Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 17.03.2010 – 14 KE 114.08, 3 A 970.07

ECLI:DE:VGBE:2010:0317.14KE114.08.0A

Orientierungssatz

Auch im Zusammenhang mit einer Klagerücknahme kann eine Einigungsgebühr entstehen. Dies setzt allerdings eine vertragliche Einigung voraus.(Rn.2)

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 7. August 2008 - VG 3 A 970.07 - wird dahingehend geändert, dass die der Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Kosten auf lediglich 919,28 Euro zuzüglich anteiliger Zinsen festgesetzt werden.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsgegnerin.

Gründe

1

Die gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat Erfolg. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat bei der Kostenfestsetzung zu Unrecht eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG angesetzt. Vorliegend fehlt es an dem für das Entstehen dieser Gebühr unter anderem vorausgesetzten Abschluss eines „Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird …“.

2

Dies gilt allerdings nicht schon deswegen, weil das Verfahren VG 3 A 970.07 durch eine einseitige Prozesserklärung - die Klagerücknahme - beendet worden ist; auch eine derartige Erklärung kann im Zusammenhang mit einer vertraglichen Einigung stehen (vgl. hierzu VG Bremen, Beschluss vom 13. August 2009 - SE 1058/09, juris). Vorliegend fehlt es indes an dem in Nr. 1000 VV RVG verlangten Vertragscharakter der beiderseits in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen. Denn die Rücknahme der gegen einen nach erfolgreichem Studienabschluss ergangenen Exmatrikulationsbescheid erhobenen Anfechtungsklage der Erinnerungsführerin war seitens der Beklagten - der Erinnerungsgegnerin - nicht zur Voraussetzung ihrer Zusicherung gemacht worden, sie werde die Klägerin unverzüglich zum Sommersemester 2008 an der Freien Universität Berlin für das von ihr dort beabsichtigte Promotionsstudium immatrikulieren, wobei man davon ausgehe, dass „heute“ die Unterschrift des Dekans zur Genehmigung des Promotionsstudiums erfolgen werde. Die Beklagte hat mit dieser Zusicherung nur mündlich wiederholt, was sie bereits schriftsätzlich am 1. April 2008 erklärt hatte: „ Die Beklagte wird unmittelbar nach Unterzeichnung der Promotionszulassung durch den Dekan die Klägerin stichtaggenau immatrikulieren.“ Eine Bedingung war seinerzeit nicht formuliert worden, vielmehr hatte die Beklagte zugleich den Rechtsstreit für den Fall einer Erledigung seitens der Klägerin in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die für die zugesagte Immatrikulation danach allein noch ausstehende Unterschrift des Dekans zur Genehmigung des Promotionsstudiums wurde offenbar rein zufällig am Tag der mündlichen Verhandlung - dem 9. Mai 2008 - erwartet und der Klägerin nicht etwa deswegen zuteil, weil sie sich dazu entschloss, die Klage gegen den Exmatrikulationsbescheid vom 29. Oktober 2007 zurückzunehmen.

3

Auch der von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eingeholten Äußerung des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Wegener, der die mündliche Verhandlung am 9. Mai 2008 als Einzelrichter leitete, lässt sich nichts für eine vertragliche Verbindung zwischen den protokollierten Erklärungen entnehmen. In dieser Äußerung vom 4. Juli 2008 heißt es: „Offenbar bestand die Bereitschaft zur Klagerücknahme erst nach der protokollierten Zusage des Beklagtenvertreters. Ob das eine „Einigung“ im Sinne von Nr. 1000, 1003 VV RVG war, ist eine - nicht von mir zu beurteilende - Rechtsfrage.“ Diese Erklärung legt - wie bereits der Text der Sitzungsniederschrift selbst - nahe, dass die Zusage ohne jede Bedingung erklärt worden ist.

4

Nach alledem überzeugt die Angabe der Klägerin, sich nur deshalb zur Klagerücknahme anstelle einer Erledigungserklärung entschlossen zu haben, weil sie ohnehin damit rechnete, die Kosten des Rechtsstreits tragen zu müssen, und auf diese Weise die Gerichtskosten senken wollte. Mit der erneuten Zusicherung in der mündlichen Verhandlung mag zwar eine „Ungewissheit“ darüber beseitigt worden sein, ob für die Beklagte eine entsprechende Verpflichtung bestand, so dass ein Vertrag nach § 55 VwVfG grundsätzlich zulässig gewesen wäre; dies genügt jedoch für das Entstehen der Einigungsgebühr nicht, wenn - wie hier - eine Einbindung in einen gegenseitigen Vertrag nicht glaubhaft gemacht worden ist.

5

Der festgesetzte Erstattungsbetrag war deshalb um 358,19 Euro (301,00 Euro zuzüglich 19 % MwSt) zu reduzieren.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.