Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 22.03.2010 – 14 V 71.08
ECLI:DE:VGBE:2010:0322.14V71.08.0A
Orientierungssatz
1. Für die Frage, ob einem ausländischen Ehegatten eines deutschen Staatsbürgers ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung zu erteilen ist, ist regelmäßig nicht nur auf die formell gültige Eheschließung abzustellen, sondern auch darauf, ob die Eheleute den Willen haben, im Bundesgebiet die Ehe miteinander zu führen und insoweit eine Lebensgemeinschaft herzustellen. Insoweit ist die Visumserteilung regelmäßig ausgeschlossen, wenn der Verdacht einer Scheinehe besteht.(Rn.14)
2. Das Vorliegen einer Scheinehe kann grundsätzlich nicht als Argument zur Versagung eines Visums herangezogen werden, wenn dem ausländischen Ehegatten zuvor bereits ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, der mehrfach verlängert wurde und durch Zeugen glaubhaft bestätigt wurde, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft während der Dauer des Zusammenlebens bestand.(Rn.15)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides ihrer Botschaft in Kiew vom 28. Oktober 2008 verpflichtet, der Klägerin zu 1. ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung mit dem Kläger zu 2. zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte, nicht jedoch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteiles beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1. ist ukrainische Staatsangehörige. Sie begehrt die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem deutschen Ehemann, dem Kläger zu 2.
Nachdem die Klägerin zu 1. sich bereits im Jahr 1998 illegal in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hatte und im Oktober 1998 abgeschoben worden war, reiste sie unter anderen Personalien und Verwendung eines ihr für einen Ferienaufenthalt erteilten Visums erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und bemühte sich um einen Aufenthaltstitel zur Eheschließung mit dem Kläger zu 2. Dies blieb erfolglos, so dass die Kläger am 23. Juni 1999 in der Ukraine heirateten. Die Klägerin zu 1. reiste sodann unter Verwendung eines Visums zur Familienzusammenführung erneut nach Deutschland ein und erhielt von der Ausländerbehörde des Beigeladenen eine ehebedingte Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeit zuletzt bis zum 20. Oktober 2005 verlängert wurde. Als der Ausländerbehörde des Beigeladenen auffiel, dass die Klägerin zu 1. im Oktober 1998 abgeschoben worden war, nahm dieser zunächst mit Rückwirkung die Aufenthaltserlaubnis zurück, rückte hiervon jedoch im Rahmen eines Verwaltungsstreitverfahrens wieder ab. Einen unterdessen eingegangenen Verlängerungsantrag der Klägerin zu 1. beschied er nicht, befristete jedoch nach Ausreise der Klägerin zu 1. die Sperrwirkung der Abschiebung auf den 8. Januar 2008.
Am 28. Januar 2008 beantragte die Klägerin zu 1. bei der Botschaft der Beklagten in Kiew die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Ehegattenzusammenführung mit dem Kläger zu 2. Im Ergebnis einer zeitgleich durchgeführten Befragung beider Eheleute durch die Beklagte bzw. den Beigeladenen stimmte der Beigeladene der Visumserteilung nicht zu, weshalb die Botschaft der Beklagten die Erteilung des Visums mit Bescheid vom 28. Juli 2008 ablehnte und zur Begründung ausführte, beide Behörden seien davon überzeugt, dass die Ehe nur geschlossen worden sei, um der Klägerin zu 1. ein ihr ansonsten verwährtes Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Auf die Remonstration der Klägerin zu 1. hielt die Botschaft der Beklagten in Kiew mit Bescheid vom 28. Oktober 2008 an der Versagung des begehrten Visums fest und stützte sich zur Begründung auf zahlreiche Widersprüche in den Befragungen beider Eheleute. Wegen der Einzelheiten wird auf den Remonstrationsbescheid Bezug genommen.
Mit der am 26. November 2008 erhobenen Klage bringen die Kläger vor, sie wollten eine eheliche Lebensgemeinschaft miteinander erneut aufnehmen.
Sie beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides ihrer Botschaft in Kiew vom 28. Oktober 2008 zu verpflichten, der Klägerin zu 1. ein Visum zum Zwecke der Ehegattenzusammenführung zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den Remonstrationsbescheid.
Der Beigeladene hat einen eigenen Antrag nicht gestellt.
Das Gericht hat über die eheliche Lebensgemeinschaft der Kläger Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Silvia S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22. März 2010 Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Streitakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet, denn die Versagung des begehrten Visums ist rechtswidrig und verletzt die Kläger daher in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Die Klägerin zu 1. hat einen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung mit dem Kläger zu 2. aus § 6 Abs. 4 AufenthG i.V.m. §§ 27 Abs. 1 AufenthG und 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Nach den genannten Vorschriften ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, ein Visum zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu erteilen. Maßgeblich ist demnach nicht allein das formal gültige Bestehen einer Ehe, sondern die Erteilung des Aufenthaltstitels ist zusätzlich an den Willen der Eheleute geknüpft, im Bundesgebiet eine Lebensgemeinschaft miteinander herzustellen. Ausgeschlossen ist die Visumserteilung gemäß § 27 Abs. 1 a Nr. 1 AufenthG, wenn feststeht, dass die Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet, dass die Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder gegründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.
Soweit die Beklagte und der Beigeladene die Versagung des begehrten Visums unter Hinweis auf die genannte Vorschrift abgelehnt haben, vermag das Gericht dem im Ergebnis der Anhörung des Klägers zu 2., insbesondere aber der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu folgen. So hatten anlässlich der ehebedingten Einreise der Klägerin zu 1. im Oktober 1999 weder die Beklagte noch der Beigeladene Bedenken hinsichtlich der Eheführungsabsicht der Kläger. Auch im Oktober 2002 hat der Beigeladene die ehebedingte Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zu 1. ohne weiteres verlängert. In ihrer Vernehmung hat die Zeugin Silvia S. dem Gericht in jeder Hinsicht schlüssig und glaubhaft Umstände geschildert, aus denen sich das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen den Klägern während des Aufenthalts der Klägerin zu 1. im Bundesgebiet seit 1999 ergibt. So hat die Zeugin bekundet, sie sei aufgrund der nach dem Scheitern ihrer nur kurzen Ehe mit dem Kläger zu 2. fortbestehenden engen Freundschaft mit ihm wie auch aufgrund der engen Bekanntschaft mit der Klägerin zu 1., die sie im Rahmen ihres ehrenamtlichen Engagements in der Prostituierten- und Aidshilfe kennengelernt habe, in besonderer Weise mit den persönlichen Verhältnis beider Kläger vertraut. Sie könne daher aus eigenem Erleben darüber berichten, dass die Kläger gemeinsam regelmäßig an Zusammenkünften anlässlich von Geburts- oder Feiertagen teilgenommen hätten, sie gemeinsam gewohnt hätten und schließlich beide einander auch in besonderer Weise emotional zugetan seien. So habe die Klägerin zu 1. anlässlich einer schweren Operation des Klägers zu 2. über Wochen hinweg jeden Tag an dessen Krankenbett im Krankenhaus zugebracht. Die Zeugin hat ferner bekundet, die Klägerin zu 1. habe mit ihr auch das Gespräch über das gemeinsame Intimleben der Kläger gesucht und zeitweilig von einem Kinderwunsch gesprochen. In ihrer Aussage hat die Zeugin darüber hinaus in plastischer Weise vom Eheleben der Kläger berichtet und sich dabei zu deren Art der Lebens- und Eheführung zum Teil durchaus kritisch geäußert. Sie hat einerseits geschildert, die Eheleute hätten mit einiger Gewohnheit die Abende mit gemeinsamem Wodkakonsum verbracht, andererseits hat sie bekundet, die Klägerin zu 1. habe infolge der schweren Erkrankung des Klägers zu 2. besonderen Wert darauf gelegt, dass dieser seine Lebens- und Ernährungsgewohnheiten umstelle und erkundige sich noch heute gelegentlich telefonisch bei der Zeugin danach, ob der Kläger zu 2. sich daran halte.
War das Gericht ursprünglich gerade auch im Hinblick auf die nur sehr rudimentäre Darstellung des Ehelebens durch den Kläger zu 2. und die durchaus festzustellende Widersprüchlichkeit diverser Angaben der Eheleute in deren Befragungen skeptisch zum jemaligen Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, ist diese Skepsis der gegenteiligen Überzeugung gewichen. Insbesondere fügt sich das von der Zeugin gezeichnete Persönlichkeitsbild des Klägers zu 2. in den von ihm in seiner Befragung gegenüber dem Gericht vermittelten Eindruck schlüssig ein. Es lässt einerseits eine gewisse emotionale Verbundenheit erkennen. So hat die Zeugin davon berichtet, der Kläger zu 2. habe der Klägerin zu 1. mehrfach Blumengeschenke gemacht und deren Verwandte in der Ukraine nach Kräften unterstützt. Dementsprechend hat das Gericht beobachten können, dass der Kläger zu 2. während der Vernehmung der Zeugin zu den Einzelheiten der Eheführung emotional ergriffen gewesen ist und zeitweise geweint hat. Andererseits hat die Zeugin bekundet, der Kläger zu 2. habe bei anderen Gelegenheiten wenig Rücksicht auf die Klägerin zu 1. genommen und etwa bemerkt, sie sei anstelle eines gemeinsamen Besuches bei der Zeugin beim Putzen der ehelichen Wohnung gut aufgehoben. Die darin zum Ausdruck kommende gewisse Gleichgültigkeit findet ihren Ausdruck auch in der geringen Häufigkeit gemeinsamer Telefonate, die das Gericht im Rahmen der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag als Indiz für eine mangelnde Eheführungsabsicht gewürdigt hat.
War demnach davon auszugehen, dass die Kläger bis zur Ausreise der Klägerin zu 1. eine eheliche Lebensgemeinschaft miteinander geführt haben, so ergibt sich daraus noch nicht zwangsläufig der auch beiderseits fortbestehende Wille zur erneuten Aufnahme einer derartigen Lebensgemeinschaft, der Voraussetzung für die Erteilung des begehrten Visums nach § 27 Abs. 1 AufenthG ist. So spricht nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich der Umstand, dass der Kläger zu 2. nach eigenem Bekunden die Klägerin zu 1. zur Ausreise aufgefordert hat, um sich eine kleinere und preiswertere Wohnung nehmen zu können, zunächst gegen einen Wunsch des Klägers zu 2. zur erneuten Aufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Klägerin zu 1. nach Überzeugung des Gerichts nicht zur Ausreise verpflichtet gewesen wäre, vielmehr ihre Aufenthaltserlaubnis gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend galt und die Sperrwirkung der Abschiebung infolge jedenfalls des Verzichts des Beigeladenen auf die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse auch ohne ausdrückliche Befristung als verbraucht gegolten haben dürfte. Allerdings hat insoweit der Kläger zu 2. im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. März 2010 überzeugend ausgeführt, er sei aufgrund des ihm erteilten Rechtsrats davon ausgegangen, die Klägerin zu 1. sei auf jeden Fall zur Ausreise verpflichtet, so dass sich ihr Aufenthalt in Deutschland nur über eine Ausreise und das erneute Betreiben des Visumsverfahrens hätte legalisieren lassen. Ausgehend von dieser Rechtsauffassung habe er angesichts der wirtschaftlich schwierigen Umstände nach Einstellung der Arbeitslosenunterstützung für seine Ehefrau auf eine möglichst baldige Ausreise gedrungen, um nicht noch Mietschulden anzuhäufen. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des Gerichts mangels stichhaltiger gegenteiliger Indizien davon auszugehen, dass die Eheleute die bereits gelebte eheliche Lebensgemeinschaft nach Einreise der Klägerin zu 1. ins Bundesgebiet erneut aufnehmen wollen, mithin die Erteilungsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 AufenthG gegeben sind. Auch das Erfordernis hinreichender Sprachkenntnisse ist ausweislich eines in der Botschaft der Beklagten aufgenommenen Vermerks erfüllt.
Aber selbst wenn man den Willen der Eheleute zur erneuten Aufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft in Zweifel zöge, hätte die Klägerin zu 1. im Hinblick auf die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Kläger zu 2. ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.
Die Versagung des begehrten Visums ist auch gegenüber dem Kläger zu 2. rechtswidrig, denn dieser kann sich auf eigene Rechte aus Art. 6 Abs. 1 GG berufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 154 Abs. 3 VwGO. Kosten konnten danach dem Beigeladenen nicht auferlegt werden, da er keinen eigenen Antrag gestellt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 VwGO sowie 708 Nr. 11 und 711 ZPO.