Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 14.01.2010 – 3 L 1108.09 V
ECLI:DE:VGBE:2010:0114.3L1108.09V.0A
Orientierungssatz
Ist eine Entscheidung in der Hauptsache ergangen, besteht kein Anordnungsanspruch bezüglich des gleichen Begehrens.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der 32jährigen iranischen Antragstellerin,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihr vorläufig ein Visum zur Absolvierung eines zum Sommersemester 2010 beginnenden rechtswissenschaftlichen Aufbaustudiums an der Georg-August-Universität Göttingen zu erteilen,
hat keinen Erfolg.
Die Frage, ob der Antragstellerin durch ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht nachträglich beseitigt werden könnten, stellt sich nicht mehr, nachdem durch Urteil vom heutigen Tage im Verfahren VG 3 K 1088.09 über die auf das gleiche Begehren gerichtete Klage der Antragstellerin – ablehnend – entschieden worden ist. Aus diesem Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, ergibt sich auch, dass der für den Erfolg des Eilrechtsschutzbegehrens erforderliche Anordnungsanspruch nicht besteht.