Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 02.02.2010 – 3 K 1020.09
ECLI:DE:VGBE:2010:0202.3K1020.09.0A
Orientierungssatz
Ein wichtiger Grund für die Änderung des Geburtsnamens des Kindes in den Namen des sorgeberechtigten Elternteils ist bei fehlender Einwilligung des anderen Elternteils nur dann gegeben, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist.(Rn.1)
Tenor
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt R. beigeordnet.
Gründe
Dem Kläger ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die Klage, ohne mutwillig zu erscheinen, hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung bestehen rechtliche Bedenken gegen die mit der Klage angegriffene Namensänderung der Beigeladenen, bei der Beklagte davon ausging, dass sie für das Wohl der Beigeladenen „förderlich“ sei; denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. Februar 2002, BVerwGE 116, 28) ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 NÄG, der die Änderung des Geburtsnamens des Kindes in den Namen des sorgeberechtigten Elternteils rechtfertigt, bei fehlender Einwilligung des anderen Elternteils nicht schon dann gegeben, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes „förderlich“ ist, sondern nur, wenn sie für das Kindeswohl „erforderlich“ ist. In den Gründen des Urteils ist im Wesentlichen dargelegt, dass im Hinblick auf die gesetzliche Regelung bei der Einbenennung von Stiefkindern (§ 1618 BGB), der gesetzlichen Leitentscheidung der „Namenskontinuität“ und der vergleichbaren Interessenlage in sog. „Scheidungshalbwaisenfällen“ eine Verschärfung der Anforderungen an die Namensänderung gerechtfertigt ist und nunmehr darauf abzustellen sei, ob die Namensänderung für das Kindeswohl „erforderlich“ ist. Ob die in den angefochtenen Bescheiden genannten Gründe dieses Gewicht haben, erscheint fraglich.