Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.03.2010 – 10 K 5.09 V

ECLI:DE:VGBE:2010:0316.10K5.09V.0A

Orientierungssatz

Ob das Schweigen der Ausländerbehörde bei einem Anerkenntnis der Beklagten als konkludente Zustimmung nach § 31 Abs. 1 AufenthV gewertet werden kann, hat als Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung.(Rn.3)

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland Istanbul vom 2. Dezember 2008 verpflichtet, der Klägerin ein Visum zur Familienzusammenführung zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

1

Die Beklagte ist gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 307 ZPO ihrem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Die Beigeladene hat von der ihr in § 66 Satz 2 VwGO eingeräumten Befugnis, die Abweisung der Klage zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht. Das Gericht sieht sich daher trotz Fehlens einer ausdrücklichen Zustimmung der Beigeladenen nach § 31 Abs. 1 AufentV nicht gehindert, das Anerkenntnisurteil zu erlassen, worauf die Beigeladene zuvor auch hingewiesen worden ist (vgl. zu ähnlichen Konstellationen VG Meiningen, Urteil vom 10. März 1997 – 8 K 88/96.Me – zit. nach juris; VG Dresden, Urteil vom 24. März 1999 – 12 K 149/97 -, zit. nach juris). Es wertet ihr Schweigen vielmehr als konkludente Zustimmung. Andernfalls wäre die Beklagte selbst daran gehindert, ihre Kostenlast durch ein Anerkenntnis zumindest um die anteiligen Gerichtsgebühren zu reduzieren, kann sie sich schon wegen § 154 Abs. 2 VwGO auch im Falle eines Anerkenntnisses der Kostentragungslast nicht ganz entledigen, sofern der oder die Beigeladene keinen Sachantrag stellt.

2

Von einer Begründung der Entscheidung in der Sache sieht das Gericht gemäß § 313 b Abs. 1 ZPO ab.

3

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob das Schweigen der Ausländerbehörde bei einem Anerkenntnis der Beklagten als konkludente Zustimmung nach § 31 Abs. 1 AufenthV gewertet werden kann, ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berufung zuzulassen.

Beschluss

5

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt.