kennen lernen und ihr bisheriges Fachwissen erweitern und vertiefen. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin bereits eine abgeschlossene juristische Ausbildung besitzt und sich ihrem Vortrag zufolge im Iran in entsprechender Tätigkeit etabliert hat, hat die Beklagte die von der Klägerin genannten Gründe für die Aufnahme eines weiteren Studiums zu Recht als nicht hinreichend angesehen, um diesen Studienwunsch durch eine positive Ermessensentscheidung zu unterstützen.

22

Zu Recht hat die Beklagte auch wesentlich darauf abgestellt, dass die Deutschkenntnisse der Klägerin, soweit erkennbar, erhebliche Zweifel daran begründen, dass sie das angestrebte Studium in angemessener Zeit würde zu einem erfolgreichen Abschluss bringen können. Der Hinweis der Klägerin auf den im Iran absolvierten Deutschunterricht ist nicht geeignet, diese Bedenken zu zerstreuen. Aus der von ihr insoweit vorgelegten Bescheinigung sind weder die Zeiten zu ersehen, zu denen sie diesen Deutschunterricht besucht haben will noch die Standards, nach denen der Unterricht erteilt wurde. Auch ist nicht erkennbar, unter welchen Anforderungen, auf welchem Niveau die ihr bestätigte Abschlussprüfung des Deutschkurses abgenommen wurde und über welche Qualifikation Ausbilder und Prüfer verfügen. Soweit sich die Klägerin selbst im Visumsverfahren schriftlich geäußert hat, trifft die Einschätzung der Beklagten, dass die Deutschkenntnisse nicht hinreichend seien, auch nach Einschätzung des Gerichts zu. Das mit dem Visumsantrag vorgelegte „Motivationsschreiben“ (Bl. 36 des Visumsvorgangs) ist in recht unbeholfenem, sehr stark fehlerbehaftetem Deutsch verfasst, das nur mit Mühe erkennen lässt, was zum Ausdruck gebracht werden soll. Auch das Remonstrationsschreiben der Klägerin vom 24. September 2009 (Bl. 39 des Visumsvorgangs) ist von ähnlicher Qualität. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des Anspruchs der Klägerin, mit diesen Deutschkenntnissen das angestrebte Aufbaustudium an der Universität Göttingen innerhalb angemessener Zeit bewältigen zu wollen. Dieses Studium setzt nach der dortigen Prüfungs- und Studienordnung vom 20. August 2008 (Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom 15. September 2008/Nr. 24, S. 1921) Deutschkenntnisse in einem Umfang und auf einem Niveau voraus, die es gewährleisten, das zwei Semester umfassende Studium mit einer in deutscher Sprache abzufassenden Magisterarbeit abzuschließen, mit der der Studierende die Fähigkeiten zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiet des Rechts nachweist. Dementsprechend weist die Georg-August-Universität Göttingen auf ihre Internetseite für diesen Studiengang darauf hin, dass die Lehrveranstaltungen in der Regel in deutscher Sprache stattfinden und dass daher gute Deutschkenntnisse unverzichtbar seien. Von daher ist das Ansinnen der Klägerin, nach Absolvierung der ihr für den 5. März 2010 in Aussicht gestellten Deutschprüfung bereits zum Sommersemester mit dem Studium beginnen zu können, schon allein wegen der offenkundig unzureichenden Deutschkenntnisse mehr als zweifelhaft. Die Beigeladene hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich Beginn und Abschluss des Studiums erheblich verzögern dürften, da davon auszugehen sei, dass die Klägerin zunächst die dazu erforderlichen Deutschkenntnisse erwerben müsste. Dabei würde es sich jedoch um einen anderen als den von ihr angestrebten Aufenthaltszweck handeln.

23

Der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass trotz der Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, wonach ein Nachweis von Kenntnissen in der Ausbildungssprache nicht verlangt wird, wenn die Sprachkenntnisse bei der Zulassungsentscheidung bereits berücksichtigt worden sind oder durch studienvorbereitende Maßnahmen erworben werden sollen, die von ihr im Rahmen des Visumsverfahrens vorgenommene Beurteilung der Deutschkenntnisse der Klägerin nicht ausgeschlossen sind. Die von der Klägerin vorgelegte Zulassungsbestätigung der Universität Göttingen ist ausdrücklich unter den Vorbehalt des Nachweises der für das Studium erforderlichen Deutschkenntnisse gestellt worden, d.h. eine Feststellung derart, dass die von der Klägerin dargestellten Deutschkenntnisse den Anforderungen des Studiums gerecht werden, hat die Universität nicht getroffen. Auch hat die Klägerin nicht belegt, dass konkrete studienvorbereitende Maßnahmen, die einen Erwerb der zum Studium erforderlichen Deutschkenntnisse gewährleisten, mit der Universität Göttingen vereinbart bzw. von ihr zugesagt worden seien. Die Aussage der Universität, die Klägerin habe aufgrund des im Iran besuchten Sprachkurses „gute Voraussetzungen, um die DSH-Prüfung oder den Test DaS zu bestehen“, stellt nicht mehr als eine wohlwollende, unverbindliche Einschätzung dar, der nicht entnommen werden kann, ob die Universität dabei über Anhaltspunkte verfügte, die ihr eine verlässliche Beurteilung der von der Klägerin im Iran absolvierten Sprachausbildung erlaubte. Die – soweit erkennbar – ohne diesbezügliche Änderung der Sachlage getroffene weitere Aussage der Universität Göttingen in der Bescheinigung vom 6. November 2009, die Klägerin erfülle „nun also die fachlichen und sprachlichen Voraussetzungen für eine Zulassung“ steht in klarem Widerspruch zu der zuvor nur unter dem Vorbehalt des Nachweises der Deutschkenntnisse ausgesprochenen Zulassung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.