Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Gerichtsbescheid vom 23.03.2010 – 1 K 285.09
ECLI:DE:VGBE:2010:0323.1K285.09.0A
Orientierungssatz
Der Betreffende hat keinen Anspruch auf ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des Datenschutzbeauftragten gegen Zeitungen und den Rundfunk. § 38 BDSG, der die Befugnisse des Datenschutzbeauftragten als Aufsichtsbehörde auch über nicht-öffentliche Stellen regelt, gilt gemäß § 41 Abs. 1 BDSG nicht für Presseveröffentlichungen zu journalistisch-redaktionellen Zwecken („Medienprivileg“). Davon sind auch Presseartikel erfasst, die über das Internet abrufbar sind.(Rn.13)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger verlangt, dass der Berliner Datenschutzbeauftragte gegen die Veröffentlichung von Presseartikeln im Internet vorgeht.
Mit Telefax vom 1. Juni 2008 beschwerte sich der Kläger beim Berliner Datenschutzbeauftragten darüber, dass sein vollständiger Name mehrfach in Zeitungsartikeln zitiert werde, die im Internet jederzeit abrufbar seien. Mit Schreiben vom 2. Juli 2008 antwortete dieser, dass die Presseerklärungen auf einer datenschutzrechtlich zulässigen Presseerklärung der Präsidentin des Kammergerichts über eine strafrechtliche Verurteilung des Klägers beruhten und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit Vorrang habe vor dem Persönlichkeitsschutz des Straftäters. Mit Fax vom 10. April 2009 beschwerte sich der Kläger beim Beklagten erneut über Presseartikel über seine strafrechtliche Verurteilung, die im Archiv der Presseorgane abrufbar seien. Der Verbleib dieser Artikel im Internet verstoße gegen den Resozialisierungsgedanken. Mit Fax vom 16. April 2009 bat der Kläger erneut, der Sache nachzugehen und das Erforderliche zu veranlassen. Er habe sich selbst an die Presseorgane gewandt, aber keine Löschung erreichen können. Mit Fax vom 27. April 2009 wiederholte der Kläger seine Beschwerde. Mit Schreiben vom 12. Mai 2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er sei der Rechtsauffassung, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistisch-redaktionellen Zwecken aufgrund des in § 41 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BSDG) geregelten „Medienprivilegs“ für Presseerzeugnisse der Zuständigkeit des Datenschutzbeauftragten entzogen sei.
Mit seiner am 23. Mai 2009 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Er beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Mai 2009 zur Neubescheidung zu verpflichten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Klage für unbegründet. Er habe die Eingabe des Klägers auf die Möglichkeit hin geprüft, für ihn tätig zu werden. Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten durch Presseunternehmen im journalistisch-redaktionellen Bereich unterliege nicht der aufsichtsbehördlichen Kontrolle nach § 38 BDSG. Dies sei dem Kläger mitgeteilt worden.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsstreitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil das Gericht der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Es entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO mit Beschluss vom 16. März 2010 zur Entscheidung übertragen hat.
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben.
Der Kläger hat nach den Grundsätzen über das Petitionsrecht einen Anspruch darauf, dass der Berliner Datenschutzbeauftragte Eingaben von Bürgern prüft und darauf antwortet (vgl. BVerfG, NJW 1977, 118). Diesen Anspruch hat der Beklagte mit dem Schreiben vom 12. Mai 2009 erfüllt.
Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des Datenschutzbeauftragten gegen die vom Kläger genannten Zeitungen und den Rundfunk Berlin Brandenburg. § 38 BDSG, der die Befugnisse des Datenschutzbeauftragten als Aufsichtsbehörde auch über nicht-öffentliche Stellen regelt, gilt gemäß § 41 Abs. 1 BDSG nicht für Presseveröffentlichungen zu journalistisch-redaktionellen Zwecken („Medienprivileg“). Davon sind auch Presseartikel erfasst, die über das Internet abrufbar sind (vgl. BGHZ 181, 328; juris, Rn. 20, 21). Dem Beklagten fehlt die Möglichkeit, im Sinne des Klägers u.a. auf die Berliner Zeitung, die Berliner Morgenpost und den Tagesspiegel und den Rundfunk Berlin Brandenburg wegen eines Beitrags in der Abendschau vom 30. Oktober 2007 einzuwirken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,-- Euro festgesetzt.