Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 09.03.2010 – 12 K 506.09

ECLI:DE:VGBE:2010:0309.12K506.09.0A

Orientierungssatz

1. Studenten sind zu exmatrikulieren, wenn sie die in dem gewählten Studiengang vorgeschriebenen Leistungsnachweise endgültig nicht bestanden haben, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienziels nachweisen.(Rn.17)

2. § 10 Abs. 3 RPO 1999 sieht als einzige Rechtsfolge beim Versäumen der Wiederholungsfrist das Erlöschen des Prüfungsanspruches vor und nicht das endgültige Nichtbestehen.(Rn.20)

Zitierung zu Leitsatz:

vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August 1996, 2 BvR 2088/93, NJW 1996, 3146

Tenor

Der Exmatrikulationsbescheid der Beklagten vom 3. Juli 2009 wird aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Exmatrikulation.

2

Der Kläger studiert bei der Beklagten im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen (Diplom) und nahm im Wintersemester 2007/2008 erstmals an der Studienpflichtfachprüfung „Informationswesen“ erfolglos teil. Im Sommersemester 2008 und im ersten Prüfungszeitraum des Wintersemesters 2008/2009 trat der Kläger jeweils von der Prüfung im Fach „Informationswesen“ zurück. An der Prüfung im zweiten Prüfungszeitraum des Wintersemesters 2008/2009 nahm der Kläger teil, bestand diese aber ebenfalls nicht.

3

Am 20. April 2009 stellte der Kläger einen Antrag auf Verlängerung der Wiederholbarkeitsfrist, der mit Bescheid vom 19. Juni 2009 seitens der Beklagten mit der Begründung abgelehnt wurde, dass nicht erkennbar sei, wie eine Ausnahme bezüglich der Wiederholbarkeitsfrist im Fach „Informationswesen“ zu begründen wäre.

4

Nach Anhörung des Klägers exmatrikulierte die Beklagte diesen mit Bescheid vom 3. Juli 2009 zum 7. Juli 2009, weil der Kläger das Studienfach „Informationswesen“ wegen des Ablaufs der Wiederholbarkeitsfrist endgültig nicht bestanden habe und daher eine Weiterführung des Studiums im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen (Diplom) an der Beklagten nicht mehr möglich sei.

5

Dagegen wendet der Kläger sich mit seiner am 14. Juli 2009 erhobenen Klage.

6

Der Kläger meint, dass die an die Überschreitung einer Prüfungsfrist geknüpfte Sanktion des fiktiven Nichtbestehens der Prüfung aufgrund einer Hochschulprüfungsordnung nach Art. 12 Abs. 1 GG einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfe; diese fehle aber hier.

7

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

8

den Exmatrikulationsbescheid der Beklagten vom 3. Juli 2009 wegen des endgültig nicht bestandenen Studienfaches „Informationswesen“ aufzuheben.

9

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte meint, dass die Regelung in § 10 Abs. 3 RPO 1999 so auszulegen sei wie die Vorschrift des § 7 Abs. 4 und 8 RPO 2004, also bei erfolglosem Ablauf der Wiederholbarkeitsfrist nicht lediglich der Prüfungsanspruch erlösche, sondern ein erfolgreicher Abschluss des Studiums nicht mehr möglich sei.

12

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

14

Das Gericht konnte durch den Berichterstatter gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

15

Die Klage hat Erfolg.

16

I. Die Klage ist zulässig und begründet.

17

Rechtsgrundlage des Exmatrikulationsbescheides ist § 15 Satz 3 Nr. 4 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin - BerlHG - in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 83), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) i.V.m. § 13 Abs. 3 lit. g) der Hochschulordnung der FHTW Berlin (HO) vom 3. Dezember 2007 (AMBl. FHTW Nr. 08/08) in der Fassung der ersten Änderung (AMBl. FHTW Nr. 41/08). Danach sind Studenten zu exmatrikulieren, wenn sie die in dem gewählten Studiengang vorgeschriebenen Leistungsnachweise oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienziels nachweisen.

18

Hier fehlt es jedoch bereits daran, dass der Kläger einen vorgeschriebenen Leistungsnachweis endgültig nicht bestanden hätte, wie die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht festgestellt hat.

19

Rechtsgrundlage dieser Prüfungsentscheidung ist nicht die von der Beklagten zugrunde gelegte Vorschrift des § 7 RPO III; vielmehr finden hier noch die Bestimmungen der Grundsätze für Prüfungsordnungen der Beklagten (Rahmenprüfungsordnung – RPO 1999) vom 14. Juni 1999 (AMBl. FHTW Nr. 22/99) in der Fassung der Korrektur der einstweiligen Regelung zur Änderung der Grundsätze für Prüfungsordnungen (AMBl. Nr. FHTW 15/01) Anwendung, die gemäß § 2 der Prüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen mit den Studienschwerpunkten „Produktion und Logistik“ oder „Controlling und Organisation“ oder „Innovationsmanagement“ vom 5. Dezember 2001 (AMBl. FHTW Nr. 33/02) in der Fassung der Ersten Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen vom 4. Juli 2007 (AMBl. FHTW Nr. 50/07) für den Kläger verbindlich sind.

20

§ 10 Abs. 3 RPO 1999 sieht allerdings als einzige Rechtsfolge beim Versäumen der Wiederholungsfrist in Satz 3 das Erlöschen des Prüfungsanspruches vor und nicht das endgültige Nichtbestehen; einer weitergehenden und von der Beklagten praktizierten Auslegung dergestalt, dass nach Ablauf der Wiederholbarkeitsfrist ein erfolgreicher Abschluss des Studiums in dem zugehörigen Studiengang nicht mehr möglich sei, ist diese Norm angesichts des klaren und eindeutigen Wortlautes nicht zugänglich.

21

Von einem endgültigen Nichtbestehen ist gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RPO 1999 lediglich dann auszugehen, wenn eine Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach nach zweimaliger Wiederholung im Rahmen der Frist gemäß Abs. 3 nicht mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wird. Die Konsequenzen des bloßen Ablaufs der Wiederholungsfrist nach § 10 Abs. 3 RPO 1999 werden in § 10 Abs. 5 RPO 1999 gerade nicht geregelt. Im Hinblick auf den mit der Exmatrikulation des Klägers einhergehenden gewichtigen Eingriff in dessen Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG darf § 10 Abs. 5 RPO 1999 auch nicht im Wege der Analogie für den Fall des erfolglosen Ablaufs der Wiederholungsfrist herangezogen werden und dergestalt angewandt werden, dass ein erfolgreicher Abschluss des Studiums in dem zugehörigen Studiengang nach drei erfolglosen Prüfungsversuchen oder nach Ablauf der Wiederholbarkeitsfrist nicht mehr möglich wäre (so jetzt allerdings die insoweit eindeutige Regelung in § 7 Abs. 8 der aktuellen RPO [AMBl. FHTW 17/04]) (vgl. zum Analogieverbot im Eingriffsbereich BVerfG, Beschluss vom 14. August 1996 - 2 BvR 2088/93 -, NJW 1996, 3146 und Besprechung von Konzak, Analogie im Verwaltungsrecht, NVwZ 1997, 872 m.w.N.). Im Übrigen fehlt es angesichts der klar definierten Rechtsfolge in § 10 Abs. 3 Satz 3 RPO III schon an einer eine Analogie rechtfertigenden Regelungslücke.

22

Mithin hat der Kläger lediglich seinen Prüfungsanspruch im Studienpflichtfach „Informationswesen“ aufgrund des Ablaufes der Wiederholbarkeitsfrist verloren, dieses Studienfach allerdings nicht endgültig nicht bestanden. Denn dem Kläger steht theoretisch durchaus die Möglichkeit offen, dieses Studienfach an der Beklagten – sofern diese sich nicht auf das Erlöschen des Prüfungsanspruchs des Klägers beruft – oder an einer anderen Hochschule erfolgreich abzulegen; die Prüfungsleistung müsste dann ggf. gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 der RPO 1999 bei der Beklagten angerechnet werden. Mithin durfte der Kläger nicht aufgrund § 15 Satz 3 Nr. 4 BerlHG exmatrikuliert werden; auch andere Exmatrikulationsgründe sind nicht ersichtlich.

23

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

25

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt.