Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 19.01.2010 – 27 K 200.09
ECLI:DE:VGBE:2010:0119.27K200.09.0A
Orientierungssatz
1. Anknüpfungspunkt für das Entstehen der Rundfunkgebührenpflicht ist das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts. Die Gebührenpflicht entfällt nicht, wenn außerhalb des Empfangsgeräts notwendige technische Einrichtungen (Kabelanschluss, Set-Top-Box) nicht beschafft werden.(Rn.17)
2. Die Notwendigkeit, sich wegen der Umstellung von analogem auf digitalen Empfang auf eigene Kosten Anschlussmöglichkeiten zu schaffen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist seit Januar 1976 mit einem Radio- und einem Fernsehgerät als Rundfunkteilnehmer angemeldet.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2005 teilte er mit, seine Set-Top-Box sei bei einem Einbruchsdiebstahl entwendet worden, er könne daher das Fernsehgerät nicht mehr nutzen und melde es daher ab. In der Folgezeit entrichtete der Kläger nur noch die Grundgebühr für das Radiogerät. Mit Schreiben vom 20. August 2005 teilte der Beklagte mit, die Abmeldung könne nicht anerkannt werden, da das Fernsehgerät auch ohne Set-Top-Box noch ein gebührenpflichtiges Rundfunkempfangsgerät sei. Daraufhin erwiderte der Kläger, dies könne er nicht anerkennen, er wolle den Fernseher in Reserve halten, damit er ihn im Alter gegebenenfalls wieder nutzen könne. Der Beklagte beharrte auf seinem Standpunkt, dass eine Abmeldung nur dann infrage komme, wenn das Fernsehgerät völlig aus der Wohnung entfernt werde.
Eine erstmalige Festsetzung von Rundfunkgebühren für ein Hörfunk- und ein Fernsehgerät für den Zeitraum Januar 2006 bis Juni 2006 zuzüglich Säumniszuschlags in Höhe von 57,61 € mit Gebührenbescheid vom 2. Oktober 2006 ist bestandskräftig geworden.
Mit Gebührenbescheiden vom 4. April 2008 und 1. Juni 2008 setzte der Beklagte Rundfunkgebühren für ein Hörfunk- und ein Fernsehgerät für den Zeitraum Oktober 2007 bis Dezember 2007 sowie Januar 2008 bis März 2008 zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von jeweils 45,69 € fest. Mit Gebührenbescheid vom 2. Oktober 2008 setzte der Beklagte Rundfunk- und Fernsehgebühren für den Zeitraum Juli 2008 bis September 2008 zuzüglich Säumniszuschlags in Höhe von 46,20 fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2009 - der nur durch einfaches Schreiben übersandt wurde - wies der Beklagte die Widersprüche gegen den Gebühr gegen die Gebührenbescheide vom 4. April 2008, 1. Juni 2008 und 2. Oktober 2008 zurück. Zur Begründung führte er aus, das Fernsehgerät bleibe auch ohne Set-Top-Box gebührenpflichtig; die Einzahlungen des Klägers seien auf die ehemals älteste Schuld in der im Bescheid näher angegebenen Weise verrechnet worden.
Der Kläger hat am 1. Juli 2009 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, eine Gebührenpflicht bestehe für das Fernsehgerät nicht mehr, da es ohne Set-Top-Box nicht zum Fernsehempfang nutzbar sei. Er regt an, hierüber Beweis durch Sachverständige zu erheben.
Der Kläger beantragt,
die Gebührenbescheide des Beklagten vom 4. April 2008, 1. Juni 2008 und 2. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2009 aufzuheben
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bleibt bei seiner Auffassung, dass ein Fernsehgerät erst dann abgemeldet werden könne, wenn es aus der Wohnung entfernt wird.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. August 2009 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage konnte aufgrund des Übertragungsbeschlusses durch den Einzelrichter entschieden werden (§ 6 Abs. 1 VwGO).
Die Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Gebührenbescheide und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Der Kläger ist trotz der Abmeldung vom 18. Juli 2005 weiterhin für das in seinem Privatbereich vorhandene und nach seinen Angaben – das Gerät soll für eine spätere Nutzung in Reserve gehalten werden - auch funktionstüchtige Fernsehgerät gebührenpflichtig. Nach § 4 Abs. 2 RGebStV (Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland, mit Zustimmungsgesetz vom 19. Dezember 1991 veröffentlicht in GVBl. 91, 309 [325]) endet die Gebührenpflicht erst mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkgerätes endet und dies dem Beklagten angezeigt wird. Der Kläger hält aber weiterhin ein Fernsehgerät zum Empfang bereit, auch wenn er mit diesem seit Beendigung der analogen terrestrischen Übertragung im Raum Berlin/Potsdam seit August 2003 nach Abhandenkommen des DVBT-Receivers („Set-Top-Box“) und in Ermangelung eines Kabelanschlusses – im Kabel findet weiterhin eine analoge Verbreitung der Fernsehsendungen statt – oder einer Satellitenschüssel (mit entsprechendem Receiver) keine Fernsehsendungen mehr empfangen kann:
Der Rechtsbegriff des „Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes“ wird gesetzlich in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV dahingehend definiert, dass dies vorliegt, „wenn damit ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt empfangen werden können“ (Unterstreichung nicht im Originaltext). Die Norm stellt mit dem Begriff „damit“ allein auf die Fähigkeit des Empfangsgerätes zum Empfang von Rundfunkdarbietungen (unabhängig von der Art der Ausstrahlung, vgl. letzter Halbsatz) ab. Empfangsgerät im Sinne des Gesetzes ist das Fernsehgerät, nicht die abhandengekommene Set-Top-Box. Denn nur das Fernsehgerät ist technisch geeignet, Fernsehsendungen sichtbar zu machen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV); die Set-Top-Box ist lediglich eine technische Einrichtung, die die jetzt in digitaler Form ausgestrahlten Signale in ein für das Fernsehgerät des Klägers geeignetes analoges Format umwandelt.
Maßgebend für das die Gebührenpflicht auslösende Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts ist deshalb allein, ob das Fernsehgerät des Klägers in der Lage ist, solche Sendungen zu empfangen. Dies ist zu bejahen, weil das technisch einwandfreie Gerät des Klägers unzweifelhaft solche Sendungen empfangen kann, die in der früheren analogen Form zu seinem eingebauten Empfangsteil gelangen; der Kläger könnte sein Gerät bei Anschluss an das Breitbandkabelnetz der Kabel Deutschland GmbH (bekanntermaßen alleiniger Kabelbetreiber in Berlin) ohne jegliche technische Änderung am Fernsehgerät zum Empfang von Fernsehsendungen weiterhin nutzen. Dass sich der Kläger weigert, geeignete Anschlussmöglichkeiten zum Empfang der Fernsehsendungen erneut anzuschaffen, ändert nichts daran, dass er sein Fernsehgerät entsprechend der gesetzlichen Definition des Begriffes in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV weiterhin „zum Empfang bereithält“, weil das Gerät („damit“, s.o.) technisch zum Empfang von Fernsehsendungen in der Lage ist. Auch die weitere Voraussetzung der gesetzlichen Definition – ohne besonderen technischen Aufwand – ist bereits nach dem bisher Ausgeführten gegeben, denn auch diese bezieht sich mit dem Begriff „damit“ eindeutig auf das Fernsehgerät selbst, nicht auf die außerhalb des Gerätes liegenden technischen Geräte, die dem Gerät die von diesem aufzubereitenden Fernsehsignale zuleiten, wie etwa die immer schon auch zum Empfang terrestrisch verbreiteter Programme notwendige Haus- oder wenigstens Zimmerantenne. Die Schaffung der zu einem Fernsehempfang außerhalb des Fernsehgerätes erforderlichen Voraussetzungen sind vom Gesetzgeber nicht als für die Entstehung der Gebührenpflicht erheblich angesehen worden, dies ist verfassungsrechtlich schon deshalb unbedenklich, weil die Anschaffung des Fernsehgerätes regelmäßig vermuten lässt, dass hiermit auch Rundfunkdarbietungen empfangen werden sollen. Einer Beweiserhebung über die Notwendigkeit einer Set-Top-Box zum Empfang terrestrisch digital ausgestrahlter Programme bedurfte es schon deshalb nicht, weil diese Notwendigkeit unstreitig und auch dem Gericht bekannt ist; ebenso ist dem Gericht aus eigener Anschauung bekannt, dass der Anschluss der Set-Top-Box an das Fernsehgerät über die Antennenbuchse des Fernsehgeräts erfolgt und deshalb keinen besonderen technischen Aufwand mit sich bringt.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das – trotz eingetretener Unmöglichkeit eines Fernsehempfanges mit den bisher vorhandenen Mitteln – Weiterbestehen der Gebührenpflicht aufgrund von § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV bestehen nicht. Der Kläger kann sich der Gebührenpflicht für sein Fernsehgerät entziehen, indem er das Gerät abschafft oder diesem allgemein und unabhängig von der technischen Art der Ausstrahlung die Möglichkeit nimmt, Rundfunkdarbietungen zu empfangen. Damit sind seine Verfassungsrechte aus Art. 2 I GG (informationelle Selbstbestimmung) gewahrt. Dass die Umstellung von analoger auf digitale terrestrische Verbreitung dazu führt, dass die Rundfunkteilnehmer für den weiteren Fernsehempfang mit dem vorhandenen nur für analoge Sendesignale geeigneten Fernsehgerät darauf angewiesen sind, sich auf eigene Kosten entweder eine Set-Top-Box anzuschaffen oder sich an eine ebenfalls weitere Kosten verursachende Kabelanlage anschließen zu lassen, begegnet auch in Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2005 – 8 N 80.04). Unverhältnismäßig oder dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 1 GG widersprechend ist die gesetzliche Definition in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV schon deshalb nicht, weil eine gesetzgeberische Entscheidung dahingehend, dass alle in den Haushalten usw. vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte dann nicht mehr gebührenpflichtig sind, wenn sie aufgrund ihrer technischen Ausstattung nicht mehr in der Lage sind, geänderten Voraussetzungen für einen Empfang von Rundfunkdarbietungen ohne zusätzliche Anschaffungen (Set-Top-Box und ggf. veränderte Antennen, Anschluss an das analoge Kabelnetz) zu entsprechen, die Funktion der Rundfunkgebühr als notwendige Finanzierungsquelle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nachhaltig beeinträchtigen würde. Denn es ist schlicht nicht verifizierbar, in welchen Fällen für solche Geräte durch deren Besitzer durch die eben beispielsweise aufgeführten Anschaffungen – oder auch durch Anschaffung eines zum Empfang von DVB-T-Sendungen geeigneten Fernsehgerätes - die Möglichkeit eröffnet wird, weiterhin Rundfunkdarbietungen zu empfangen. Dies ist ein verfassungsrechtlich maßgeblicher Gesichtspunkt schon deshalb, weil die Rundfunkgebühr – entgegen ihrer Bezeichnung – rechtlich gerade keine Benutzungsgebühr ist, bei der es maßgeblich auf die tatsächliche Nutzbarkeit der gewährten Leistung ankommt, sondern eine an die bloße Beschaffung einer Nutzungsmöglichkeit durch den Besitz eines Fernsehgerätes anknüpfende beitragsähnliche öffentliche Abgabe, die der Sicherung der informationellen Grundversorgung durch Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dient (vgl. dazu BVerfGE 90, 60 [91]; BVerfG NJW 1999, 2454 und NJW 2000,649; BVerwGE 29, 214).
2. Die Höhe der festgesetzten Rundfunkgebühr einschließlich des Säumniszuschlags entspricht den gesetzlichen Vorschriften: Die Höhe der Grund- und Fernsehgebühr betrug bis Ende 2008 monatlich 17,03 Euro, seit Januar 2009 beträgt sie 17,98 Euro (vgl. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in der Fassung des 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8. Oktober 2004 (GVBl. S. 82) sowie in der Fassung der Art. 1und Art. 3 Abs. 2 des 11. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 12. Juni 2008 (GVBl. S. 465)). Die Festsetzung einer Säumnisgebühr in Höhe von 5,11 Euro in jedem der angefochtenen Gebührenbescheide ist auf Grund § 6 Abs. 1 der Satzung des RBB über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkgebühren vom 30. September 2003 (ABl. S. 3186)) ebenfalls zulässig, weil der Kläger die geschuldete Rundfunkgebühr nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in der Quartalsmitte (§ 4 Abs. 3 RGebStV) in voller Höhe entrichtet hat.