Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.03.2010 – OVG 9 L 14.10
ECLI:DE:OVGBEBB:2010:0323.OVG9L14.10.0A
Orientierungssatz
Eine richterliche Entscheidung über die Ablehnung einer beantragten Aktenübersendung an die Kanzlei eines Prozessbevollmächtigten hat lediglich den Charakter einer prozessleitenden Verfügung, gegen die eine Beschwerde nicht statthaft ist.(Rn.1)
Verfahrensgang
vorgehend VG Cottbus, kein Datum verfügbar, 6 L 356/09
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die richterliche Ablehnung einer Aktenübersendung vom 16. Februar 2010
wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig. Sie richtet sich gegen die Entscheidung des Kammervorsitzenden, mit der dieser die begehrte Aktenübersendung an die Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin abgelehnt und stattdessen eine Einsichtnahme im Gericht anheim gestellt hat. Eine derartige richterliche Entscheidung im Rahmen des § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO hat entgegen der Auffassung der Antragstellerin lediglich den Charakter einer prozessleitenden Verfügung, gegen die eine Beschwerde nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht statthaft ist. Sie betrifft den Ablauf des Verfahrens und hat auch kein Gewicht, das über das Gewicht der anderen Maßnahmen hinausgeht, für die § 146 Abs. 2 VwGO die Beschwerde ausschließt (vgl. etwa den Ausschluss der Beschwerde gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen). Insbesondere erreicht die Versagung der Aktenübersendung in die Kanzlei auch nicht das Gewicht, das die Entscheidung der Behörde hat, Akten überhaupt nicht vorzulegen (vgl. zum Zwischenrechtsstreit insoweit § 99 Abs. 2 VwGO). Denn anders als dabei geht es nicht um die Akteneinsicht als solche, sondern nur um deren Ort. Eine unzumutbare Rechtsschutzverkürzung tritt vorliegend durch den Beschwerdeausschluss nicht ein. Der Antragstellerin ist es unbenommen, eine mögliche Verletzung des Akteneinsichtsrechts als Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder den Anspruch auf ein faires gerichtliches Verfahren gegebenenfalls im Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung zur Sache nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zu rügen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).