Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.02.2010 – 3 L 35.10

ECLI:DE:VGBE:2010:0218.3L35.10.0A

Orientierungssatz

Das Schulbetretungsverbot kann auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt werden. Bei Masern handelt es sich unstreitig um eine übertragbare Krankheit. Sie unterfällt gemäß § 2 Nr. 3 IfSG der in § 6 Abs. 1 Nr. 1h IfSG geregelten Meldepflicht.(Rn.14)

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen ein bis einschließlich zum 26. Februar 2009 dauern des seine Kinder betreffendes wegen Masernerkrankungen ergangenes Schulbetretungsverbot.

2

Der Antragsteller ist Vater dreier Kinder, die die R... besuchen. Seine Kinder sind nicht gegen Masern geimpft und waren nach seinen Angaben bislang nicht an Masern erkrankt.

3

Nachdem bereits im Januar 2010 wegen einer Masernerkrankung unter Schülern dieser Schule ein - inzwischen beendetes - Schulbetretungsverbot auch für die Kinder des Antragstellers erlassen worden war, wurde am 8. Februar 2010 sowie am 12. Februar 2010 jeweils ein weiterer Fall einer Masernerkrankung an der R... festgestellt.

4

Daraufhin verfügte der Antragsgegner mündlich (telefonisch) am 12. Februar 2010 gegenüber der Schulleitung, dass alle Schüler, Lehrer und sonstigen Mitarbeiter der Schule, die keinen Schutz gegen Masern in Form einer dokumentierten Impfung oder einer durch die Eltern bestätigten sicheren Masernerkrankung in der Vergangenheit haben, von Montag, dem 15. Februar 2010 bis einschließlich Mittwoch, dem 24. Februar 2010 die Schule sowie die an ihr abgehaltenen Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts nicht besuchen dürfen (im Folgenden: Schulbetretungsverbot). Diese den Eltern der Schüler am selben Tag durch die Schule per E-Mail zur Kenntnis gebrachte Anordnung wiederholte und begründete der Antragsgegner mit an die Schule gerichtetem Bescheid vom 16. Februar 2010 und verlängerte zugleich die Geltungsdauer der Maßnahme bis zum Freitag, dem 26. Februar 2010.

5

Der Antragsteller beantragt im Wege einstweiliger Anordnung die Aufhebung des Schulbetretungsverbots.

6

Er hält die Ordnungsmaßnahme wegen fehlender Ermächtigungsgrundlage für rechtswidrig. Da seine Kinder „nun schon zum zweiten Mal auf Dauer vom Schulunterricht ausgeschlossen“ worden seien, bekämen sie Probleme, den Unterrichtsstoff zu bewältigen. Zudem seien die Betreuungsmöglichkeiten innerhalb der Familie ausgeschöpft, sodass neben dem laufenden Schulgeld zusätzliche Betreuungskosten entstünden.

7

Der Antragsgegner beantragt,

8

den Antrag zurückzuweisen

II.

9

Der sinngemäß auf eine gerichtliche Eilentscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerichtete Antrag hat keinen Erfolg.

10

Er dürfte bereits wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sein.

11

Gegen das gemäß §§ 28 Abs. 2, 16 Abs. 8 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz (IfSG) - sofort vollziehbare Schulbetretungsverbot hat der Antragsteller - soweit ersichtlich - bislang keinen Widerspruch erhoben.

12

Unabhängig davon ist der Antrag jedenfalls unbegründet.

13

Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angeordneten Schulbetretungsverbotes und dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung dieser Vollziehung kann das Gericht die aufschiebende Wirkung - eines gegebenenfalls noch zu erhebenden - Widerspruchs anordnen, wenn aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen. Das Schulbetretungsverbot dürfte jedoch rechtmäßig sein.

14

Entgegen der Ansicht des Antragstellers durfte das Schulbetretungsverbot auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt werden. Bei Masern handelt es sich unstreitig um eine übertragbare Krankheit. Sie unterfällt gemäß § 2 Nr. 3 IfSG der in § 6 Abs. 1 Nr. 1h IfSG geregelten Meldepflicht.

15

Die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist neben den Regelungen der §§ 33, 34 IfSG, die keine Maßnahmen gegenüber Ansteckungsverdächtigen vorsehen, anwendbar (vgl. VG Hannover, Urt. vom 23. Oktober 2008 - 7 A 369/07; VG Hamburg, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 2 E 345/09, jeweils zitiert nach juris).

16

Von einer Anhörung des Antragstellers konnte gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln abgesehen werden.

17

Die Kinder des Antragstellers sind Ansteckungsverdächtige i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 1 i. v. m. der Legaldefinition des § 2 Nr. 7 IfSG. Ein Ansteckungsverdächtiger ist demnach eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider i. S. d. Nr. 6 der Vorschrift zu sein. Dass ein Ansteckungsverdächtiger im infektionsschutzrechtlichen Sinne somit noch keine - spezifischen oder unspezifischen - Symptome einer Erkrankung zeigen muss, folgt jedenfalls aus der Abgrenzung zu der Legaldefinition des Krankheitsverdächtigen nach § 2 Nr. 5 IfSG, wonach Krankheitsverdächtiger eine Person ist, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen. Bei den Kindern des Antragstellers ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sie durch Kontakt mit einer erkrankten, krankheitsverdächtigen oder anderen ansteckungsverdächtigen Person an der Schule Krankheitserreger aufgenommen haben und daher ihrerseits eine Ansteckungsquelle für andere sein könnten. Denn Masern werden durch das Einatmen infektiöser Exspirationströpfchen bzw. Tröpfchenkerne sowie durch Kontakt mit infektiösen Sekreten aus Nase oder Rachen übertragen. Eine Übertragung kann bereits durch Sprechen, Husten oder Niesen übertragen werden. Eine Übertragung kann bereits bei kurzer Exposition zu einer Infektion (Kontagionsindex nahe 100 %) führen und löst bei über 95 % der ungeschützten Infizierten klinische Erscheinungen aus. Da bei Masern von einer Inkubationszeit von ca. zwei Wochen bis zum Auftreten des Exanthems sowie von einer Ansteckungsfähigkeit beginnend bereits 5 Tage vor Auftreten des Exanthems ausgegangen wird (vgl. zum Ganzen: Robert Koch Institut - Ratgeber Infektionskrankheiten - Merkblätter für Ärzte, ), waren die Kinder des Antragstellers während ihres Schulbesuches solchen Übertragungsmöglichkeiten ausgesetzt.

18

Vor diesem Hintergrund erweist sich das Betretungsverbot bei summarischer Prüfung wegen der bereits im Januar an der Schule aufgetretenen Fälle von Masernerkrankungen als notwendig, insbesondere verhältnismäßig. Die im Februar dieses Jahres erneut aufgetretenen Masernerkrankungen an der Schule sprechen nicht gegen die Eignung der getroffenen Maßnahme, sondern unterstreichen vielmehr die Notwendigkeit und Dringlichkeit des Betretungsverbotes. Angesichts der anzunehmenden Inkubationszeit und der Dauer der Ansteckungsfähigkeit ist die Maßnahme auch in zeitlicher Hinsicht angemessen.

19

Jedenfalls überwiegt bei der Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Schulbetretungsverbotes das von dem Antragsteller geltend gemachte Interesse an der Suspendierung der Vollziehung. Die Verhinderung der Ausbreitung der Masernerkrankung unter dem Lehrpersonal und den Schülern, die eine Infektion mit dem Masernerreger nicht „bewusst zulassen wollen“, sowie Dritten, die mit Schülern der R... in Kontakt kommen, hat aufgrund des möglichen schweren oder sogar tödlichen Verlaufs der Krankheit (vgl. Robert Koch Institut, a. a. O.) Priorität vor den vom Antragsteller geltend gemachten Interessen. Dem liegt - unabhängig von der wissenschaftlichen Diskussion um Nutzen und Risiko einer Masernimpfung - die insbesondere in §§ 6 Abs. 1 Nr. 1h, 34 IfSG zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung zu Grunde, dass der Schutz der Bevölkerung vor einer Verbreitung der Masern besonderer Aufmerksamkeit und Eingriffsinstrumente bedarf.

20

Demgegenüber hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass für die Betreuung seiner Kinder Kosten entstehen, die in diesem Zusammenhang unzumutbar wären. Im Übrigen gehört es zum allgemeinen Lebensrisiko von Eltern schulpflichtiger Kinder, vorübergehend für deren anderweitige Betreuung sorgen zu müssen.

21

Dass die Schule die ersichtlich größere Zahl betroffener Schüler im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht bei der Unterrichtsgestaltung während dieser kurzen und ohnehin erst am Anfang des Schulhalbjahres liegenden Phase berücksichtigen wird, kann als selbstverständlich vorausgesetzt werden.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG, da der Antragsteller Rechtsschutz für drei Kinder begehrt.