Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.02.2010 – 12 K 1010/09
ECLI:DE:VGBE:2010:0224.12K1010.09.0A
Orientierungssatz
1. Ein Bescheid, mit dem die Immatrikulation in den Masterstudiengang mit der Begründung abgelehnt worden ist, der Studienplatzbewerber verfüge über keinen erforderlichen Studienabschluss, hat sich nicht durch Zeitablauf erledigt. Denn unabhängig von der Frage, ob eine rückwirkende Immatrikulation zu einem bestimmten Semester möglich ist, beinhaltet der Bescheid die Feststellung, dass der Bewerber die erforderliche Zugangsberechtigung für den begehrten Masterstudiengang nicht besitzt. Diese Feststellung wirkt fort. (Rn.27)
2. Der Antrag auf Feststellung, dass er die Zugangsvoraussetzungen für den bestimmten Masterstudiengang erfüllt, ist unzulässig, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dieser Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage umfasst demnach auch die Verpflichtungsklage als Unterfall der Leistungsklage, die der Kläger gegen den o.g. - inzwischen bestandskräftigen - Bescheid hätte erheben müssen. (Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Immatrikulation in den Masterstudiengang Audiokommunikation und -technologie (ursprünglich Medienkommunikation und –technologie) an der Beklagten.
Der Kläger hatte eine Ausbildung bei dem SAE-Institut in Berlin absolviert und im Studiengang Bachelor of Arts, Recording Arts der Middlesex University London Prüfungsleistungen am SAE-Institut abgelegt. Ihm wurde ein Zeugnis “Bachelor of Arts with Upper Second Class Honours in Recording Arts“ der “Middlesex University London with SAE-Institute” unter dem 30. Oktober 2008 erteilt.
Der Kläger erhielt auf seine Bewerbung einen Zulassungsbescheid der Beklagten vom 18. November 2008 für das Studium im Masterstudiengang Medienkommunikation und -technologie (heute: Audiokommunikation und -technologie) zum Wintersemester 2008/2009. In diesem Bescheid wies die Beklagte unter anderem darauf hin, dass der Kläger die Immatrikulation beantragen und den Nachweis über den Abschluss des Erststudiums erbringen müsse sowie, dass die Anerkennung der bisher erbrachten Studienleistungen als Masterzugangsvoraussetzungen durch das Akademische Auslandsamt erfolge.
Die Beklagte - Abteilung Studierendenservice – lehnte mit Bescheid vom 19. Dezember 2008 die Immatrikulation in den Masterstudiengang Medienkommunikation und -technologie ab, da der Kläger nicht die Zugangsvoraussetzungen erfülle. Zur Begründung führte sie weiter aus: Der Bachelor-Grad der Middlesex University sei eine Zweitzertifizierung eines Abschlusses einer „nichthochschulischen Einrichtung“ als Hochschulabschluss, ohne dass diesem weitere Studienleistungen zugrunde lägen. Somit sei ein Hochschulstudium nicht nachgewiesen, es bestehe keine Gleichwertigkeit mit einem deutschen Bachelor-Abschluss.
Der Kläger hat unter dem 19. Januar 2009 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Verpflichtungsklage beantragt, die als Entwurf dem Antrag beigefügt war. Mit Beschluss vom 8. September 2009 bewilligte die Kammer hierfür dem Kläger Prozesskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten.
Mit seiner am 17. September 2009 erhobenen Klage begehrte der Kläger unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zunächst die Feststellung, dass der Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2008 rechtswidrig war. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Kläger habe einen Anspruch auf Immatrikulation in den begehrten Masterstudiengang für das Wintersemester 2008/2009 gehabt, da der von ihm vorgelegte Bachelor-Abschluss als Zugangsvoraussetzung anzuerkennen sei. Die in der Prüfungsordnung geregelten Zulassungsvoraussetzungen seien erfüllt, weil der Prüfungsausschuss bestätigt habe, dass sein Bachelor-Studienabschluss inhaltlich zur Zulassung zum Masterstudiengang berechtige. Das diesem Abschluss zugrunde liegende Studium entspreche den inhaltlichen Anforderungen für einen Bachelor-Abschluss an einer Hochschule. Da eine Immatrikulation für das Wintersemester 2008/2009 nicht mehr möglich sei, sei die Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Ziel der Feststellung, dass die Versagung der Immatrikulation rechtswidrig gewesen sei, die statthafte Klageart. Im Übrigen habe über den Antrag des Klägers auf Immatrikulation die unzuständige Stelle entschieden, so dass der Ablehnungsbescheid nichtig sei.
Der Kläger beantragte schriftsätzlich,
1. festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2008, mit dem dem Kläger für das Wintersemester 2008/2009 im Masterstudiengang Medienkommunikation und -technologie die Immatrikulation verweigert wurde, rechtswidrig war,
2. ihm wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Klage erweitert und beantragt nunmehr:
1. Dem Kläger wird wegen Versäumnis der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt,
2. die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Dezember 2008 verpflichtet, den Kläger zu den Bedingungen des Wintersemesters 2008/2009
hilfsweise 2010/2011 im Masterstudiengang Audiokommunikation und –technologie zuzulassen,
3. hilfsweise,
es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2008 rechtswidrig ist und
4. hilfsweise
es wird festgestellt, dass der Kläger die Zugangsvoraussetzungen für den Studiengang Audiokommunikation und –technologie erfüllt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Es liege zunächst keine Erledigung des streitgegenständlichen Bescheides vor, da die Feststellung in dem streitgegenständlichen Bescheid, dass die Zugangsvoraussetzungen nicht vorlägen, fortwirke. Die Beklagte würde auch einen neuen Antrag auf Immatrikulation mit derselben Begründung ablehnen. Im Übrigen verweist sie auf Ihren Bescheid vom 19. Dezember 2008.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Über die Klage hat der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden, da die Kammer ihm das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat.
Die Klagen haben keinen Erfolg. Sowohl die mit dem Hauptantrag als auch die mit Hilfsanträgen verfolgten Klagen sind unzulässig.
1. Die im Rahmen der Klageänderung (vgl. § 91 Abs. 1 VwGO) anhängig gemachte Verpflichtungsklage ist - unabhängig von der Zulässigkeit der Klageänderung - unzulässig. Die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO, wonach die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben ist, ist abgelaufen. Denn der angefochtene, die Immatrikulation versagende Bescheid vom 19. Dezember 2008 ist dem Kläger bereits am 22. Dezember 2008 bekanntgegeben worden (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung). Der Kläger hat indes erst in der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2010 im Wege der Klageänderung die Verpflichtungsklage erhoben, so dass die Bestandskraft des Bescheides eingetreten ist. Der Bescheid der Beklagten ist entgegen der klägerischen Ansicht nicht nichtig (vgl. § 44 Abs. 1 VwVfG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs.2 VwVfG Bln.), weil der Präsident der Beklagten als zuständige Behörde i.S.d. § 1 Abs. 4 VwVfG über den Antrag des Klägers entschieden hat.
2. Die vom Kläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO kommt nicht in Betracht, da die versäumte Rechtshandlung - hier die Erhebung der Verpflichtungsklage - nicht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses - hier die Entscheidung der Kammer über den isolierten Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 8. September 2009 – (VG 12 K 24/09 ) - nachgeholt worden ist (vgl. § 60 Abs. 2 VwGO). Der Klageschriftsatz vom 17. September 2009 stellt nicht die versäumte Rechtshandlung dar, weil ausweislich dieses Schriftsatzes keine Verpflichtung der Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Dezember 2008 beantragt worden ist, Vielmehr beantragt der anwaltlich vertretene Kläger darin ausdrücklich die Feststellung, dass der genannte Bescheid rechtswidrig war und erhebt somit eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. In der Begründung führt er dementsprechend aus, dass die ursprünglich erstrebte Immatrikulation nicht mehr möglich sei. Hierdurch gibt er somit eindeutig zu erkennen, dass er von der Erledigung des Bescheides vom 19. Dezember 2008 ausgeht.
3. Das ursprünglich verfolgte und nunmehr im Rahmen des ersten Hilfsantrags geltend gemachte Klagebegehren mit der Feststellung, dass der Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2008 rechtswidrig war, ist unzulässig. Denn die Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht statthaft. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2008, mit dem die Immatrikulation des Klägers in den Masterstudiengang mit der Begründung abgelehnt worden ist, er verfüge über keinen erforderlichen Studienabschluss, hat sich nicht erledigt. Denn unabhängig von der Frage, ob eine rückwirkende Immatrikulation zum Wintersemester 2008/2009 möglich ist, wie dies beispielsweise für die Zulassung in hochschulzulassungsrechtlichen Streitigkeiten angenommen wird, beinhaltet der streitbefangene Bescheid die Feststellung, dass der Kläger die erforderliche Zugangsberechtigung für den begehrten Masterstudiengang nicht besitzt. Diese Feststellung wirkt, wie die Beklagte zu Recht geltend macht, fort. Die Beklagte würde – wie sie in der mündlichen Verhandlung versichert hat - einen erneuten Antrag des Klägers auf Immatrikulation mit derselben Begründung ablehnen. Die Beklagte hat bestandskräftig festgestellt, dass der von dem Kläger erlangte Abschluss als Zugangsberechtigung für ein Masterstudium nicht anerkannt wird. Der Kläger verkennt insofern diesen feststellenden Teil des streitgegenständlichen Bescheides (vgl. zur Ablehnung eines Antrags auf Anerkennung einer Hochschulzugangsberechtigung Sächsisches OVG, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 2 B 417/99 -, juris). Es ist insoweit entgegen der Ansicht des Klägers unbeachtlich, dass die Beklagte im Gegensatz zu der beklagten Hochschule im genannten Verfahren des Sächsischen OVG in dem streitgegenständlichen Bescheid nicht isoliert über die Feststellung der Zugangsberechtigung entschieden hat, sondern darüber hinaus über den Antrag des Klägers auf Immatrikulation. Entscheidend ist die fortbestehende Feststellung der Nichtberechtigung des Klägers.
4. Der weitere hilfsweise gestellte Antrag des Klägers auf Feststellung, dass er die Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang Audiokommunikation und -technologie erfüllt, ist unzulässig. Denn die (allgemeine) Feststellung kann gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dieser Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage umfasst demnach auch die Verpflichtungsklage als Unterfall der Leistungsklage, die der Kläger hätte erheben müssen (s.o.). Es spielt insofern keine Rolle, dass die Verpflichtungsklage wegen mittlerweile eingetretener Bestandskraft des Bescheides nicht mehr zulässig ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 43 Rnr. 27).
5. Die Kammer weist darauf hin, dass sich die mit Beschluss vom 8. September 2009 bewilligte Prozesskostenhilfe nur auf die angekündigte Verpflichtungsklage bezogen hat. Denn im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer lag nur der Entwurf einer Verpflichtungsklage dem Prozesskostenhilfeantrag bei. Die Ankündigung des Klägers, zur Forstsetzungsfeststellungsklage „überzugehen“, ist erst am 10. September 2009 und somit nach Unterzeichnung und Ausfertigung des Beschlusses zu den Akten gelangt (vgl. Bl. 66 der Gerichtsakte zum PKH-Verfahren – VG 12 K 24.09 -). Die mit Erhebung der Fortsetzungsfeststellungsklage am 17. September 2009 angefallenen Kosten werden somit vom dem Prozesskostenhilfebeschluss nicht erfasst.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,-- Euro festgesetzt.