Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 03.02.2010 – OVG 5 S 28.09

ECLI:DE:OVGBEBB:2010:0203.OVG5S28.09.0A

Orientierungssatz

1. Der aus Art. 20 a GG ableitbare Auftrag des Staates zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Tieren gebietet es, dass derjenige, der ein Tier hält oder betreut, die Folgen tierschutzrechtlicher Maßnahmen im Sinne von § 16 a des Tierschutzgesetzes - TierSchG - hinzunehmen hat, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus der weiteren Haltung oder Betreuung von Tieren durch den oder die Betroffene(n) eine Gefahr für deren angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung resultiert. (Rn.3)

2. Bestehen gravierende Anhaltspunkte für eine Beteiligung der Tierhalter an illegalem Handel mit Welpen, so verleiht dies dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung auch und gerade des Verbots jeglicher Tierhaltung ein besonderes Gewicht. Denn der Verkauf von Welpen, die sich in einem Alter befinden, in dem sie ohne ihre Mutter kaum Überlebenschancen haben, offenbart eine derartige Gleichgültigkeit gegenüber deren Wohlergehen, dass kein Anlass für die Annahme besteht, dass die angemessene Haltung und ausreichende Versorgung anderer Tiere zuverlässig gewährleistet wäre.(Rn.7)

Tenor

Den Antragstellern wird für den Rechtszug vor dem Oberverwaltungsgericht unter Beiordnung von Rechtsanwalt D., Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. September 2009 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 20. März 2009 wiederherzustellen, wird abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

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1. Den Antragstellern ist für das Beschwerdeverfahren antragsgemäß Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen, weil sie nach den - wenn auch nur bei Annahme, dass sie den angegebenen Abzahlungsverpflichtungen nicht oder allenfalls teilweise nachkommen, nachvollziehbaren - Erklärungen zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Rechtsverteidigung zu tragen, und der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).

2

2. Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 20. März 2009 zu Unrecht entsprochen. Die bei Annahme offener Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorgenommene und zu Lasten des Antragsgegners ausgefallene Interessenabwägung ist nach Lage der Dinge verfehlt.

3

Die Frage, ob sich der angegriffene Bescheid bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung angesichts der aktenkundigen Erkenntnisse des Veterinäramts nicht eher als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig erweist, mag auf sich beruhen. Selbst dann nämlich, wenn man davon ausgeht, dass ein Erfolg der Antragsteller in der Hauptsache zwar nicht auszuschließen, der Erfolg jedoch nicht wahrscheinlicher als ein Misserfolg ist, vermag sich das Suspensivinteresse der Antragsteller gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht durchzusetzen. Denn der aus Art. 20 a GG ableitbare Auftrag des Staates zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Tieren gebietet es, dass derjenige, der ein Tier hält oder betreut, die Folgen tierschutzrechtlicher Maßnahmen im Sinne von § 16 a des Tierschutzgesetzes - TierSchG - hinzunehmen hat, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus der weiteren Haltung oder Betreuung von Tieren durch den oder die Betroffene(n) eine Gefahr für deren angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung resultiert. Dafür, dass es sich im Falle der Antragsteller so verhält, ergeben sich aus den Vorgängen des Veterinäramts zahlreiche ernstzunehmende Anhaltspunkte.

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Diese Feststellung betrifft zunächst die in der Wohnung der Antragsteller aufgefundenen Staffordshire-Welpen. Dass die Unterbringung dieser höchstens vier Wochen alten und damit unter Verstoß gegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Tierschutz-Hundeverordnung - TierSchHuV - viel zu früh von der Mutter getrennten Hunde in einem abgedunkelten Pappkarton von 20 x 20 cm Kantenlänge, dessen Boden mit Kot bedeckt und von Urin getränkt war, tierschutzrechtlichen Grundsätzen nicht nur grob, sondern in jeder nur denkbaren Weise zuwiderlief, versteht sich von selbst und bedarf keiner näheren Begründung. Die vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel am Vorliegen eines groben Verstoßes gegen § 2 Nr. 1 TierSchG, die es damit begründet hat, dass es sich nach Angaben der Antragsteller um den Fall einer nur kurzfristigen Betreuungshilfe für ihren Nachbarn, Herrn A., gehandelt habe, ihre Aussagen zum Grund der vorzeitigen Trennung der Welpen von ihrer Mutter nach Aktenlage nicht widerlegt seien und Befunde zum Gesundheitszustand der Tiere nicht vorlägen, sind angesichts der widersprüchlichen Angaben des Halters zur Herkunft der Hunde und der Beschreibung ihres Zustandes durch die Amtstierärztin, der vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist (vgl. §§ 15 Abs. 2, 16 a Nr. 2 TierSchG; vgl. hierzu auch die st. Rspr. des BayVGH, insbesondere Beschluss vom 30. Januar 2008 - 9 B 05.3146 u.a. -, juris Rn. 29 m.w.N.), schlechterdings nicht nachvollziehbar. Denn nach deren im Vermerk vom 23. Februar 2009 festgehaltenen Feststellungen waren die Welpen unterernährt, ausgetrocknet und derart geschwächt, dass sie bereits nach kurzer Zeit der Beschäftigung erschöpft einschliefen.

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Was den in der Wohnung vorgefundenen Labrador/Retriever-Welpen „Rusty“ angeht, dessen Alter von der Amtstierärztin bereits bei der ersten Wohnungsbesichtigung am 20 Februar 2009 auf maximal acht, eher sechs Wochen geschätzt worden war, spricht angesichts dessen, dass er sich nach Angaben der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt seit ca. zwei Wochen in ihrem Besitz befunden hatte, nicht nur einiges, sondern nahezu alles dafür, dass auch dieser Hund unter Verstoß gegen § 2 Abs. 4 Satz 1 TierSchHuV vor Vollendung der achten Lebenswoche von dem Muttertier getrennt worden ist. Aus dem von den Antragstellern vorgelegten Impfpass lassen sich schon deshalb keine gegenteiligen Schlüsse herleiten, weil das ursprünglich eingetragene Geburtsdatum sichtlich verändert worden ist. Wie es zu dieser Änderung gekommen ist und wer sie aufgrund wessen Angaben vorgenommen hat, haben die Antragsteller gar nicht erst zu erklären versucht. Im Übrigen haben sie nicht einmal anzugeben vermocht, wie sie überhaupt in den Besitz des Hundes gelangt sind, ohne sich dabei in augenfällige Widersprüche zu verwickeln. So haben sie der Amtstierärztin gegenüber zunächst angegeben, „Rusty“ sei der zurückgebliebene von zwei Welpen, die Herr A. bei ihnen untergebracht habe und die von ihnen aus hätten verkauft werden sollen; der eine Welpe sei schon verkauft, „Rusty“ hätten sie behalten wollen, aber noch nicht bezahlt. Wenige Tage später, bei ihrer Vorsprache im Veterinäramt, haben sie sodann erklärt, sie hätten den Hund über das Internet von jemandem „irgendwo in Brandenburg“ gekauft, mit dem man sich am 10. Februar 2009 am Hauptbahnhof getroffen habe und der ihnen aus einem Wurf von acht Welpen einen Rüde und eine Hündin vorgestellt habe; nähere Angaben könnten sie nicht machen, einen Kaufvertrag oder Ähnliches gebe es nicht. Nicht einmal die von der Amtstierärztin geforderten Kontaktdaten haben sie beizubringen vermocht. Unter diesen Umständen drängt sich der Verdacht auf, dass das Geburtsdatum in dem Impfpass für den Hund mit dem Namen „Rusty“ bewusst so verändert worden ist, dass er für den Zeitpunkt der Sicherstellung des Hundes am 25. Februar 2009 ein Alter von knapp zehn Wochen ausweist. Dass der Welpe, wovon das Verwaltungsgericht weiter ausgegangen ist, nach Aktenlage gesund und gut gepflegt gewesen sei, trifft - jedenfalls so - ebenfalls nicht zu. Vielmehr ließen schon die mit dem Widerspruch vorgelegten, also aus einer Zeit vor der Sicherstellung stammenden Fotos eine beidsei- tige Entzündung im Bereich der Augen erkennen, was sich anlässlich (privat-) tierärztliche Untersuchung am 26. Februar 2009, bei der im Übrigen noch weitere Erkrankungen festgestellt worden sind, dann auch bestätigt hat.

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Bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergeben sich Anhaltspunkte für eine über nachbarschaftliche Beziehungen deutlich hinausgehende Verbindung der Antragsteller zu Herrn A. und dessen Lebensgefährtin. Der daran anknüpfende Verdacht, dass sich - neben anderen aktenkundig gewordenen Personen - (auch) die hoch verschuldeten Antragsteller an deren illegalem Welpenhandel beteiligt haben, wird durch zahlreiche Indizien gestützt. Das Verhalten etwa, das die Antragstellerin an den Tag gelegt hat, als sie bei der Überprüfung der Tierhaltung in der Wohnung des Paares K. angetroffen wurde, spricht für die Absicht, nicht nur die enge Verbindung zu diesem Paar zu verschleiern, sondern insbesondere zu verhindern, dass Polizei und Amtstierärztin auch ihre Wohnung aufsuchen, weil sich dort u.a. die beiden Staffordshire-Welpen befanden: So gab sie auf Befragen zunächst an, sich nur deshalb in der Wohnung K. aufzuhalten, weil sie sich aus ihrer eigenen Wohnung ausgesperrt habe, und versicherte, von Hundewelpen nichts zu wissen. Erst nachdem ihr die Türöffnung durch einen Schlüsseldienst angekündigt worden war, sah sie sich in der Lage, den Wohnungsschlüssel zu beschaffen. Dass die dort vorgefundenen Staffordshire-Welpen, von denen sie zuvor nichts gewusst haben wollte, Herrn A. gehörten und entsprechend einer Inserierung im Internet von ihrer Wohnung aus für je 200 € verkauft werden sollten, räumte sie wiederum erst auf Druck ein, in diesem Fall auf Vorhalt der Aussagen von Hausbewohnern. Dafür, dass die Antragsteller von dem illegalen Hundehandel nicht nur gewusst haben, sondern daran aktiv beteiligt gewesen sind, spricht ferner die in ihrer Wohnung gefundene schriftliche Bestätigung vom 6. Februar 2009, wonach Herr A. einen Golden Retriever zum Preis von 220,- € an einen Herrn K. verkauft hat.

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Bestehen mithin gravierende Anhaltspunkte für eine Beteiligung der Antragsteller an dem illegalen Handel mit Welpen, so verleiht dies dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung auch und gerade des Verbots jeglicher Tierhaltung ein besonderes Gewicht. Denn der Verkauf von Welpen, die sich in einem Alter befinden, in dem sie ohne ihre Mutter kaum Überlebenschancen haben, offenbart eine derartige Gleichgültigkeit gegenüber deren Wohlergehen, dass kein Anlass für die Annahme besteht, dass die angemessene Haltung und ausreichende Versorgung anderer Tiere zuverlässig gewährleistet wäre.

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Das zeigt sich nicht zuletzt auch an den Haltungsbedingungen der am 25. Februar 2009 ebenfalls sichergestellten Kaninchen der Antragsteller. Sie wurden in solch verdreckten Käfigen aufgefunden, dass dieser Zustand nach der sachkundigen Aussage der Amtstierärztin nicht in ein oder zwei Tagen entstanden sein kann. Ferner stand ihnen unstreitig weder das den ganzen Tag über benötigte Wasser noch das ebenfalls täglich als Grundnahrungsmittel gebrauchte Raufutter zur Verfügung. Die Schlussfolgerungen in Bezug auf den Gesundheits- und Pflegezustand der Kaninchen, die das Verwaltungsgericht demgegenüber aus den vom Leitenden Tierarzt des Tierheims Berlin erstellten Gesundheitsbögen gezogen hat, sind schon deshalb nicht überzeugend, weil diese Bögen vom 6. März 2009 stammen. Zu dieser Zeit aber befanden sich die Kaninchen bereits seit zwei Wochen in professioneller Pflege.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).